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   BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03   

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BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03 (https://dejure.org/2003,5952)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2003 - V ZB 23/03 (https://dejure.org/2003,5952)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2003 - V ZB 23/03 (https://dejure.org/2003,5952)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Rechtsanwalts; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung des Antrags; Sicherung einheitlicher Rechtsfortbildung und Rechtsprechung als Zulassungsgrund

  • Judicialis

    ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 520 Abs. 2 S. 1 §§ 233 234
    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, BGHZ 151, 221, 225).

    a) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenz gegeben (Senat, BGHZ 151, 221, 226).

    Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Erkrankung des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den effektiven Rechtsschutz (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227 f.) keine überzogenen Anforderungen gestellt.

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZB 4/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).

    Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).

    Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die mit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die - wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).

  • BGH, 08.02.2000 - XI ZB 20/99

    Verschulden des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).

    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).

  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).

    Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die mit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die - wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).

  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, BGHZ 151, 42, 45).
  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, BGHZ 151, 42, 45).
  • BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98

    Konzentrationsstörung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 11.03.1991 - II ZB 1/91

    Voraussetzungen einer schuldlosen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).
  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 215/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die anwaltlichen

    Zwar hätte das Ergreifen dieser Möglichkeit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeräumt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).

    Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Notfallplan und dessen jährlicher "Auffrischung" ausreichend organisatorische Vorsorge für den Fall der Erkrankung (dazu Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182) getroffen.

  • BSG, 18.09.2014 - B 8 SO 65/14 B
    Der Bevollmächtigte einer Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 - V ZB 23/03 - mwN).

    Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt mithin nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Bevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 - V ZB 23/03).

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 302/13

    Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist -

    Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Prozessbevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH 18. September 2003 - V ZB 23/03 - Rn. 3) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 15 Sa 1873/11

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden vom

    Derartige Sorgfaltspflichten gelten selbst für Einzelanwälte (BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03 - juris Rn. 3).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
  • BGH, 18.07.2013 - V ZB 173/12

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt infolge

    b) Ein Rechtsanwalt muss aber, auch wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, das zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
  • BGH, 29.09.2022 - IX ZB 3/22

    Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte

    aa) Danach muss der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
  • LG Wuppertal, 02.03.2015 - 9 S 266/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • LSG Bayern, 11.06.2008 - L 20 R 280/07
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