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Rechtsprechung
   EuG, 07.09.2022 - T-529/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23178
EuG, 07.09.2022 - T-529/20 (https://dejure.org/2022,23178)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2022 - T-529/20 (https://dejure.org/2022,23178)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2022 - T-529/20 (https://dejure.org/2022,23178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    LR/ EIB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Wiedereinrichtungsbeihilfe - Wohnsitznahme des Bediensteten im eigenen Haushalt nach Ausscheiden aus dem Dienst - Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB - Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Wiedereinrichtungsbeihilfe - Wohnsitznahme des Bediensteten im eigenen Haushalt nach Ausscheiden aus dem Dienst - Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB - Begriff ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für …

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 66 Mit der ihnen durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird den Unionsgerichten in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Aufgabe übertragen, die bei ihnen anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h., über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihnen festgelegten Bedingungen an das durch sie überprüfte Organ (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 67).

    Rn. 67 Im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts sind "Streitsachen vermögensrechtlicher Art" daher nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch sämtliche Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 65).

    Rn. 68 Es ist Sache der Unionsgerichte, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der Kläger nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat (Urteile vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68, …und vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 40).

  • EuG, 24.04.2001 - T-37/99

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 45 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Statut, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, angesichts des identischen Wortlauts der Art. 1 und 13 der Verwaltungsvorschriften nicht nur, dass es keinen funktionalen Unterschied zwischen der Einrichtungsbeihilfe und der Wiedereinrichtungsbeihilfe gibt, sondern dass sie im Gegenteil eine enge Entsprechung hinsichtlich ihrer Zwecke aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2001, Miranda/Kommission, T-37/99, EU:T:2001:122, Rn. 29).

    Rn. 50 Wie die EIB zu Recht ausführt, besteht der Zweck der Wiedereinrichtungsbeihilfe, wie sich aus der Rechtsprechung zu der in Art. 6 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Wiedereinrichtungsbeihilfe ergibt, darin, die Belastungen ganz oder teilweise zu decken, die die auf unbestimmte, aber nicht kurze Zeit vorgesehene Eingliederung des ehemaligen Beamten oder Bediensteten in eine neue Umgebung mit sich bringt, weil sich sein Hauptwohnsitz nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2001, Miranda/Kommission, T-37/99, EU:T:2001:122, Rn. 29).

    Rn. 51 Nach Art. 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften ist nämlich die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nur von einer Verlegung des Wohnsitzes des betreffenden Bediensteten an einen Ort abhängig, der von dem Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist; die Verlegung des Wohnsitzes nach dieser Bestimmung setzt aber zwangsläufig eine tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes des Bediensteten an den neuen, als den Ort der Wohnungnahme angegebenen Ort voraus (vgl. entsprechend Urteil vom 24. April 2001, Miranda/Kommission, T-37/99, EU:T:2001:122, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf …

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 65 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Unionsgerichte nicht ohne Eingriff in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung ein Organ oder eine sonstige Stelle der Union zum Erlass bestimmter Maßnahmen verurteilen können, die sich aus einem Urteil über die Aufhebung einer Entscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-417/14

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des …

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 68 Es ist Sache der Unionsgerichte, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der Kläger nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat (…Urteile vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68, und vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 40).
  • EuGH, 02.10.2001 - C-449/99

    EIB / Hautem - "Rechtsmittel - Bedienstete der Europäischen Investitionsbank - …

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 69 Außerdem ist nach der Rechtsprechung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten die in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts enthaltene Regelung anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, EU:C:2001:502, Rn. 95).
  • EuGH, 09.11.1978 - 140/77

    Verhaaf / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 54 Die Belastungen, die die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften abdeckt, sind ihrem Wesen nach nämlich nicht definiert; dadurch wird die Arbeit der Verwaltung im Übrigen insofern vereinfacht, als diese der Notwendigkeit enthoben wird, die dem Bediensteten tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachzuprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1978, Verhaaf/Kommission, 140/77, EU:C:1978:197, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1982 - 79/82

    Victor Evens gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 55 Diese Pauschale wird folglich zur Deckung notwendigerweise entstehender Kosten gewährt, deren Umfang jedoch schwer zu bestimmen ist und deren Festsetzung für die Verwaltung zu aufwendig und beschwerlich wäre (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Evens/Rechnungshof, 79/82, EU:C:1982:389, S. 4045).
  • EuGöD, 19.11.2015 - F-37/15

    van der Spree / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 52 Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass die Belastungen, die der ehemalige Bedienstete nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund des Wechsels seines Hauptwohnsitzes zu tragen hat, höher sind, wenn er zusammen mit seiner Familie Wohnung nimmt, was es rechtfertigt, dass ein solcher Bediensteter in einem derartigen Fall gemäß Art. 13.3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des zweifachen Betrags des letzten Monatsgrundgehalts bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, van der Spree/Kommission, F-37/15, EU:F:2015:139, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 18.11.2015 - F-26/15

    FH / Parlament

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 44 Daher ist die in Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts enthaltene Klausel betreffend den Ausschluss des Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe auf den Fall anwendbar, dass der Beamte an dem Ort dienstlich verwendet wird, an dem seine Familie bereits wohnt, und mit ihr Wohnung nimmt, da ihm keine Kosten für die Wohnungnahme entstehen werden (Urteil vom 18. November 2015, FH/Parlament, F-26/15, EU:F:2015:137, Rn. 35).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuG, 07.09.2022 - T-529/20
    Rn. 23 Aufgrund des Fehlens einer Begriffsbestimmung der Begriffe "Wohnsitz" und "Haushalt" in den Verwaltungsvorschriften müssen diese Begriffe entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-337/20

    CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im …

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag …

  • EuGH, 10.07.2003 - C-15/00

    Kommission / EIB - "Europäische Investitionsbank (EIB) - Beschluss des …

  • EuG, 16.12.2004 - T-120/01

    De Nicola / BEI - Personal der Europäischen Investitionsbank - Zulässigkeit - …

  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit - …

  • EuGöD, 09.03.2010 - F-33/09

    Tzvetanova / Kommission

  • EuG, 12.05.2021 - T-387/19

    DF und DG/ EIB

  • EuG, 17.03.2021 - T-585/19

    EJ/ EIB

  • EuG, 14.07.2021 - T-389/20

    KO v Commission

  • EuG, 25.11.2020 - T-362/19

    UI/ Kommission

  • EuG, 05.07.2023 - T-223/21

    SE/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …

    Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 7. September 2022, LR/EIB, T-529/20, EU:T:2022:523, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Als Zweites muss betreffend den Ausdruck "[n]ach Ablauf seines Vertrages" in Art. 8 Abs. 2 der BSB aufgrund des Fehlens einer Begriffsbestimmung des Begriffs "Ablauf" im Statut dieser Begriff entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, LR/EIB, T-529/20, EU:T:2022:523, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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