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Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.09.2001

Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3007
BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01 (https://dejure.org/2001,3007)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2001 - 3 StR 175/01 (https://dejure.org/2001,3007)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2001 - 3 StR 175/01 (https://dejure.org/2001,3007)
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Würgehölzer

§ 265 Abs. 1 StPO, Hinweispflicht vor Verurteilung wegen Unterlassens (§ 13 StGB), wenn die Anklage von Tatbegehung durch Tun ausgegangen ist;

§ 274 StPO, durch Protokollberichtigung kann einer Verfahrensrüge nicht nachträglich die Tatsachengrundlage entzogen werden;

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, lebensgefährdende Behandlung: objektive Eignung aus konkreten Umständen im Einzelfall;

§ 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG, § 42a Nr. 3 der 1. WaffV, zur Auslegung von § 8 I Nr. 3 der 1. WaffV

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 340 StGB; § 265 StPO; § 274 StPO; § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG; § 223 a Abs. 1 StGB a.F.; § 224 StGB
    Körperverletzung im Amt; Hinweispflicht (Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes); Protokollberichtigung nach Verfahrensrüge (Keine Entziehung der Tatsachengrundlage); Ausüben der tatsächlichen Gewalt über "Würgehölzer"; Lebensgefährdende Behandlung

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • StV 2002, 183
  • StraFo 2002, 15
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Für die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung genügt zwar grundsätzlich deren objektive Eignung, ohne daß der Eintritt einer konkreten Gefahr gegeben sein müßte, doch muß sich die objektive Eignung stets aus der Behandlung nach ihren konkreten Umständen im Einzelfall ergeben (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 2, 3).
  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 367/87

    Begriff der lebensgefährdenden Behandlung bei Körperverletzungsdelikten

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Für die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung genügt zwar grundsätzlich deren objektive Eignung, ohne daß der Eintritt einer konkreten Gefahr gegeben sein müßte, doch muß sich die objektive Eignung stets aus der Behandlung nach ihren konkreten Umständen im Einzelfall ergeben (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 2, 3).
  • BGH, 04.02.1986 - 1 StR 643/85

    Angleichung der Urteilsformel in der Urteilsurkunde an diejenige der …

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Rn. 4 Durch diese Handhabung kann einer zuvor erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage nicht entzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 11, 12).
  • BGH, 12.01.2000 - 5 StR 617/99

    Namensverwechselung; Veidigter Dolmetscher; Protokollberichtigung

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn zweifelsfrei ein vom protokollierten Hergang abweichender Ablauf vorliegt (vgl. 5. Strafsenat in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 22), braucht hier nicht entschieden zu werden, da angesichts der Erklärung des damals anwesenden Verteidigers zum Ablauf der Hinweiserteilung am 29. Mai 2000 einerseits und der erst nach mehr als acht Monaten der "Erinnerung nach" vorgenommenen Protokolländerung andererseits von einer zweifelsfreien Sachlage nicht gesprochen werden kann.
  • BGH, 23.11.1988 - 3 StR 498/88

    Maßstab für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a …

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Für die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung genügt zwar grundsätzlich deren objektive Eignung, ohne daß der Eintritt einer konkreten Gefahr gegeben sein müßte, doch muß sich die objektive Eignung stets aus der Behandlung nach ihren konkreten Umständen im Einzelfall ergeben (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 2, 3).
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87

    Gemeinschaftlich begangener Mordversuch mittels Verabreichung von Medikamenten - …

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes (Unterlassen statt aktives Tun) hätte nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müssen (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 1).
  • BVerwG, 07.04.1987 - 1 C 31.83

    Waffenrecht - Nunchaku - Verbotener Gegenstand - Gesundheitsbeschädigung

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01
    Während Würgehölzer (auch Nunchaku genannt) regelmäßig aus zwei Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind (amtliche Begründung, BRDrucks. 74/76 S. 54; vgl. auch BVerwG GewArch 1987, 276, 277) wiesen diese Geräte im Gegensatz dazu keine massiven Griffe, sondern zwei mit 7, bzw. 10 mm starkem Schaumstoff ummantelte Kunststoffrohre auf.
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Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4996
BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01 (https://dejure.org/2001,4996)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2001 - 3 StR 283/01 (https://dejure.org/2001,4996)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2001 - 3 StR 283/01 (https://dejure.org/2001,4996)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 StGB
    Strafzumessung; Unzulässige Strafschärfung auf Grund von zulässigem Verteidigungsverhalten

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • StV 2002, 74 (Ls.)
  • StraFo 2002, 15
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 193/00

    Feststellung der besonderen Schuldschwere

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01
    Rn. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Prozessverhalten, das sich im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie hält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00), dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, weil dadurch sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt werde (BGH wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00).

    Das gilt nicht nur für das Leugnen der Tat, sondern auch, wenn der Angeklagte versucht, die Tat in einem wesentlich milderen Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00).

  • BGH, 13.02.2001 - 4 StR 562/00

    Mord; Besondere Schwere der Schuld; Schuldschwere; Strafzumessung (Fehlende Reue)

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01
    Rn. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Prozessverhalten, das sich im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie hält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00), dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, weil dadurch sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt werde (BGH wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00).
  • BGH, 15.09.1999 - 2 StR 392/99

    Voraussetzungen von Jugendstrafe; Zulässiges Verteidigungsverhalten; Schlüsse aus …

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01
    Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Prozessverhalten des Angeklagten - Anpassung der Einlassung an die jeweilige Beweislage - auf einer rechtsfeindlichen Gesinnung beruht (BGH StV 1999, 657) sind von der Kammer nicht festgestellt.
  • BGH, 26.04.1988 - 1 StR 43/88

    Ursächlichkeit des Täuschungsverhaltens für den Schadenseintritt - Auswirkungen …

    Auszug aus BGH, 06.09.2001 - 3 StR 283/01
    Rn. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Prozessverhalten, das sich im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie hält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00), dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, weil dadurch sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt werde (BGH wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00).
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer …

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Prozessverhalten, das sich - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie hält, dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt werden, weil sonst sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt wird (vgl. BGH StV 2002, 74; wistra 1998, 303; OLG Hamm, Beschluss vom 29. September 2005 in 1 Ss 400/05).
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