Rechtsprechung
| EuG, 07.11.2019 - T-240/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Campine und Campine Recycling/ Kommission
- Wolters Kluwer
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 101 AEUV, Art. 23 VO 1/2003
Einkaufskooperation: Bemessung der Geldbuße bei bezweckter Wettbewerbsbeschränkung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Campine und Campine Recycling/ Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Campine und Campine Recycling/ Kommission
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Campine und Campine Recycling/ Kommission
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 09.07.2012 - C-298/11
Dobrudzhanska petrolna kompanyia
Auszug aus EuG, 07.11.2019 - T-240/17
(Art. 101 AEUV; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission).
- EuG, 02.02.2022 - T-799/17
Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …
Rn. 209 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem dauerhaften Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, verfolgt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 322 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.03.2025 - T-441/21
Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
Rn. 353 Insoweit ist erstens für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens die Auslegung des Inhalts der Chats, gegen die sich das Vorbringen von UniCredit, Nomura und Portigon nicht speziell richtet, als zutreffend anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 105).Rn. 744 Mangels schriftlicher Beweise, mit denen in rechtlich hinreichender Weise dargetan werden kann, dass die zur fraglichen Auktion ausgetauschten Informationen nicht öffentlich zugänglich waren, reicht die von UBS abgegebene Kronzeugenerklärung für sich genommen nicht aus, um das genannte Vorbringen und allgemeiner den wettbewerbswidrigen Charakter des oben in Rn. 741 erwähnten Austauschs zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 121 und 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 925 Für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Zuwiderhandlung sind mehrere Kriterien relevant, und zwar die Identität oder Verschiedenartigkeit der Ziele der fraglichen Praktiken, die Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, die Identität der Modalitäten ihrer Durchführung oder die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der fraglichen Praktiken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 241, und vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 238).
Rn. 1090 Viertens ist zunächst hervorzuheben, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen möglicherweise kein Interesse daran hatte, sich an bestimmten Aspekten der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung zu beteiligen, jedenfalls in keinem Zusammenhang mit dem objektiven Kriterium steht, ob die verschiedenen wettbewerbswidrigen Chats Teil desselben Gesamtplans waren, sondern die spezifische subjektive Rolle dieses Unternehmens bei der Zuwiderhandlung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 252).
Rn. 1091 Für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung spielt es keine Rolle, ob ihre Begehung im wirtschaftlichen Interesse des betreffenden Unternehmens lag (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 1664 Desgleichen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission, wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hat, auf die sie ihre Berechnung der Geldbußen stützen will, hingegen nicht verpflichtet ist, klarzustellen, in welcher Art und Weise sie beabsichtigt, diese Kriterien im Rahmen der Bemessung der Geldbußen anzuwenden (…vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission, C-180/16 P, EU:C:2017:520, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und auch die Größenordnung der geplanten Geldbußen und erst recht nicht ihre genaue Höhe anzugeben braucht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 360).
Rn. 2011 Zudem ist im vorliegenden Fall solch ein Verstoß umso weniger erwiesen, als erstens nach Ziff. 25 der Leitlinien der Zusatzbetrag, der die Merkmale der Verhaltensweisen aller Teilnehmer und nicht die individuelle Situation eines jeden von ihnen erfasst (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T-582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 338 und die dort angeführte Rechtsprechung), "unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung" berechnet wird, um Unternehmen insbesondere davon abzuhalten, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, und sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 346).
- EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 125 Es genügt jedoch die Feststellung, dass die Erhöhung der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, nicht vom vorherigen Nachweis etwaiger tatsächlicher Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf den Markt abhängig ist (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 345).Rn. 128 Im Übrigen stellt die Tatsache, dass die Kommission den gleichen Ansatz verfolgt hat wie im Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 - Autobatterie-Recycling) (im Folgenden: Beschluss über Autobatterie-Recycling), der vom Gericht in den Urteilen vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (T-222/17, EU:T:2019:356), sowie vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), geprüft worden ist, weder eine Nichtausübung ihres Ermessens noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
Ziff. 37 der Leitlinien wiederum soll der Kommission eine gewisse Flexibilität verleihen, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße im Licht der besonderen Umstände des Falles hoch genug ist, um abschreckend zu wirken (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 346).
