Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.
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Rechtsprechung zu § 78 ZVG
27 Entscheidungen zu § 78 ZVG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 02.07.2026 - 4 T 16/26
Zur Anfechtbarkeit des Gebots in der Zwangsversteigerung nach den §§ 119 ff. BGB ...
- BVerfG, 09.10.2024 - 2 BvR 536/24
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Aufhebung eines im Rahmen einer ...
- LG München II, 06.07.2023 - 7 T 2156/23
Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung eines ...
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4320/10
Instandhaltungsrückstellung mindert Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei ...
- LG Rottweil, 14.06.2023 - 1 T 74/23
Zwangsversteigerung: Wirksamkeit des Widerrufs der Rücknahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
Widerrufbarkeit einer Rücknahme des Versteigerungsantrags
- BGH, 15.02.2024 - V ZB 44/23
- LG München II, 06.07.2023 - 7 T 156/23
Das Terminsprotokoll nach § 78 ZVG
- BGH, 01.07.2010 - V ZB 94/10
Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf Einzelausgebote