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Rechtsprechung
   EuG, 26.02.2015 - T-257/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,2552
EuG, 26.02.2015 - T-257/11 (https://dejure.org/2015,2552)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2015 - T-257/11 (https://dejure.org/2015,2552)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - T-257/11 (https://dejure.org/2015,2552)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 - Pangyrus/HABM - RSVP Design (COLOURBLIND)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 751/2009-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. März 2011, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der ...

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Događaji (MONOPOLY) - Unionsmarke - …

    Rn. 36 Allerdings ergibt sich aus der Formulierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (…C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53) gewählt hat, dass es sich bei den dort aufgezählten Faktoren lediglich um Beispiele für Anhaltspunkte handelt, die berücksichtigt werden können, um über eine etwaige Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zu befinden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Benutzung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, COLOURBLIND, T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2021 - T-75/20

    Abitron Germany/ EUIPO - Hetronic International (NOVA) - Unionsmarke - …

    Die Anmeldung kann daher nicht als eine verdeckte Handlung angesehen werden, die die Klägerin an der Benutzung des Zeichens hindern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 140).
  • EuG, 29.06.2017 - T-343/14

    Cipriani/ EUIPO - Hotel Cipriani (CIPRIANI) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren …

    Der Nachweis der Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, obliegt demjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Aus dem Wortlaut des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (…C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53), geht jedoch hervor, dass es sich bei den dort aufgezählten Faktoren nur um Beispiele aus einer Gesamtheit von Gesichtspunkten handelt, die für die Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, COLOURBLIND, T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher auch die Herkunft des streitigen Zeichens und seine Benutzung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügte, und die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015 COLOURBLIND, T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2013, GRUPPO SALINI, T-321/10, EU:T:2013:372, Rn. 23).

  • EuG, 28.01.2016 - T-335/14

    Davó Lledó / OHMI - Administradora y Franquicias América und Inversiones Ged …

    Rn. 45 Der Begriff "Bösgläubigkeit" nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist in den Rechtsvorschriften der Union in keiner Form definiert, abgegrenzt oder wenigstens beschrieben (Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, EU:T:2015:115, Rn. 64).

    Rn. 48 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher auch die Herkunft des die streitige Marke bildenden Wortes oder Sigels und dessen frühere geschäftliche Verwendung als Marke, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der durch dieses Wort oder Sigel gebildeten Gemeinschaftsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile GRUPPO SALINI, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2013:372, Rn. 23, vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, Slg, EU:T:2014:240, Rn. 39, sowie COLOURBLIND, oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2015:115, Rn. 68).

  • EuG, 01.07.2026 - T-654/24

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke 4011 B552 - Absoluter …

    Rn. 32 Somit ergibt sich aus der Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), dass die darin aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (…Urteile vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 20, und vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67).
  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

    Rn. 54 Somit können nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Frage, ob Bösgläubigkeit des Anmelders vorliegt, auch die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Benutzung seit seiner Schaffung, die der Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die diese Anmeldung kennzeichnende Geschehensabfolge berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.06.2022 - T-306/20

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    Rn. 86 Der Nachweis der Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, obliegt demjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.05.2018 - T-340/16

    Flatworld Solutions/ EUIPO - Outsource Professional Services (Outsource 2 India) …

    À cet égard, il y a lieu de considérer que, dans le cadre de l'analyse globale opérée au titre de l'article 52, paragraphe 1, sous b), du règlement no 207/2009, il peut également être tenu compte de l'origine du signe contesté et de son usage depuis sa création, de la logique commerciale dans laquelle s'inscrit le dépôt de la demande d'enregistrement du signe en tant que marque de l'Union européenne, ainsi que de la chronologie des évènements ayant caractérisé la survenance dudit dépôt [voir arrêts du 26 février 2015, Pangyrus/OHMI - RSVP Design (COLOURBLIND), T-257/11, non publié, EU:T:2015:115, point 68 et jurisprudence citée, et du 9 juillet 2015, CAMOMILLA, T-100/13, non publié, EU:T:2015:481, points 35 et 36 et jurisprudence citée].
  • EuG, 05.10.2020 - T-264/19

    nanoPET Pharma/ EUIPO - Miltenyi Biotec (viscover)

    Rn. 38 Insoweit ist davon auszugehen, dass im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auch die Herkunft des beanstandeten Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügt, und die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden können (vgl. Urteile vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. Juli 2015, CAMOMILLA, T-100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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