Rechtsprechung
| EuG, 06.11.1991 - T-33/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
- EU-Kommission
Charlotte von Bonkewitz-Lindner gegen Europäisches Parlament.
Beamte - Beurteilung - Beschreibung der Tätigkeiten - Unzureichende Note - Entziehung und Neuzuweisung von Tätigkeiten.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtung ihrer Beurteilung durch eine Beamtin im Dienst des Europäischen Parlaments; Anspruch auf eine genaue Beschreibung der Haupttätigkeiten in der Beurteilung; Zuweisung neuer Aufgaben an eine Beamtin der Europäischen Parlaments entsprechend ihrer Besoldungsgruppe
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 07.03.1990 - 116/88
Hecq / Kommission
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
Angesichts dieser Umstände, die der endgültigen Neufestlegung ihrer Tätigkeiten vorausgegangen seien, sei die Klägerin eingehend informiert gewesen, so daß die streitige Maßnahme für sie voll verständlich gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).88 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 11) die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten respektiert wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber eine Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden soll, als im dienstlichen Interesse erfolgt anzusehen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 22).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Verwaltung aber weder verpflichtet, eine solche Entscheidung zu begründen, noch, den betroffenen Beamten vorher anzuhören (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 14).
- EuGH, 07.03.1990 - 149/88
Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit an einen …
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
Angesichts dieser Umstände, die der endgültigen Neufestlegung ihrer Tätigkeiten vorausgegangen seien, sei die Klägerin eingehend informiert gewesen, so daß die streitige Maßnahme für sie voll verständlich gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).88 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 11) die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten respektiert wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber eine Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden soll, als im dienstlichen Interesse erfolgt anzusehen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 22).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Verwaltung aber weder verpflichtet, eine solche Entscheidung zu begründen, noch, den betroffenen Beamten vorher anzuhören (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 14).
- EuGH, 21.06.1984 - 69/83
Lux / Rechnungshof
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
Es führt jedoch aus, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447) zur Klärung der Frage, ob Artikel 25 des Statuts genügt, nicht allein die streitige Maßnahme selbst, sondern auch die Umstände in Betracht gezogen werden müssten, unter denen sie ergangen sei.76 Zur Begründetheit trägt das Parlament noch vor, die angefochtene Entscheidung entspreche dem Ermessensspielraum, über den die Verwaltung im dienstlichen Interesse verfüge (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, a. a. O.).
- EuGH, 23.03.1988 - 19/87
Hecq / Kommission
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
Diese "Umstände" seien die Mitteilungen, Unterredungen und ausgetauschten schriftlichen Noten, die der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681).Angesichts dieser Umstände, die der endgültigen Neufestlegung ihrer Tätigkeiten vorausgegangen seien, sei die Klägerin eingehend informiert gewesen, so daß die streitige Maßnahme für sie voll verständlich gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).
- EuG, 24.01.1991 - T-27/90
Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
62 Das Gericht stellt fest, daß die Note "befriedigend" unter Punkt 10.1.4 der Beurteilung der Klägerin eine Bewertung darstellt, die von den Vorgesetzten als Beurteilenden vorgenommen wird und die allein von deren persönlichem Urteil abhängt, und daß es nicht Sache des Gerichts ist, diese Bewertung durch seine eigene Bewertung zu ersetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 19). - EuGH, 05.05.1983 - 207/81
Ditterich / Kommission
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
62 Das Gericht stellt fest, daß die Note "befriedigend" unter Punkt 10.1.4 der Beurteilung der Klägerin eine Bewertung darstellt, die von den Vorgesetzten als Beurteilenden vorgenommen wird und die allein von deren persönlichem Urteil abhängt, und daß es nicht Sache des Gerichts ist, diese Bewertung durch seine eigene Bewertung zu ersetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 19). - EuGH, 21.10.1986 - 269/84
Fabbro / Kommission
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
74 Die angefochtene Entscheidung könne somit - objektiv - nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden; da die Klägerin sie jedoch als eine solche Maßnahme ansehe, akzeptiere das Parlament, daß sich die Frage ihrer Begründung gemäß Artikel 25 des Statuts stellen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535, und vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro/Kommission, Slg. 1986, 2983). - EuGH, 16.06.1971 - 61/70
Vistosi / Kommission
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
74 Die angefochtene Entscheidung könne somit - objektiv - nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden; da die Klägerin sie jedoch als eine solche Maßnahme ansehe, akzeptiere das Parlament, daß sich die Frage ihrer Begründung gemäß Artikel 25 des Statuts stellen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535, und vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro/Kommission, Slg. 1986, 2983). - EuGH, 13.05.1970 - 46/69
Reinarz / Kommission
Auszug aus EuG, 06.11.1991 - T-33/90
71 Die Klägerin erblickt zudem in dem Umstand, daß alle ihre neuen Tätigkeiten ihrer Meinung nach Planstellen der Laufbahngruppe C oder D entsprechen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte, die im Verstoß gegen die Regel der Entsprechung zwischen der Laufbahngruppe, der sie angehöre (B), und dem Dienstposten, der ihr nunmehr zugewiesen sei (ihrer Ansicht nach der Laufbahngruppe C oder D), liege, so wie diese Regel im Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 46/69 (Reinarz/Kommission, Slg. 1970, 275) entwickelt worden sei.
