Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 73 ZVG
100 Entscheidungen zu § 73 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2025 - V ZB 70/24
Zwangsversteigerung: Kein sofortiger Antrag auf Sicherheitsleistung 14 Minuten ...
- BGH, 11.06.2026 - V ZB 81/25
Zwangsversteigerung - Bieter müssen gesamte Vertretungskette nachweisen
- BGH, 06.06.2024 - V ZB 31/23
Zwangsversteigerungsverfahren: Erfordernis der Einzelausbietung sämtlicher ...
- BGH, 19.09.2024 - V ZB 29/23
Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ...
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten ...
- BGH, 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Erteilung des Zuschlags bei Versteigerung mehrerer Grundstücksbruchteile nach ...
- LG Hagen, 27.06.2025 - 3 T 99/25
Akteneinsicht in der laufenden Zwangsversteigerung: Jeder und jederzeit!
- OLG Karlsruhe, 21.04.1993 - 11 W 15/93
- BGH, 12.05.2016 - V ZB 141/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Verfahrensfehlerhafte Verlegung des Termins zur ...
- LG Aurich, 04.12.2023 - 7 T 223/23
Sofortige Beschwerde gegen die Durchführung der Zwangsversteigerung aus ...
Querverweise
Auf § 73 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VI. Entscheidung über den Zuschlag
- § 83