Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.
Rechtsprechung zu § 78 ZVG
23 Entscheidungen zu § 78 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
Rücknahme des Teilungsversteigerungsantrag - und der Widerruf der Rücknahme
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4320/10
Instandhaltungsrückstellung mindert Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei ...
- LG München II, 06.07.2023 - 7 T 2156/23
Protokollberichtigung, Sofortige Beschwerde, Rechtspflegergesetz, ...
- LG München II, 06.07.2023 - 7 T 156/23
Das Terminsprotokoll nach § 78 ZVG
- BGH, 01.07.2010 - V ZB 94/10
Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf Einzelausgebote
- LG Görlitz, 18.06.2020 - 5 T 57/20
Wie muss die Bietsicherheit vorliegen?
- BGH, 30.10.2008 - V ZB 41/08
Begriff des Einzelausgebots; Anforderungen an einen Verzicht auf eine ...
- LG Bochum, 14.03.2013 - 7 T 450/12
Zuschlagsverweigerung i.R.e. Zwangsversteigerung wegen Verletzung der ...