Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Rechtsprechung zu § 73 ZVG
89 Entscheidungen zu § 73 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots ...
- BGH, 12.05.2016 - V ZB 141/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Verfahrensfehlerhafte Verlegung des Termins zur ...
- LG Heilbronn, 02.04.2019 - 1 T 82/19
Geldwäschevorwürfe bei Zwangsversteigerung!
- LG Heilbronn, 30.09.2019 - 1 T 210/19
Gebot einer Gemeinde ist auch ohne Sicherheitsleistung wirksam!
- OLG Karlsruhe, 21.04.1993 - 11 W 15/93
- BVerfG, 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11
Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des ...
- BGH, 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Erteilung des Zuschlags bei Versteigerung mehrerer Grundstücksbruchteile nach ...
- BGH, 18.10.2018 - V ZA 22/18
Zuschlagserteilung an den Meistbietenden bei Anordnung der Zwangsversteigerung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
Begründung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss
- LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
- LG Stuttgart, 02.12.2010 - 10 T 330/10
Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung nach Ablauf der ...
Querverweise
Auf § 73 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VI. Entscheidung über den Zuschlag
- § 83