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Rechtsprechung
   EuG, 19.12.2019 - T-175/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44274
EuG, 19.12.2019 - T-175/19 (https://dejure.org/2019,44274)
EuG, Entscheidung vom 19.12.2019 - T-175/19 (https://dejure.org/2019,44274)
EuG, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - T-175/19 (https://dejure.org/2019,44274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft/ EUIPO (eVoter)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke eVoter - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft/ EUIPO (eVoter)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke eVoter - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke …

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Rn. 19 Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (…Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

    Rn. 20 Durch die Verwendung der Begriffe "Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleistung" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

    Rn. 21 Die Wahl des Begriffs "Merkmal" durch den Unionsgesetzgeber hebt hervor, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, …und vom 28. April 2016, Jääkiekon SM-liiga/EUIPO [Liiga], T-54/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:250, Rn. 26).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN …

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Rn. 19 Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, …und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-126/13

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C-126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Rn. 22 Die Eintragung eines Zeichens kann außerdem auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2015 - T-610/14

    Laverana / HABM (BIO organic) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Rn. 44 Wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T-610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 25).
  • EuG, 14.02.2019 - T-123/18

    Bayer Intellectual Property/ EUIPO (Représentation d'un coeur) - Unionsmarke - …

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Dieser Befund wird außerdem dadurch bestätigt, dass weder die Beschwerdekammer, die sich zum Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf jede der oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen geäußert hat, noch die Klägerin ausgeführt hat, welche spezifischen Konsequenzen sich aus der Berücksichtigung des Grads der Aufmerksamkeit des Verbrauchers in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen ergeben sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, Bayer Intellectual Property/EUIPO [Darstellung eines Herzens], T-123/18, EU:T:2019:95, Rn. 17 und 18).
  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Rn. 23 Daher ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise das als Marke angemeldete Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.04.2016 - T-54/15

    Jääkiekon SM-liiga / EUIPO (Liiga)

    Auszug aus EuG, 19.12.2019 - T-175/19
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (…Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 28. April 2016, Jääkiekon SM-liiga/EUIPO [Liiga], T-54/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:250, Rn. 26).
  • EuG, 20.12.2023 - T-779/22

    Transport Werk/ EUIPO - Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) - Unionsmarke - …

    Rn. 40 Wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 unerheblich ist, ob der zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörende Verbraucher eine geringe, durchschnittliche oder hohe Aufmerksamkeit aufweist (Urteile vom 19. Dezember 2019, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft/EUIPO [eVoter], T-175/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:874, Rn. 25, …und vom 23. Februar 2022, Govern d'Andorra/EUIPO [Andorra], T-806/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:87, Rn. 28).
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