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Rechtsprechung
   EuG, 04.02.2016 - T-562/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,922
EuG, 04.02.2016 - T-562/13 (https://dejure.org/2016,922)
EuG, Entscheidung vom 04.02.2016 - T-562/13 (https://dejure.org/2016,922)
EuG, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - T-562/13 (https://dejure.org/2016,922)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Isotis / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die Beträge, die die Kommission der Klägerin gemäß dem Vertrag "REACH 112" im Rahmen des Programms CIP gezahlt hat, zuschussfähige Kosten und nicht zurückzuzahlen sind

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 21.12.2021 - T-721/18

    Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/ Kommission - Außervertragliche …

    betreffend Klagen nach Art. 268 AEUV, die im Kern auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, der den Klägerinnen durch das Vorbingen der Vertreter der Kommission in dem Verfahren über den Einspruch gegen die sie betreffende Zwangsvollstreckung aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), vor dem Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) entstanden ist,.

    Rn. 24 Mit Urteil vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gab das Gericht der Klage statt, soweit sie die Kosten betraf, die Isotis für den ersten Referenzzeitraum des Projekts REACH112 geltend gemacht hatte, und wies sie im Übrigen ab.

    Rn. 27 Am selben Tag stellte die Kommission den Klägerinnen den Vollstreckungstitel Nr. 553/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017 zu, den Betrag von 33 376, 81 Euro zuzüglich 4 % Verspätungszinsen jährlich ab 29. Oktober 2013 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.

    Die Entscheidung des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das geltende griechische Recht eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen nicht erlaube, da die Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne, auch wenn die Klägerinnen die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis seien und die Gesellschaft sich im Zeitpunkt der Stellung des Zwangsvollstreckungsantrags in Liquidation befunden habe.

    Mit demselben Urteil erklärte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden war, sowie die Zahlungsaufforderung vom selben Tag auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlcht, EU:T:2016:63), erlassen worden war, für nichtig.

    Rn. 42 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Dezember 2018 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), entstanden sein soll.

    Rn. 43 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2019 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden sein soll, das ihrem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), teilweise stattgegeben hatte.

    Rn. 63 Erstens ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtssache T-721/18 festzustellen, dass die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschlusss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), angegriffen werden soll, noch die Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Rn. 67 Zweitens ist in Bezug auf die Rechtssache T-81/19 festzustellen, dass, wie in der Rechtssache T-271/18, die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass die vorliegende Klage sich nicht gegen die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), richten soll, noch die Entscheidungen in Frage stellen soll, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Rn. 68 Aus der Klageschrift geht somit hervor, dass mit dieser Klage Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden ist, bei dem es für die Kommission darum ging, gegen die Klägerinnen aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

    Rn. 109 In der Rechtssache T-721/18 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), durch Behauptungen in ihren Schriftsätzen und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF - von denen die Kommission gewusst habe, dass sie unzutreffend gewesen seien - als Personen dargestellt, die unmittelbar an der Verwaltung der Gelder der Union, zu deren Rückzahlung Isotis mit den genannten Urteilen verurteilt worden sei, beteiligt gewesen seien.

    Rn. 111 Die Kommission bestreitet das ihr vorgeworfene Verhalten, da sie die Klägerinnen vor den griechischen Gerichten nicht als betrügerisch dargestellt habe, sondern nur Tatsachen zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass die von den griechischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    Rn. 115 Zu den Verbindlichkeiten von Isotis, die in den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), festgestellt wurden, wurde in dem fraglichen Vermerk ferner ausgeführt, dass "es … sich um eine Schuld [handelte], die nicht von einer juristischen Person ohne jeden Bezug zu den Antragsgegnerinnen, sondern aufgrund des Vertrags einer Gesellschaft eingegangen wurde, deren Rechtspersönlichkeit bestritten wird und hinter der die Antragsgegnerinnen sowie eine Person ihres unmittelbaren familiären Umfelds standen".

    Rn. 126 Die Vertreter der Kommission haben den Klägerinnen in den beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) eingereichten Schriftsätzen nämlich nicht vorgeworfen, betrügerische Handlungen begangen zu haben, sondern in der Geschäftsführung von Isotis und damit bei den Vertragsverletzungen von Isotis gegenüber der Kommission eine aktive Rolle gespielt zu haben, die dazu führte, dass Isotis mit Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), zur Rückerstattung aller aufgrund von neun Finanzhilfevereinbarungen erhaltener Vorfinanzierungen zuzüglich Verzugszinsen und einer pauschalen Entschädigung sowie mit Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), zur Rückerstattung eines Teils der aufgrund einer zehnten Finanzhilfevereinbarung erhaltenen Vorfinanzierung zuzüglich Verzugszinsen verurteilt wurde.

