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   BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23   

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https://dejure.org/2024,5922
BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23 (https://dejure.org/2024,5922)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2024 - V ZB 44/23 (https://dejure.org/2024,5922)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2024 - V ZB 44/23 (https://dejure.org/2024,5922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 29 ZVG, § 83 Nr. 6 ZVG... , § 78, § 80 ZVG, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO, § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §§ 20, 146 Abs. 1 ZVG, § 32, § 146 Abs. 1 ZVG, § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 4 ZVG, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 91 ff. ZPO

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist die Rücknahme eines Versteigerungsantrags widerruflich?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücknahme des Teilungsversteigerungsantrag - und der Widerruf der Rücknahme

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Rücknahme des Versteigerungsantrags bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 598
  • WM 2024, 749
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.2008 - V ZB 130/07

    Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).

    (1) Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurücknimmt, die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).

    Das entspricht auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit (vgl. zum Zwangsverwaltungsverfahren Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14

    Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    aa) Im Ausgangspunkt sind Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 27).

    Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst auf Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (so genannte Erwirkungshandlungen), sind dagegen widerruflich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, aaO Rn. 28).

  • BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14

    Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    aa) Im Ausgangspunkt sind Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 27).
  • BGH, 20.07.2006 - V ZB 168/05

    Rechtschutzbedürfnis für eine Zuschlagsbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 10).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 14/07

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen ist, sondern nur für die Richtigkeit des Protokolls zusätzliche Gewähr bieten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 6), dürfte es dem Sinn einer Erörterung im Termin entsprechen, dass Prozesserklärungen noch überdacht und gegebenenfalls revidiert werden können, bevor sie endgültig abgegeben und sodann genehmigt werden.
  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 606/20

    Befugnis eines Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils und zur

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    aa) Im Ausgangspunkt sind Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 27).
  • BGH, 18.01.1984 - IVb ZB 53/83

    Irrtum über die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts - Zwingend festzustellende

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen ist, sondern nur für die Richtigkeit des Protokolls zusätzliche Gewähr bieten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 6), dürfte es dem Sinn einer Erörterung im Termin entsprechen, dass Prozesserklärungen noch überdacht und gegebenenfalls revidiert werden können, bevor sie endgültig abgegeben und sodann genehmigt werden.
  • BGH, 01.07.2010 - V ZB 94/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf Einzelausgebote

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
    Die Rücknahmeerklärung ist sodann nicht, wie gemäß § 78, § 80 ZVG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO erforderlich, in das Protokoll aufgenommen worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458 Rn. 12); dementsprechend ist eine Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterblieben.
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