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Rechtsprechung
   EuG, 08.06.2011 - T-86/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,26666
EuG, 08.06.2011 - T-86/11 (https://dejure.org/2011,26666)
EuG, Entscheidung vom 08.06.2011 - T-86/11 (https://dejure.org/2011,26666)
EuG, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - T-86/11 (https://dejure.org/2011,26666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bamba / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen in Anbetracht der Lage in Côte d'Ivoire - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bamba / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen in Anbetracht der Lage in Côte d'Ivoire - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Bamba / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 - Bamba/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    So dient die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 138, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 51).

    Rn. 39 Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle - die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf der hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang II des Beschlusses 2010/656 und den Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat - setzt voraus, dass die fragliche Unionsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 336, und Urteil Fahas/Rat, Randnr. 60).

    Diese restriktiven Maßnahmen stellen jedoch keine Strafe dar und enthalten im Übrigen keinen entsprechenden Vorwurf (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 101, und Fahas/Rat, Randnr. 67).

    Rn. 47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung einer Handlung des Rates zur Verfügung restriktiver Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung dieser Verordnung beziehen muss, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteile OMPI, Randnr. 146, und Fahas/Rat, Randnr. 53).

    Rn. 48 Da der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder der Klägerin konkret zur Bekämpfung der Blockierung des Friedensprozesses und des nationalen Versöhnungsprozesses beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass die Betroffene ihre Mittel für eine künftige derartige Blockierung nutzen könnte (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil Fahas/Rat, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    So dient die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 138, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 51).

    Rn. 40 Da dem Betroffenen vor dem Erlass einer Ausgangsmaßnahme über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass dieser Maßnahme die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung einer Handlung des Rates zur Verfügung restriktiver Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung dieser Verordnung beziehen muss, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteile OMPI, Randnr. 146, und Fahas/Rat, Randnr. 53).

    Rn. 53 Nach der Rechtsprechung könnte zwar eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht nur gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen, sondern auch die legitimen Interessen der fraglichen Personen und Körperschaften beeinträchtigen, da sie ihren Ruf schwer schädigen kann, so dass ausnahmsweise zuzulassen ist, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nur den Tenor und eine allgemeine Begründung enthält, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, Randnr. 147).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-271/94

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Rn. 59 In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses ist darauf hinzuweisen, dass Art. 264 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnet, die als fortgeltend zu betrachten sind, entsprechend auch auf einen Beschluss angewandt werden kann, wenn es gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen, rechtfertigen, dass der Unionsrichter von der ihm in Art. 264 Abs. 2 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C-271/94, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 40, vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-106/96, Slg. 1998, I-2729, Randnr. 41, und vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat, C-22/96, Slg. 1998, I-3231, Randnrn.
  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Rn. 54 Selbst wenn schließlich in einem Fall, in dem die Begründung nicht fehlt, sondern unzulänglich ist, Erläuterungen, die im Lauf des Verfahrens gegeben werden, in außergewöhnlichen Fällen die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos machen können (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51), ist festzustellen - ohne dass zu der Frage Stellung genommen werden muss, ob der vorliegende Fall außergewöhnlichen Charakter hat -, dass der Klägerin jedenfalls nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte oder auch während des Verfahrens vor dem Gericht keine zusätzliche Begründung mitgeteilt worden ist.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-106/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission - Gemeinsames Aktionsprogramm gegen die …

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Rn. 59 In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses ist darauf hinzuweisen, dass Art. 264 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnet, die als fortgeltend zu betrachten sind, entsprechend auch auf einen Beschluss angewandt werden kann, wenn es gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen, rechtfertigen, dass der Unionsrichter von der ihm in Art. 264 Abs. 2 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C-271/94, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 40, vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-106/96, Slg. 1998, I-2729, Randnr. 41, und vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat, C-22/96, Slg. 1998, I-3231, Randnrn.
  • EuGH, 28.05.1998 - C-22/96

    Parlament / Rat - Beschluß 95/468/EG des Rates - IDA - Informationsverbund - …

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Rn. 59 In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses ist darauf hinzuweisen, dass Art. 264 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnet, die als fortgeltend zu betrachten sind, entsprechend auch auf einen Beschluss angewandt werden kann, wenn es gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen, rechtfertigen, dass der Unionsrichter von der ihm in Art. 264 Abs. 2 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C-271/94, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 40, vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-106/96, Slg. 1998, I-2729, Randnr. 41, und vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat, C-22/96, Slg. 1998, I-3231, Randnrn.
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Rn. 39 Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle - die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf der hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang II des Beschlusses 2010/656 und den Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat - setzt voraus, dass die fragliche Unionsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 336, und Urteil Fahas/Rat, Randnr. 60).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK, dem zufolge jede angeklagte Person u. a. das Recht hat, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, nur auf dem Gebiet des Strafrechts (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 57).
  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

    Auszug aus EuG, 08.06.2011 - T-86/11
    Diese restriktiven Maßnahmen stellen jedoch keine Strafe dar und enthalten im Übrigen keinen entsprechenden Vorwurf (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 101, und Fahas/Rat, Randnr. 67).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11, Slg. 2011, II-2749, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (…ABl. L 11, S. 36) und die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (…ABl. L 11, S. 1) (im Folgenden: streitiger Beschluss bzw. streitige Verordnung, zusammen: streitige Rechtsakte) für nichtig erklärt hat, soweit sie Frau Bamba betreffen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), wird aufgehoben..

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - …

    Rn. 12 En se référant au point 58 de l'arrêt du Tribunal du 8 juin 2011, Bamba/Conseil (T-86/11, non encore publié au Recueil), le président du Tribunal a rappelé, par ailleurs, que l'article 60, second alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne dispose que les décisions du Tribunal annulant un règlement ne prennent effet qu'à compter de l'expiration du délai de pourvoi ou, si un pourvoi a été introduit dans ce délai, à compter du rejet de celui-ci par la Cour.
  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines weiten Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 146; vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Randnr. 53, und vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T-86/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 09.01.2012 - C-417/11

    Rat / Bamba

    das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat aufzuheben;.
  • EuG, 30.04.2015 - T-593/11

    Al-Chihabi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 73 Nach der Rechtsprechung könnte jedoch eine detaillierte Veröffentlichung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht nur gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen, sondern auch die legitimen Interessen der fraglichen Personen und Einrichtungen beeinträchtigen, da sie ihren Ruf schwer schädigen kann, so dass ausnahmsweise zuzulassen ist, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nur den Tenor und eine allgemeine Begründung enthält, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, Rn. 147, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T-86/11, Slg. II-2749, Rn. 53).
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