Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 71 ZVG
88 Entscheidungen zu § 71 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
Bietvollmacht eines Sparkassenvorstands als öffentliche Urkunde
- OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
Klage auf Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines ...
- OLG Brandenburg, 02.12.2020 - 4 U 169/19
Anspruch auf Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen ...
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17
- BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine ...
- BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger ...
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 48/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des Bieters
- AG Syke, 27.10.2009 - 35 K 23/08
Zurückweisung eines Gebots im Versteigerungstermin gem. § 71 Abs. 1 ZVG
- BGH, 18.10.2007 - V ZB 75/07
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Behandlung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 23.11.2006 - 5 T 695/06
Zwangsversteigerungsverfahren: Wirksamkeit des Eigengebots eines ...
- LG Potsdam, 23.11.2006 - 5 T 695/06