Rn. 150 Allerdings ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Ziels eines Einkaufskartells anders als bei einem Verkaufskartell dazu führen würde, dass der Wert der Einkäufe geringer wäre als ohne die Zuwiderhandlung, so dass die Geldbuße keine abschreckende Wirkung hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 345).
Rn. 153 Festzustellen ist, dass die Kommission im Beschluss über Autobatterie-Recycling, der Gegenstand der Urteile vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (T-222/17, EU:T:2019:356), sowie vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), gewesen ist, für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der Einkäufe anstelle des Wertes der Verkäufe berücksichtigt und eine 10 %ige Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgenommen hatte.
Die Praxis, die Gegenstand des Kartells war, nämlich eine Koordinierung über ein Element des Ethylenpreises, ist daher nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ausdrücklich verboten, da sie immanente Beschränkungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 297 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …
{FN:57} Vgl. z. B. Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (…C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37), und vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, EU:T:2019:778, Rn. 297). - EuG, 06.11.2024 - T-386/21
Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …
Rn. 106 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Gespräche, die Crédit agricole mit allgemeinen und unsubstantiierten Erwägungen bestritten hat, oder Gespräche, die diese Bank mit einem Verweis auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten hat, vorgenommenen Beurteilungen als erwiesen und damit als endgültig anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 105).Rn. 111 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen in Bezug auf Gespräche, die Credit Suisse auf der Grundlage allgemeiner und unsubstantiierter Erwägungen bestritten hat, oder Gespräche, die diese Bank auf der Grundlage einer Verweisung auf eine Anlage zur Erwiderung bestritten hat, als erwiesen und damit als endgültig anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 105).
Rn. 415 Ebenso können angesichts der Unterschiede zwischen dem Kontext der Funktionsweise der streitigen Zuwiderhandlung und dem Kontext der Funktionsweise des Kartells, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), ergangen ist, insbesondere in Bezug auf das betroffene Produkt und die Bedeutung des Faktors Preis, die vom Gericht in dem letztgenannten Urteil vorgenommenen Beurteilungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22
SAS Cargo Group u.a./ Kommission
Donner des indications concernant le montant des amendes envisagées, aussi longtemps que les entreprises n'ont pas été mises en mesure de faire valoir leurs observations sur les griefs retenus contre elles, reviendrait à anticiper de façon inappropriée la décision de la Commission [voir arrêt du 7 novembre 2019, Campine et Campine Recycling/Commission (T-240/17, EU:T:2019:778, point 356 ainsi que jurisprudence citée)]. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22
Air France-KLM/ Kommission
Donner des indications concernant le montant des amendes envisagées, aussi longtemps que les entreprises n'ont pas été mises en mesure de faire valoir leurs observations sur les griefs retenus contre elles, reviendrait à anticiper de façon inappropriée la décision de la Commission [voir arrêt du 7 novembre 2019, Campine et Campine Recycling/Commission (T-240/17, EU:T:2019:778, point 356 ainsi que jurisprudence citée)]. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22
Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission
Donner des indications concernant le montant des amendes envisagées, aussi longtemps que les entreprises n'ont pas été mises en mesure de faire valoir leurs observations sur les griefs retenus contre elles, reviendrait à anticiper de façon inappropriée la décision de la Commission [voir arrêt du 7 novembre 2019, Campine et Campine Recycling/Commission (T-240/17, EU:T:2019:778, point 356 ainsi que jurisprudence citée)]. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22
Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission [T-240/17, EU:T:2019:778, Rn. 356 sowie die dort angeführte Rechtsprechung]). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22
Japan Airlines / Kommission
Donner des indications concernant le montant des amendes envisagées, aussi longtemps que les entreprises n'ont pas été mises en mesure de faire valoir leurs observations sur les griefs retenus contre elles, reviendrait à anticiper de façon inappropriée la décision de la Commission [voir arrêt du 7 novembre 2019, Campine et Campine Recycling/Commission (T-240/17, EU:T:2019:778, point 356 ainsi que jurisprudence citée)]. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22
British Airways/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22
Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22
Cathay Pacific Airways / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22
LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22
Cargolux Airlines/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22
Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22
Martinair Holland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22
Air France / Kommission
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