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   BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12   

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BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12 (https://dejure.org/2013,19996)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2013 - V ZB 130/12 (https://dejure.org/2013,19996)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - V ZB 130/12 (https://dejure.org/2013,19996)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 Abs 2 KostO, § 53 AO, § 54 AO
    Notarkosten: Gebührenermäßigung für gemeinnützige Stiftung mit dem Zweck der Förderung des Naturschutzes in Hamburg

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Gewährung der Ermäßigung von Notargebühren nur mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen; Zulässigkeit des Ausschlusses der gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen von der Ermäßigung der Notargebühren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsgemäßheit der Ermäßigung von Notargebühren nur für mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Ermäßigung der Notargebühren bei Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags für gemeinnützige Körperschaften, Vereine und Stiftungen

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 144 KostO
    Keine Ermäßigung der Notargebühren für gemeinnützige Organisationen

  • rewis.io

    Notarkosten: Gebührenermäßigung für gemeinnützige Stiftung mit dem Zweck der Förderung des Naturschutzes in Hamburg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Gewährung der Ermäßigung von Notargebühren nur mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen; Zulässigkeit des Ausschlusses der gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen von der Ermäßigung der Notargebühren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Keine Gebührenermäßigung für gemeinnützige Vereinigungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ermäßigung der Notargebühren für mildtätige oder kirchliche Körperschaften

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Keine Ermäßigung der Notargebühren für gemeinnützige Körperschaften/Vereinigungen/Stiftungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Ermäßigung von Notargebühren für gemeinnützige Einrichtungen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 3 GG, § 144 KostO
    Keine Ermäßigung der Notargebühren für gemeinnützige Organisationen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermäßigung von Notargebühren nur für Vereinigungen mit mildtätigem oder kirchlichem Zweck

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 3 GG, § 144 KostO
    Keine Ermäßigung der Notargebühren für gemeinnützige Organisationen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 183
  • ZIP 2013, 1984 (Ls.)
  • MDR 2013, 1135
  • FGPrax 2013, 226
  • AnwBl 2013, 940
  • AnwBl Online 2013, 464
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
    Das Bundesverfassungsgericht hielt die damals weiter gefasste Pflicht zur Gebührenermäßigung für unvereinbar mit der Berufsausübungsfreiheit der Notare (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 47, 285 ff.).

    Eine Ermäßigungspflicht müsse aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und den Notaren zumutbar sein; dies habe der Gesetzgeber unter Ermittlung der Einkommensauswirkungen für die Notare konkret zu prüfen (BVerfGE 47, 285, 318 ff.).

    Derartige Normen sind verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen und bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (näher BVerfGE 47, 285, 321).

  • BayObLG, 13.10.1994 - 3Z BR 210/94

    Keine Gebührenermäßigung für lediglich gemeinnützig tätige Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
    Dass § 144 Abs. 2 KostO nur auf die ausdrücklich in der Norm genannten Zwecke anwendbar ist, entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLGZ 1994, 271, 272; LG Arnsberg, KirchE 46, 361, 364; Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 144 Rn. 12; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO [2012], § 144 Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 144 Rn. 17; Tiedtke/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rn. 608; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 144 Rn. 6; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 658, 661).

    Sogar Einrichtungen, die nach ihrem Satzungszweck sowohl mildtätige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist deshalb keine Gebührenermäßigung zu gewähren (BayObLGZ 1994, 271, 272; LG Arnsberg, KirchE 46, 361, 364 f.; Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 144 Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 144 Rn. 17; Tiedtke/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rn. 608; Schmidt, MittRhNotK 1989, 209, 210).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
    Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (st. Rspr., vgl. BVerfGE 110, 412, 432 f.; BVerfG, NJW 2013, 847 Rn. 72 jeweils mwN).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mwN).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
    Damit decken sie einen Fürsorgebereich ab, der zu den selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaats gehört (vgl. BVerfGE 40, 121, 133).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - V ZB 130/12
    Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (st. Rspr., vgl. BVerfGE 110, 412, 432 f.; BVerfG, NJW 2013, 847 Rn. 72 jeweils mwN).
  • BGH, 06.02.2024 - II ZB 19/22

    Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines

    Eine Ausdehnung der Regelung auf die weit gefasste Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung kommt nicht in Betracht, da dies dem erklärten Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 130/12, NJW-RR 2014, 183 Rn. 8 f.).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 23/16

    Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen

    Da der Gebührenermäßigung im Hinblick auf die Grundrechte der Notare enge Grenzen gesetzt sind, muss der Gesetzgeber bei der Auswahl der privilegierten Kostenschuldner aber lediglich das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 130/12, NJW-RR 2014, 183 Rn. 14).

    Zwar betreffen auch die von Privaten verfolgten, als gemeinnützig eingestuften Zwecke im Allgemeinen wichtige staatliche Aufgaben; dabei geht es aber auch und vor allem um eine qualitative Ergänzung und Bereicherung des staatlichen Leistungsangebots in höchst unterschiedlichen und breit gefächerten Bereichen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 130/12, NJW-RR 2014, 183 Rn. 14 mwN).

  • OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 5 W 140/13

    Gebührenbefreiung nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) bei

    Einrichtungen, die nach ihrem Satzungszweck sowohl mildtätige als auch - in § 144 Abs. 2 KostO nicht aufgeführte - gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist deshalb keine Gebührenermäßigung zu gewähren (BGH MDR 2013, 1135, juris Rn 9), demnach auch nicht, "soweit" sie mildtätige Zwecke verfolgen.
  • LG Bremen, 09.01.2018 - 4 T 139/17

    Notargebühren: Keine Gebührenermäßigung für eine Stiftung, die neben mildtätigen

    Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 KostO bewusst eng begrenzt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az.: V ZB 130/12, Rn. 9, juris).
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