Rechtsprechung
| EuG, 21.03.2012 - T-174/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die eine steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen ermöglicht - Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem ...
- Europäischer Gerichtshof
Modelo Continente Hipermercados / Kommission
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die eine steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen ermöglicht - Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem ...
- EU-Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 18. März 2011 - Modelo Continente Hipermercados/Kommission
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 107 Abs 1
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Denn entweder erklärt das Gericht die genannte Bestimmung für nichtig und diese Nichtigerklärung ist für das nationale Gericht verbindlich, oder es weist die Klage ab und die Verpflichtung des nationalen Gerichts, dem Gerichtshof bei Zweifeln über die Gültigkeit der betreffenden Bestimmung eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bleibt bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, 4225, Randnr. 15). - EuG, 24.03.2011 - T-443/08
Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Selbst wenn nämlich die vorliegende Klage für unzulässig erklärt wird, ist sie nicht daran gehindert, im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten, auf deren Vorliegen sie sich beruft und in denen Vorbringen geltend gemacht worden sein sollen, mit denen das Fehlen einer Rückforderungsverpflichtung, das ihr nach der angefochtenen Entscheidung zugutekommt, in Frage gestellt werden könnte, die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen zu lassen, soweit diese die Unvereinbarkeit der streitigen Regelung feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-1311, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Rn. 24 Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Begünstigte einer Einzelbeihilfe ist, die nach der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Beihilferegelung gewährt wurde und deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, 1berdrola/Kommission, T-221/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
- EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Demnach hat die Klägerin darzutun, dass die angefochtene Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 28.11.2008 - T-254/00
Hotel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Rn. 28 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das auch von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Randnr. 84), lediglich die beiden oben genannten Voraussetzungen wiederholt und der Rückforderungsanordnung sogar eine besondere Bedeutung beimaß, indem festgestellt wurde, dass sich die Individualisierung hier aus dem mit der Rückforderungsanordnung vorgenommenen besonderen Eingriff in die Interessen der genau bestimmbaren Mitglieder dieses geschlossenen Kreises ergebe. - EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
Italien und Sardegna Lines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen der …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Rn. 23 Wenn jedoch das klagende Unternehmen nicht nur als Unternehmen des fraglichen Sektors und damit als durch die Beihilferegelung potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, betroffen ist, ist es von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine gegen diese gerichtete Klage zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, Randnrn. - EuG, 20.09.2007 - T-136/05
Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Die oben in Randnr. 23 angeführten sowie die von der Klägerin genannten Entscheidungen setzen für eine individuelle Betroffenheit eines Klägers durch eine Entscheidung, die eine Beihilferegelung für unvereinbar erklärt, wortgleich voraus, dass dieser seine Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, nachweist (Urteile des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70, vom 11. Juni 2009, Confservizi/Kommission, T-292/02, Slg. 2009, II-1659, Randnr. 44, und AEM/Kommission, T-301/02, Slg. 2009, II-1757, Randnr. 45). - EuG, 11.06.2009 - T-301/02
AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Die oben in Randnr. 23 angeführten sowie die von der Klägerin genannten Entscheidungen setzen für eine individuelle Betroffenheit eines Klägers durch eine Entscheidung, die eine Beihilferegelung für unvereinbar erklärt, wortgleich voraus, dass dieser seine Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, nachweist (Urteile des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70, vom 11. Juni 2009, Confservizi/Kommission, T-292/02, Slg. 2009, II-1659, Randnr. 44, und AEM/Kommission, T-301/02, Slg. 2009, II-1757, Randnr. 45). - EuG, 11.06.2009 - T-309/02
Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Eine solche Entscheidung ist nämlich für dieses Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil Italien/Kommission, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, Acegas/Kommission, T-309/02, Slg. 2009, II-1809, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.03.2012 - T-221/10
Iberdrola / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 21.03.2012 - T-174/11
Rn. 24 Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Begünstigte einer Einzelbeihilfe ist, die nach der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Beihilferegelung gewährt wurde und deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, 1berdrola/Kommission, T-221/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27). - EuG, 11.06.2009 - T-292/02
Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der …
- EuG, 10.09.2009 - T-75/03
Banco Comercial dos Açores / Kommission
- EuG, 09.09.2013 - T-400/11
Altadis / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 16 Am 5. Oktober und 13. Dezember 2012 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Klägerin aufgefordert, anzugeben, welche Folgerungen sie für die vorliegende Klage aus dem Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, 1berdrola/Kommission (T-221/10), und dem Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012, Modelo Continente Hipermercados/Kommission (T-174/11), zu ziehen beabsichtige, sowie die Kommission aufgefordert, sich zur Antwort der Klägerin auf diese Frage zu äußern.Rn. 31 Diese Passage wurde in den sie aufgreifenden Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts in dem Sinne ausgelegt, dass der tatsächlich Begünstigte einer Beihilfenregelung nur dann als von einem Beschluss der Kommission über diese Regelung individuell betroffen angesehen wird, wenn er eine in den Geltungsbereich der Rückforderungsverpflichtung des genannten Beschlusses fallende Beihilfe erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnrn. 31 und 34, Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission, T-301/02, Slg. 2009, II-1757, Randnrn. 46 bis 48, und Beschluss Modelo Continente Hipermercados/Kommission, Randnr. 30).
Zum anderen ergibt sich aus dem dritten Satz der Randnr. 56 des Urteils Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission auch in Verbindung mit Randnr. 55 dieses Urteils, dass eine solche Rückforderungsverpflichtung gegenüber einer klagenden Partei ausreicht, sie zu individualisieren, ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob diese Verpflichtung auf nationaler Ebene umgesetzt wird (Beschluss Modelo Continente Hipermercados/Kommission, Randnr. 29).
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