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Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2015 - C-174/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30178
EuGH, 29.10.2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,30178)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,30178)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,30178)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saudaçor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saudaçor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und ...

  • IWW

    Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 200... 6/112, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112, Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18, Verordnung Nr. 558/99, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 9 Abs. 1; MwStSystRL Art. 13 Abs. 1
    Einrichtung des öffentl. Rechts, Unternehmereigenschaft; AG in 100-Prozent-Eigentum der öffentlichen Hand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Dienstleistungen einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital im Rahmen von Programm-Verträgen zur Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Saudaçor

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 1, EGRL 18/2004 Art 1 Abs 9
    Einrichtung des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaft, Mehrwertsteuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Saudaçor - Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA gegen Fazenda Pública

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UR 2015, 901
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande.

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Die Art. 9 und 13 dieser Richtlinie stecken den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer somit sehr weit (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Dieser Begriff soll nämlich nicht den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definieren, sondern nimmt im Gegenteil eine Ausnahme von der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden allgemeinen Regel vor, nach der der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit dahin definiert ist, dass er alle gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen einschließlich derjenigen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und 77).

    Rn. 51 Wie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, offenbart eine Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (…vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 79).

    Rn. 74 Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 91).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Rn. 49 Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60, …und Beschluss Gmina Wrocław, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 19).

    Rn. 50 Daraus folgt, dass mangels Anhaltspunkten im Wortlaut selbst des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 die Systematik und der Zweck dieser Richtlinie sowie die Stellung zu berücksichtigen sind, die diese Bestimmung in dem von der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem einnimmt (vgl. entsprechend Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 25).

    Rn. 71 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung hauptsächlich die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten betrifft, die, obwohl sie wirtschaftlicher Art sind, eng mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Zusammenhang stehen (Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 31).

  • EuGH, 21.05.2008 - C-456/07

    Mihal

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Rn. 51 Wie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, offenbart eine Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 79).

    Rn. 56 Was genau die erste der beiden in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen betrifft, d. h. diejenige der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Person, die der öffentlichen Gewalt vorbehaltene Handlungen in Unabhängigkeit vornimmt, ohne in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert zu sein, nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Eigenschaft als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" nicht allein daraus fließen kann, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Vornahme von der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública - "Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Rn. 33 In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 23, …und Beschluss Gmina Wrocław, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der Tätigkeit insoweit unerheblich sind und dass die Tatsache, dass die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 17, 19 und 22).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Rn. 33 In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (…Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 23, und Beschluss Gmina Wrocław, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 18).

    Rn. 49 Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eng auszulegen (…vgl. u. a. Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60, und Beschluss Gmina Wrocław, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 19).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus - …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Rn. 52 Außerdem folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteil Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    Le Rayon d'Or - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Rn. 36 In Anbetracht der Dauerhaftigkeit und Fortgesetztheit der Planungs- und Verwaltungsleistungen von Saudaçor kann der Umstand, dass dieser Ausgleich nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 36 und 37).
  • EGMR, 10.02.1983 - 7299/75
    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 9 Abs. 2 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 7/2008/A über Rechtsvorschriften für den Sektor der öffentlichen Unternehmen der Autonomen Region Azoren (Decreto Legislativo Regional n.º 7/2008/A, Regime do sector público empresarial da Região Autónoma dos Açores) vom 5. März 2008 (Diário da República I, Serie A, Nr. 58 vom 24. März 2008, S. 1649) in Bezug auf regionale öffentliche Unternehmen.
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Rn. 84 2. Die ursprüngliche Begründung des RFH zur Unselbständigkeit bei fehlendem "eigenen Willen" weist aus Sicht des vorlegenden Senats deutliche Parallelen zu den Überlegungen auf, die der EuGH in den --nach Ergehen der Vorlagebeschlüsse in BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428 und in BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417 sowie nach dem EuGH-Urteil Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) ergangenen-- EuGH-Urteilen Gmina Wrocław (EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 30 ff.) und Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14 (EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 60, 63 und 67) bei der Prüfung der Selbständigkeit angestellt hat.

    Rn. 85 a) Dort hat der EuGH auf ein bestehendes Unterordnungsverhältnis (vgl. EuGH-Urteil Gmina Wrocław, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 33, 34 und 36) sowie auf eine organschaftliche Verbindung (EuGH-Urteil Saudacor, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 67) abgestellt.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (…vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, sowie vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32).

    Rn. 30 In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-182/17

    Ntp. Nagyszénás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32, …und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26).

    Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch mit Blick auf die Angaben in der Vorlageentscheidung Auslegungshinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 34).

    Rn. 37 Sollte dieser tatsächliche Umstand bestätigt werden, würde sich daraus ergeben, dass der Umstand, dass diese Ausgleichszahlung gegebenenfalls nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung ändert (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 36).