    Rn. 134 In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Versuch, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen zu betreiben, gegen den in Art. 216 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, in den der Grundsatz pacta sunt servanda eingeschlossen sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen ihre in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren verstoßen.

    Rn. 138 Was drittens den Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren betrifft, machen die Klägerinnen geltend, angesichts der abschließenden Wirkung der Schiedsklauseln in den Finanzhilfevereinbarungen, die Gegenstand der Finanzprüfung vom 10. Februar 2010 gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Gerichtshof oder dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, die zum Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), geführt hätten, oder vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, dass sie als Gesellschafterinnen für die Schulden von Isotis nicht persönlich haftbar gemacht werden könnten.

    Rn. 145 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die oben in den Rn. 135 bis 139 dargelegten Argumente der Klägerinnen sich weder auf die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hatten, noch auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des genannten Verfahrens beziehen, durch die der gute Ruf der Klägerinnen geschädigt worden sein soll, sondern allein auf den Umstand, dass die Kommission gegen die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen einleitete.

    Rn. 146 Es ist ferner festzustellen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihre Schadensersatzanträge allein auf die Erstattung der Schäden gerichtet seien, die ihnen durch die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vetreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) und sodann beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hätten, und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF vor eben diesen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens entstanden seien.

    Rn. 147 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner ausgeführt, dass ihre Schadensersatzanträge nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda gestützt würden und dass ihrer Auffassung nach die griechischen Gerichte ihr Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), beachtet hätten und dass sie, die Klägerinnen, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren berufen würden.

    Rn. 154 Das Vorbringen der Klägerinnen läuft darauf hinaus, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), nachgewiesen werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Würde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil die griechischen Gerichte das betreffende Vorbringen zurückgewiesen haben.

    Rn. 160 Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, war es im vorliegenden Fall somit Sache des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und insbesondere mit Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie mit den Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte im Einklang steht.

  • EuG, 20.07.2017 - T-644/14

    ADR Center/ Kommission - Finanzielle Unterstützung - Generelles Programm …

    Rn. 84 Wird das Gericht aufgrund einer Schiedsgerichtsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen, muss es den Rechtsstreit auf der Grundlage des für den Vertrag geltenden materiellen Rechts entscheiden (Urteil vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission, T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63, Rn. 51).
  • EuG, 02.03.2022 - T-688/19

    VeriGraft/ Eismea - Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des …

    Rn. 55 Wird das Gericht im Rahmen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen, so hat es den Rechtsstreit aufgrund des materiellen Rechts zu entscheiden, das auf den Vertrag anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission, T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63, Rn. 51, …und vom 20. Mai 2019, Fundación Tecnalia Research & Innovation/REA, T-104/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:345, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), also im vorliegenden Fall - in erster Linie - aufgrund der fraglichen Finanzhilfevereinbarung, der unionsrechtlichen Vorschriften über das Rahmenprogramm Horizont 2020, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (…ABl. 2012, L 298, S. 1) in ihrer für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung und der sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen sowie - hilfsweise - gemäß Art. 57.1 der Finanzhilfevereinbarung aufgrund des belgischen Rechts.
  • EuG, 15.04.2026 - T-479/24

    Clause compromissoire - Recherche et développement technologique - …

    Rn. 53 Il importe de rappeler que, saisi dans le cadre d'une clause compromissoire en vertu de l'article 272 TFUE, le Tribunal doit trancher le litige sur la base du droit matériel applicable au contrat (arrêt du 4 février 2016, 1sotis/Commission, T-562/13, non publié, EU:T:2016:63, point 51 ; voir également arrêt du 20 mai 2019, Fundación Tecnalia Research & Innovation/REA, T-104/18, non publié, EU:T:2019:345, point 55 et jurisprudence citée), à savoir, en l'espèce, à titre principal, au regard des stipulations de la convention de subvention, des dispositions des actes de l'Union relatifs au programme-cadre « Horizon 2020 ", de celles du règlement (UE, Euratom) no 966/2012 du Parlement européen et du Conseil, du 25 octobre 2012, relatif aux règles financières applicables au budget général de l'Union et abrogeant le règlement (CE, Euratom) no 1605/2002 du Conseil (JO 2012, L 298, p. 1), dans sa version applicable aux faits de l'espèce, ainsi que des autres règles pertinentes découlant du droit de l'Union et, à titre subsidiaire, au regard du droit belge, conformément à l'article 57.1 de la convention de subvention.
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