Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) 1Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 2Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. 3Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 70 ZVG
34 Entscheidungen zu § 70 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2017 - V ZB 96/16
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Wechsel der Besetzung einer Zivilkammer im Verlauf des Verfahrens
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§ 70 ZVG in Nachschlagewerken
- § 70 ZVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Widerspruch (Recht)
Querverweise
Auf § 70 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186