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   BFH, 06.06.2019 - V R 51/17   

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https://dejure.org/2019,40588
BFH, 06.06.2019 - V R 51/17 (https://dejure.org/2019,40588)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2019 - V R 51/17 (https://dejure.org/2019,40588)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - V R 51/17 (https://dejure.org/2019,40588)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 5 S 2 AO, § 35 Abs 2 S 1 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 60 Abs 3 FGO, § 2 Abs 1 UStG 2005
    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung der Insolvenzmasse für die Umsatzsteuer aus einer dem Insolvenzverwalter nicht bekannten Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • Betriebs-Berater

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • rewis.io

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umsatzsteuer und Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174 Abs. 5 Satz 2; InsO §§ 35, 55
    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • rechtsportal.de

    AO § 174 Abs. 5 Satz 2; InsO §§ 35, 55
    Haftung der Insolvenzmasse für die Umsatzsteuer aus einer dem Insolvenzverwalter nicht bekannten Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • datenbank.nwb.de

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich einer dem Insolvenzverwalter unbekannten und daher nicht freigegebenen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die in der Insolvenz fortgesetzte Tätigkeit des Schuldners - und die Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 35 Abs 1, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 35 Abs 2, InsO § 80, InsO § 81, UStG 2005 § 2 Abs 1
    Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Duldung, Unternehmereigenschaft, Gesetzesänderung, Pflichtwidriges Unterlassen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 294
  • ZIP 2018, 1797
  • ZIP 2019, 2420
  • NZI 2020, 184
  • WM 2020, 241
  • BB 2020, 100
  • DB 2019, 2778
  • BStBl II 2021, 52
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - V R 51/17
    Verbindlichkeiten werden nach der Rechtsprechung des BFH ohne Handlung des Insolvenzverwalters "in anderer Weise" begründet, wenn eine Amtspflicht zum Tätigwerden besteht (BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114).

    Wird daher eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Tätigkeit ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt und gelangen die Erträge nicht zur Masse, entsteht der Steueranspruch nicht als Masseverbindlichkeit (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2114).

  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3566/14

    Insolvenzordnung: Zur Abgrenzung von Aufklärungsmaßnahmen zu Verwaltungshandeln

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - V R 51/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2017 - 9 K 3566/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 149 veröffentlichten Urteil habe das FA zu Unrecht eine Masseverbindlichkeit gegen den Kläger festgesetzt.

  • BFH, 22.11.2018 - V R 65/17

    Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - V R 51/17
    Das FA übersieht bei seinem Vortrag, mit dem es sich insbesondere auf die einkommensteuerrechtliche Zurechnung bezieht, dass diese für die Zurechnung von Umsätzen zum leistenden Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, die sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis richtet (BFH-Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Rz 19 f.), ohne Bedeutung ist.
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - V R 51/17
    Auch aus dem vom FA zitierten BGH-Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11 (BGHZ 192, 322) ergibt sich nichts Gegenteiliges, da sich der BGH dort zur Frage von Masseverbindlichkeiten nicht äußert.
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

    Verletzt der Insolvenzverwalter diese Pflicht, führt sein pflichtwidriges Unterlassen dazu, dass Verbindlichkeiten "in anderer Weise" i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet werden (Fortführung der BFH-Urteile vom 18.05.2010 - X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; vom 01.06.2016 - X R 26/14, BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848; vom 06.06.2019 - V R 51/17, BFHE 265, 294).

    d) Der V. Senat des BFH hat, was das FG bei seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigen konnte, mit Urteil vom 06.06.2019 - V R 51/17 (BFHE 265, 294, Rz 16 f. sowie Leitsatz), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden, dass auch im Bereich der Umsatzsteuer Verbindlichkeiten "auf andere Weise" i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet werden, wenn eine Amtspflicht zum Tätigwerden bestand (vgl. auch BFH-Urteile vom 18.05.2010 - X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, Rz 23; vom 01.06.2016 - X R 26/14, BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848, Rz 41).

    Ein pflichtwidriges Unterlassen des Insolvenzverwalters setzt somit Kenntnis oder zumindest Erkennbarkeit der selbständigen Tätigkeit voraus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 294, Rz 16).

    Schließlich hat das FG bisher nicht festgestellt, dass dem Kläger --anders als im Fall des BFH-Urteils in BFHE 265, 294-- die selbständige Tätigkeit des A von Anfang an bekannt war.

    cc) Sollte der Kläger im zweiten Rechtsgang keine Umstände zur Überzeugung des FG nachweisen können, die die Annahme rechtfertigen, dass A zwischen dem 16.10.2012 und dem 22.10.2012 seine Absicht zur Fortführung der selbständigen Tätigkeit aufgegeben hatte, war dessen selbständige Tätigkeit für ihn erkennbar, was genügt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 294, Rz 16).

  • BFH, 28.05.2020 - V R 2/20

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Wird eine zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen führende Tätigkeit ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt und gelangen die Entgelte nicht zur Masse, entsteht daher keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2019 - V R 51/17, BFHE 265, 294, Rz 12).
  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

    Im Übrigen hat der BFH offen gelassen, ob der Insolvenzschuldner in einem vom Insolvenzverwalter geführten Klageverfahren überhaupt Dritter i.S. von § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 51/17, BFHE 265, 294, BStBl II 2021, 52, Rz 25).
  • FG Münster, 28.02.2023 - 15 K 552/20

    Festsetzung der Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem

    Zudem habe der BFH bislang die Annahme von Masseverbindlichkeiten nur für den Fall abgelehnt, dass der Insolvenzschuldner seine gesamte Tätigkeit "im Verborgenen" ausgeführt habe (BFH-Urteil vom 6.6.2019 V R 51/17, BFHE 265, 294, BStBl II 2021, 52).

    Dies gilt auch für den Bereich der Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 6.6.2019 V R 51/17, BFHE 265, 294, BStBl II 2021, 52).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Begründung von Insolvenzforderungen

    Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 06.06.2019, V R 51/17 stehe der Rechtsauffassung des Beklagten nicht entgegen, weil er mit dem Streitfall nicht vergleichbar sei.
  • FG Münster, 16.11.2023 - 8 K 2770/21

    Grunderwerbsteuer - Ist die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei

    Die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer sind nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen, da dessen insolvenzfreies Vermögen betroffen ist (BFH Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, zitiert nach juris, Rn. 23; BFH Urteil vom 06.06.2019 V R 51/17, BStBl. II 2021, 52, zitiert nach juris, Rn. 12, 16).
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