Rechtsprechung
| EuG, 19.09.2016 - T-112/16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Gaki / Parlament
Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Petition an das Europäische Parlament - Beschluss, die Petition abzulegen - Anfechtbare Handlung - Offensichtliche Unzulässigkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Petition an das Europäische Parlament - Beschluss, die Petition abzulegen - Anfechtbare Handlung - Offensichtliche Unzulässigkeit
Verfahrensgang
- EuG, 19.09.2016 - T-112/16
- EuGH, 06.04.2017 - C-610/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 09.12.2014 - C-261/13
Schönberger / Parlament - Rechtsmittel - Petition an das Europäische Parlament - …
Auszug aus EuG, 19.09.2016 - T-112/16
Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können nur Handlungen sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).Das Verhältnis zwischen dem Parlament und denen, die eine Petition bei ihm einreichen, ist in den Vorschriften geregelt, die das Parlament in den Art. 215 bis 217 seiner Geschäftsordnung in ihrer auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbaren Fassung (Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, achte Wahlperiode - Juli 2014) der Prüfung von Petitionen gewidmet hat (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 17 und 18).
Das Gleiche gilt für einen Beschluss, mit dem sich das Parlament - unter Verkennung des Wesensgehalts des Petitionsrechts - weigerte oder davon absähe, sich mit einer bei ihm eingereichten Petition zu befassen und damit zu prüfen, ob diese die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 22).
Ein entsprechender Beschluss unterliegt daher keiner gerichtlichen Nachprüfung, unabhängig davon, ob das Parlament mit einem solchen Beschluss selbst die angegebenen Maßnahmen ergreift oder ob es sich hierzu nicht imstande sieht (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24).
- EuG, 13.11.1995 - T-126/95
Dumez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der …
Auszug aus EuG, 19.09.2016 - T-112/16
Unter diesen Umständen kann der Unionsrichter aus den gleichen Gründen, aus denen er die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Parlaments nicht überprüfen kann, mit dem dieser Ausschuss eine Petition, nachdem er sie für zulässig erklärt hat, ohne weitere Behandlung ablegt, auch keine Untätigkeit dieses Organs mit der Begründung feststellen, dass der Petitionsausschuss zur fraglichen Petition nicht inhaltlich Stellung genommen habe (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T-126/95, EU:T:1995:189, Rn. 44). - EuG, 19.05.2011 - T-423/07
Ryanair / Kommission
Auszug aus EuG, 19.09.2016 - T-112/16
Rn. 16 Erstens setzt die durch Art. 265 AEUV eröffnete Untätigkeitsklage nämlich voraus, dass eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden besteht, so dass die behauptete Unterlassung gegen das Unionsrecht verstößt (…Beschluss vom 17. November 2010, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, T-61/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:473, Rn. 32, und Urteil vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25 und 52). - EuG, 17.11.2010 - T-61/10
Fernando Marcelino Victoria Sánchez gegen Europäisches Parlament und Europäische …
Auszug aus EuG, 19.09.2016 - T-112/16
Rn. 16 Erstens setzt die durch Art. 265 AEUV eröffnete Untätigkeitsklage nämlich voraus, dass eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden besteht, so dass die behauptete Unterlassung gegen das Unionsrecht verstößt (Beschluss vom 17. November 2010, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, T-61/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:473, Rn. 32, …und Urteil vom 19. Mai 2011, Ryanair/Kommission, T-423/07, EU:T:2011:226, Rn. 25 und 52).
- EuGH, 06.04.2017 - C-610/16
Gaki/ Parlament - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Frau Anastasia-Soultana Gaki die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2016, Gaki/Parlament (T-112/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:548), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 5. November 2015, mit dem die Prüfung der für zulässig erklärten, von Frau Gaki am 22. November 2014 eingereichten Petition (Petition Nr. 2535/2014) beendet wird, und auf Feststellung einer Untätigkeit des Parlaments abgewiesen hat. - EuG, 14.12.2021 - T-161/21
McCord/ Kommission
Rn. 38 Il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, le recours en carence ouvert par l'article 265 TFUE est subordonné à l'existence d'une obligation d'agir pesant sur l'institution concernée, de telle façon que l'abstention alléguée soit contraire au traité (ordonnances du 6 juillet 1998, Goldstein/Commission, T-286/97, EU:T:1998:150, point 24, et du 19 septembre 2016, Gaki/Parlement, T-112/16, non publiée, EU:T:2016:548, point 16).
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