Rechtsprechung
| EuG, 14.01.2026 - T-9/25 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Europäischer Gerichtshof
Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Bewegung eines Klappfensters besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware besteht, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Bewegung eines Klappfensters besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware besteht, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist ...
- rechtsportal.de
Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Bewegung eines Klappfensters besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware besteht, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist ...
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kct/ EUIPO (Mouvement d'une fenêtre rabattable)
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Klage, eingereicht am 9. Januar 2025 - Kct/EUIPO (Bewegung von einem Klappenfenster)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 9. Januar 2025 - Kct/EUIPO (Bewegung von einem Klappenfenster)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kct/ EUIPO (Mouvement d'une fenêtre rabattable)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- EuGH, 14.09.2010 - C-48/09
Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Auszug aus EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung zugrunde liegende Interesse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers der fraglichen Marke ohne Schwierigkeit in charakteristischen Warenmerkmalen verkörpert werden, die nicht das gleiche nichtfunktionelle Element wie das charakteristische Merkmal der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit diesem Merkmal identisch noch ihm ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).
Dieser Umstand hat jedoch als solcher nicht zur Folge, dass eine Eintragung des betreffenden charakteristischen Merkmals als Marke die Verfügbarkeit der in dem Merkmal verkörperten technischen Lösung für die übrigen Wirtschaftsteilnehmer unberührt ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53 bis 55, …und vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative charakteristische Merkmale für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56, …und vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Bewegung des inneren Rahmens und das Sichtbarwerden und Verschwinden der schwarzen Streben dekorativ bzw. phantasievoll seien, da sich diese Elemente von dem unterschieden, was für die maßgeblichen Verkehrskreise branchenüblich sei, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die vermutete Wahrnehmung des in Rede stehenden Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise kein entscheidender Faktor bei der Anwendung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 ist, sondern allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 76).
- EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Gömböc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Rn. 19 Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware zuvor verliehen wurden, berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ermitteln kann die Behörde solche Informationen insbesondere in etwaigen Beschreibungen der Ware, die bei der Anmeldung der Marke eingereicht wurden, in den Daten zu Rechten des geistigen Eigentums, die zuvor im Zusammenhang mit der betreffenden Ware verliehen wurden, durch Untersuchungen und Gutachten über die Funktionen der Ware oder aber in einschlägigem Informationsmaterial wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Katalogen und Websites, die die technischen Funktionen der Ware beschreiben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 34).
- EuG, 31.01.2018 - T-44/16
Novartis/ EUIPO - SK Chemicals (Représentation d'un timbre transdermique) - …
Auszug aus EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Dieser Umstand hat jedoch als solcher nicht zur Folge, dass eine Eintragung des betreffenden charakteristischen Merkmals als Marke die Verfügbarkeit der in dem Merkmal verkörperten technischen Lösung für die übrigen Wirtschaftsteilnehmer unberührt ließe (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53 bis 55, und vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative charakteristische Merkmale für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56, und vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.09.2014 - C-205/13
Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, …
Auszug aus EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Insbesondere gilt es zu verhindern, dass über den Umweg des Markenrechts andere gewerbliche Schutzrechte, deren Schutzdauer begrenzt ist (Patente, Geschmacksmuster/Designs), zeitlich unbegrenzten Schutz erlangen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 19 Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Rn. 18 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78). - EuG, 03.06.2015 - T-559/13
Giovanni Cosmetics / OHMI - Vasconcelos & Gonçalves (GIOVANNI GALLI) - …
Auszug aus EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Dieser Fehler vermag jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen, weil er keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM - Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T-559/13, EU:T:2015:353, Rn. 135 [nicht veröffentlicht]).
- VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 19-IV-25 Mit seiner am 24. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 22. Januar 2025 (2a T 10/25) und vom 23. Januar 2025 (2a T 9/25), mit welchen jeweils sofortige Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Zittau - Zweigstelle Löbau vom 17. Oktober 2024 (jeweils 22 M 779/23) als unbegründet zurückgewiesen wurden.
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