- EuG, 06.03.2001 - T-100/00
Beamte - Versetzung/Umsetzung - Begründung - Ermessensmissbrauch - Dienstliches …
Dès lors, étant considéré que les nouvelles fonctions qui lui ont été attribuées correspondent à son grade, il ne saurait être question de mesures disciplinaires (voir arrêt du Tribunal du 6 novembre 1991, von Bonkewitz-Lindner/Parlement, T-33/90, Rec. p. II-1251, point 93). - EuG, 14.09.2006 - T-119/04
Rossi Ferreras / Kommission
22 Le requérant rappelle, en outre, la jurisprudence selon laquelle les notes attribuées à un fonctionnaire par ses supérieurs hiérarchiques constituent des appréciations qui relèvent « de leur seul jugement personnel et qu'il n'appartient pas au Tribunal d'y substituer sa propre appréciation " (arrêt du Tribunal du 6 novembre 1991, von Bonkewitz-Lindner/Parlement, T-33/90, Rec. p. II-1251, point 62). - EuG, 25.07.2006 - T-373/04
Fries Guggenheim / Cedefop
69 A cet égard, il y a lieu d'observer qu'il ressort de la jurisprudence qu'une mesure de réaffectation peut être justifiée par des relations conflictuelles au sein du service (arrêts Hecq/Commission, précité, point 22 ; Fiorani/Parlement, précité, point 35, et Costacurta/Commission, précité, point 39 ), ainsi que par la réorganisation du service (voir, en ce sens, arrêts du Tribunal Hubert/Commission, précité, points 79 à 84 ; du 6 novembre 1991, von Bonkewitz-Lindner/Parlement, T-33/90, Rec. p. II-1251, point 93, et du 16 avril 2002, Fronia/Commission, T-51/01, RecFP p. I-A-43 et II-187, point 55).
- EuG, 22.01.1998 - T-98/96
Beamte - Umsetzungsentscheidung - Artikel 7 des Statuts - Anhang X des Statuts.
La Commission fait valoir qu'une décision telle que celle en cause ne doit pas être motivée (arrêt du Tribunal du 6 novembre 1991, Von Bonkewitz-Lindner/Parlement, T-33/90, Rec. p. II1251). - EuG, 26.09.1996 - T-192/94
Nichtigkeitsklage - Beurteilung - Zulässigkeit - Begründung - Gerichtliche …
La Cour des comptes affirme que, d'après la jurisprudence du Tribunal, les notes attribuées à un fonctionnaire constituent un jugement personnel des notateurs auxquels la juridiction ne saurait se substituer, saufen cas d'irrégularités de forme, d'erreurs de fait manifestes et de détournement de pouvoir (arrêts du Tribunal du 6 novembre 1991, Von Bonkewitz-Lindner/Parlement, T-33/90, Rec. p. II-1251, et Latham/Commission, précité). - Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-409/02
Pflugradt / EZB
Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt sie sogar über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichem Interesse zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 6. November 1991 in der Rechtssache T-33/90, Von Bonkewitz-Lindner/Parlament, Slg. 1991, II-1251, Randnr. 88, und vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache T-176/97, Hick/WSA, Slg. ÖD, I-A-281 und II-845, Randnr. 36). - EuG, 09.12.1999 - T-53/99
Öffentlicher Dienst
With respect to the first plea, the Court observes that the assessment made by thehierarchical superiors of the applicant, in their capacity as assessors, is a matter fortheir personal judgment alone, and that it is not for the Court to substitute its ownassessment for theirs (see Case T-33/90 von Bonkewitz-Lindner v Parliament [1991]ECR II-1251, paragraph 62).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".