Rechtsprechung
| EuG, 09.11.2022 - T-164/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
QM/ Europol
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags auf unbestimmte Zeit - Dienstliches Interesse - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - ...
- Europäischer Gerichtshof
QM/ Europol
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags auf unbestimmte Zeit - Dienstliches Interesse - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
QM/ Europol
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- EuG, 16.12.2020 - T-187/18
VP/ Cedefop
Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-164/21
Rn. 74 Insoweit macht der Kläger erstens unter Berufung auf das Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop (T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613), geltend, Europol hätte sich für die Beurteilung seines Interesses, den Vertrag eines seiner Bediensteten zu verlängern, nur dann auf künftige Umstrukturierungen beziehen dürfen, wenn diese vorhersehbar gewesen wären.Es obliegt ihr allein, die dienstlichen Erfordernisse zu beurteilen und das ihr zur Verfügung stehende Personal entsprechend einzusetzen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies schließt die Befugnis ein, im Interesse einer größeren Effizienz der Organisation der Tätigkeiten oder entsprechend haushaltsbedingten Stellenstreichungsvorgaben der politischen Instanzen der Union Planstellen zu streichen und die Zuweisung von Aufgaben zu ändern, ebenso wie die Befugnis, Aufgaben, die zuvor vom Inhaber der gestrichenen Planstelle wahrgenommen wurden, neu zuzuweisen, ohne dass diese Stellenstreichung unbedingt voraussetzt, dass sämtliche zu erfüllenden Aufgaben von einer geringeren Zahl von Personen durchzuführen wären als vor der Umstrukturierung (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 100 Daher kann das Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop (T-187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613), mit dem eine Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags eines Bediensteten aufgehoben wurde, weil sie auf einer künftigen Umstrukturierung beruhte, obwohl dazu keine konkrete Entscheidung getroffen worden war, im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
- EuG, 13.12.2018 - T-591/16
Wahlström/ Frontex - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Frontex - …
Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-164/21
Aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) ergibt sich, dass sich die Dauer des zwischen einem Organ und einem Bediensteten auf Zeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen richtet (Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 46).Außerdem prüft das Gericht, ob der Verwaltung Verfahrensfehler oder sachliche Ungenauigkeiten unterlaufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Wahlström/Frontex, T-591/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:938, Rn. 47).
- EuG, 15.12.2021 - T-689/20
HB/ EIB
Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-164/21
Mit anderen Worten ist der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor richtig oder gültig angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, HB/EIB, T-689/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:891, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.09.2017 - T-562/16
Hanschmann/ Europol - Öffentlicher Dienst - Europol - Nichtverlängerung eines …
Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-164/21
Rn. 87 Hat die Verwaltung jedoch durch eine innerdienstliche Richtlinie eine spezifische Regelung ausgearbeitet, die insbesondere die Transparenz des Verfahrens der Vertragsverlängerung und die ordnungsgemäße Anwendung bestimmter Verfahrensbedingungen gewährleisten soll, ist diese Regelung als eine Selbstbeschränkung des Ermessens der Verwaltung anzusehen, von der die Verwaltung nur abweichen darf, wenn sie klar die Gründe angibt, die diese Änderung rechtfertigen können, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (Urteil vom 26. September 2017, Hanschmann/Europol, T-562/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:664, Rn. 67). - EuG, 10.10.2014 - T-444/13
EMA / BU
Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-164/21
Rn. 82 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Möglichkeit, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu verlängern, um eine bloße Möglichkeit handelt, die dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen ist; die Organe verfügen nämlich bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern die Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2014, EMA/BU, T-444/13 P, EU:T:2014:865, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 26.01.2022 - T-586/20
MN/ Europol - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung …
Auszug aus EuG, 09.11.2022 - T-164/21
Rn. 83 Diese Rechtsprechung erscheint umso relevanter, wenn es darum geht, einen befristeten Vertrag durch einen unbefristeten Vertrag zu ersetzen, der eine stabilere und zeitlich unbegrenzte Verbindung zwischen dem Organ und dem betreffenden Bediensteten herstellt (Urteil vom 26. Januar 2022, MN/Europol, T-586/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:24, Rn. 34).
- EuG, 01.07.2026 - T-424/25
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung …
Aus Art. 47 Buchst. b BBSB ergibt sich, dass sich die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, das zwischen einem Organ und einem befristet beschäftigten Bediensteten auf Zeit besteht, nach den vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen richtet (vgl. Urteile vom 9. November 2022, QM/Europol, T-164/21, EU:T:2022:695, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 02.07.2025 - T-131/24
CR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Reformen des Statuts …
Somit stellt nur ein unbefristeter Vertrag eine stabilere und zeitlich unbegrenzte Verbindung zwischen dem Organ und dem betreffenden Bediensteten her (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T-164/21, EU:T:2022:695, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-209/24
" Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Ablehnung der …
{FN:32} Dies wird durch eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichts bestätigt (vgl. Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T-164/21, EU:T:2022:695, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 22.11.2023 - T-484/22
QN/ eu-LISA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Neueinstufung - …
Rn. 41 Hat eine solche Agentur jedoch durch eine innerdienstliche Richtlinie eine Sonderregelung erlassen, die die Transparenz des Neueinstufungsverfahrens gewährleisten soll, indem sie dessen Modalitäten und Verfahren festlegt, stellt sich diese Regelung nach der Rechtsprechung als eine Selbstbeschränkung ihres Ermessens dar, von der sie nur dann ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen kann, wenn sie die Gründe angibt, die diese Änderung zu rechtfertigen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, WD/EFSA, T-320/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:45, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. ferner entsprechend Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T-164/21, EU:T:2022:695, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 04.12.2024 - T-158/23
Colombani/ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - …
Rn. 19 Folglich ist die Klage als gegen die angefochtene Beurteilung gerichtet anzusehen, deren Rechtmäßigkeit auch unter Berücksichtigung der Begründung zu prüfen ist, die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T-164/21, EU:T:2022:695, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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