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   EuG, 10.07.2001 - T-191/00   

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https://dejure.org/2001,23187
EuG, 10.07.2001 - T-191/00 (https://dejure.org/2001,23187)
EuG, Entscheidung vom 10.07.2001 - T-191/00 (https://dejure.org/2001,23187)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - T-191/00 (https://dejure.org/2001,23187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Edlinger / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Werner F. Edlinger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 232 Absatz 3 EG
    Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unterbleiben einer Stellungnahme zu den von den Regierungen der vierzehn übrigen Mitgliedstaaten gegen die Republik Österreich getroffenen Maßnahmen und ...

  • EU-Kommission

    Werner F. Edlinger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Untätigkeitsklage - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Kommission hinsichtlich der Maßnahmen, die die Staats- und Regierungschefs der vierzehn übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 31. Januar 2000 gegen die Republik Österreich getroffen haben; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 232 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, auf die Aufforderung des Klägers, die gegenüber Österreich erlassenen Maßnahmen aufzuheben, einen Beschluss zu fassen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 04.07.1994 - T-13/94

    Century Oils Hellas AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 10.07.2001 - T-191/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person die Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 232 Absatz 3 EG nur anrufen, um feststellen zu lassen, dass ein Gemeinschaftsorgan es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnrn. 13 und 14).
  • EuGH, 30.03.1990 - C-371/89

    Emrich / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2001 - T-191/00
    10 bis 14; Beschluss des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2001 - T-191/00
    Im Übrigen wäre die Klage auch dann unzulässig, wenn die Schreiben als Aufforderung zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen die vierzehnMitgliedstaaten auszulegen sein sollten, denn der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung einen auf Artikel 232 Absatz 3 EG gestützten Antrag natürlicher oder juristischer Personen auf Feststellung, dass die Kommission es unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren im Sinne von Artikel 226 EG einzuleiten, stets ausgeschlossen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnrn.
  • EuGH, 06.05.1986 - 25/85

    Nuovo Campsider / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2001 - T-191/00
    Die Kommission weist in ihrer Einrede der Unzulässigkeit zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung des beklagten Organs vorausgehen müsse, aus der hervorgehe, welchen Beschluss es dem Kläger zufolge nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 25/85, Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531, Randnr. 8).
  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2001 - T-191/00
    Aus der förmlichen Befassung müsse zudem deutlich werden, dass mit ihr beabsichtigt sei, das beklagte Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 1777, Randnr. 15).
  • EuG, 01.02.2023 - T-708/21

    NO/ Kommission

    En effet, les personnes physiques ou morales ne peuvent se prévaloir de l'article 265, troisième alinéa, TFUE qu'en vue de faire constater qu'une institution, un organe ou un organisme de l'Union s'est abstenu d'adopter, en violation du traité FUE, des actes, autres que des recommandations ou des avis, dont elles seraient recevables à contester la légalité par la voie du recours en annulation (voir ordonnance du 10 juillet 2001, Edlinger/Commission, T-191/00, EU:T:2001:183, point 20 et jurisprudence citée).
  • EuG, 27.11.2012 - T-672/11

    H-Holding / Parlament - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage - Klage, die

    Zweitens ist bezüglich des Antrags der Klägerin auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, das OLAF aufzufordern, eine Finanzprüfung der Konten einer tschechischen politischen Partei vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach der Rechtsprechung eine Verpflichtung des betreffenden Organs zum Tätigwerden voraussetzt, so dass die gerügte Unterlassung gegen den Vertrag verstößt (Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 1998, Goldstein/Kommission, T-286/97, Slg. 1998, II-2629, Randnr. 24, und vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission, T-292/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und dass eine natürliche oder juristische Person die Unionsgerichte nach Art. 265 Abs. 3 AEUV nur anrufen kann, um feststellen zu lassen, dass ein Unionsorgan es unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu erlassen, dessen Adressat sie sein oder den sie mit einer Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2001, Edlinger/Kommission, T-191/00, Slg. 2001, II-1961, Randnr. 20).
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