    Rn. 38 Die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs kann im Übrigen nicht durch den Umstand - wenn man davon ausgeht, dass er sich als wahr erweist - in Zweifel gezogen werden, dass der betreffende Vertrag Klauseln enthält, anhand deren unter bestimmten Umständen die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst werden kann, ebenso wenig wie durch die Tatsache, dass die Höhe dieser Ausgleichszahlung niedriger als der normale Marktpreis festgesetzt ist, sofern die Höhe der Ausgleichszahlung im Voraus nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass diese Höhe zur Deckung der Betriebskosten von NTN ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 38, …und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 45 und 46).

    Rn. 41 Auch wenn im Übrigen das Ziel des Gemeinwohls, das mit bestimmten - insbesondere von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbrachten - Dienstleistungen verfolgt wird, im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insoweit berücksichtigt wird, als nach Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmte dieser Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden müssen, steht fest, dass die Tätigkeit, mit der NTN gemäß dem betreffenden Vertrag betraut ist, unter keine dieser Befreiungen fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 41).

    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus einer Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Zur ersten dieser beiden Voraussetzungen, nämlich jener hinsichtlich der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der betreffenden Einrichtung nach dem anwendbaren nationalen Recht hoheitliche Befugnisse zukommen, auch wenn er für die Zwecke dieser Einstufung nicht ausschlaggebend ist, doch einen Hinweis darstellt, der für die Feststellung, dass diese Einrichtung als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" einzustufen ist, sicher von Bedeutung ist, da er ein wesentliches Merkmal jedes Trägers öffentlicher Gewalt ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 58).

    Rn. 49 In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass eine organschaftliche Verbindung zwischen NTN und der Gemeinde Nagyszénás besteht, da dieses Unternehmen nicht durch eine von dieser Gemeinde erlassene Entscheidung errichtet wurde, in der die Dienste festgelegt würden, die für die Gemeinde zu erbringen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 67).

    Rn. 54 Vorbehaltlich der Prüfung dieser verschiedenen Gesichtspunkte des Sachverhalts und des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, bei der auch der Grundsatz berücksichtigt wird, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur eng auszulegen ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), zeigt sich, dass das betreffende Unternehmen nicht als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

    Rn. 55 In Bezug auf die zweite in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Voraussetzung, wonach von der Mehrwertsteuer nur die Tätigkeiten befreit sind, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt vornimmt, genügt der Hinweis, dass diese Voraussetzung in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) im vorliegenden Fall ebenso wenig erfüllt zu sein scheint.

  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten …

    Wie der EuGH im Urteil Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14 (EU:C:2015:733, Rz 36 ff. und 45 ff.) zudem entschieden hat, sind auch "Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten" Entgelt, steht eine Leistungserbringung im öffentlichen Interesse der Steuerbarkeit nicht entgegen und kommt den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG für die Mehrwertsteuer keine Bedeutung zu.

    Rn. 15 bb) Der EuGH hat es im Urteil Saudaçor (EU:C:2015:733) für möglich gehalten, dass eine Aktiengesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen werden kann, für die Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gilt.

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Rn. 41 Entscheidend ist insofern, ob die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig war (vgl. EuGH-Urteile Fazenda Pública vom 14.12.2000 - C-446/98, EU:C:2000:691, Rz 17, m.w.N.; Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, Rz 33, 69; BFH-Urteile vom 22.09.2005 - V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2.; in BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz 36; vom 10.02.2016 - XI R 26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 33 ff.).

    Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist "in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen (...), ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht" (EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz 53; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 74; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19), so dass die Art der Tätigkeit maßgeblich ist.

    Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Leitsatz 2; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 33, 74; National Roads Authority vom 19.01.2017 - C-344/15, EU:C:2017:28, Rz 44; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19).

  • BFH, 10.02.2016 - XI R 26/13

    Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht …

    Dies würde voraussetzen, dass eine solche Änderung real und nicht rein hypothetisch in Betracht kommt (EuGH-Urteil Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, Umsatzsteuer-Rundschau 2015, 901, Rz 74, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Rn. 13 1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 32; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Saudaçor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 901, Rz 32; Ntp.

    Ebenfalls hat das FG berücksichtigt, dass der Umstand, dass die Zahlungen gegebenenfalls nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten des Klägers (bzw. von K) erfolgen, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung ändert (s. allgemein EuGH-Urteil Saudaçor, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 36), zumal für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs unerheblich ist, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2011 - XI R 8/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185, Rz 11; in BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 35).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-344/15

    National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 41 Drittens ist die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein theoretisch ist (…Urteile vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 74).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen …

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom 29. Oktober 2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova vom 10. November 2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die …

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes …

  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie …

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …

  • EuG, 03.12.2025 - T-643/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 2 Abs. 1 …

  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wrocław (Conversion du droit d'usufruit) - Vorlage zur …

  • VG Hannover, 08.03.2019 - 10 A 1522/17

    Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale …

  • EuGH, 19.12.2018 - C-51/18

    Kommission/ Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer - …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-458/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Baštová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur …

  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im …

  • FG Niedersachsen, 12.10.2023 - 5 K 45/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

  • EuGH, 10.04.2019 - C-214/18

    PSM "K" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer …

  • EuGH, 04.07.2024 - C-179/23

    Credidam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-358/16

    UBS Europe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • FG Niedersachsen, 03.08.2023 - 5 K 136/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

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