Rechtsprechung
| EuG, 13.02.1998 - T-275/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit
- Judicialis
EGV Art. 173 Abs. 5
- Europäischer Gerichtshof
Guérin automobiles / Kommission
"Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit"
- EU-Kommission
Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 173
Nichtigkeitsklage - Fristen - Zwingendes Recht - Beginn - Mitteilung - Keine Auswirkung blosser Formfehler - EU-Kommission
Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offenkundige Unzulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997, durch die die Beschwerde zurückgewiesen wurde, mit der Guérin automobiles den Einheitsvertriebsvertrag für Nissan-Kraftfahrzeuge in Frankreich und seine Anwendung beanstandet ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 (Nr. SG 97 D/3183), durch die die von der Klägerin auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission eingereichte Beschwerde in bezug auf die Durchsetzung ...
Verfahrensgang
- EuG, 13.02.1998 - T-275/97
- EuGH, 05.03.1999 - C-153/98
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- EuGH, 23.01.1997 - C-246/95
Coen / Belgischer Staat
Auszug aus EuG, 13.02.1998 - T-275/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Frist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnrn. - EuG, 18.09.1997 - T-121/96
Mutual Aid Administration Services / Kommission
Auszug aus EuG, 13.02.1998 - T-275/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Frist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnrn. - EuGH, 04.07.1984 - 82/84
Metalgoi / Kommission
Auszug aus EuG, 13.02.1998 - T-275/97
Ein bloßer Formfehler beeinträchtigt die Ordnungsmäßigkeit einer Bekanntgabe nicht, wenn die Handlung ihrem Adressaten zugegangen ist und dieser sich darüber klar werden konnte, daß er Adressat der Handlung war (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juli 1984 in der Rechtssache 82/84, Metalgoi/Kommission, Slg. 1984, 2585).
- EuGH, 05.03.1999 - C-153/98
Guérin automobiles / Kommission - "Rechtsmittel - Klagefrist - Fehlende …
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-275/97 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1998, II-253) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Giuliano Marenco und Guy Charrier, zum Juristischen Dienst entsandter nationaler Sachverständiger, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in der ersten Instanz,.Die Guérin automobiles EURL (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-275/97 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1998, II-253; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG(97) D/3183 vom 25. April 1997 für unzulässig erklärte; durch diese Entscheidung war die Beschwerde zurückgewiesen worden, mit der die Rechtsmittelführerin den Einheitsvertriebsvertrag für Nissan-Kraftfahrzeuge in Frankreich und seine Anwendung beanstandet hatte.
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