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   BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16, Naumburg   

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BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16, Naumburg (https://dejure.org/2018,2098)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2018 - V ZR 311/16, Naumburg (https://dejure.org/2018,2098)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16, Naumburg (https://dejure.org/2018,2098)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 862 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1
    Störerhaftung des Nachbarn für von Handwerker verursachte Schäden

  • Wolters Kluwer

    Störerhaftung eines Grundstückseigentümers bei Beschädigung des Nachbargrundstücks als Folge von Handwerkerarbeiten

  • rabüro.de

    Zur Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers als Störer für von einem Handwerker verursachten Brand mit Beschädigung des Nachbargrundstücks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei vom Grundstückseigentümer beauftragten Handwerker verursachtem (Brand-)Schaden

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigentümer haftet für vom Handwerker verursachten Brandschaden am Nachbargrundstück; §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 Abs. 1 BGB

  • rewis.io

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für einen von einem Handwerker verursachten Brand mit Beschädigung des Nachbargrundstücks

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beschädigung des Nachbargrundstücks durch ein mit Dacharbeiten beauftragtes Unternehmen

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Brand durch einen beauftragten Handwerker

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Störerhaftung eines Grundstückseigentümers bei Beschädigung des Nachbargrundstücks als Folge von Handwerkerarbeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handwerker verursacht Brand: Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

  • fiala.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch: Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hausbrand bei Reparaturarbeiten - und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Brand des Nachbarhauses

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Eigentümer haftet, wenn Handwerker Brand verursacht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Handwerker verursacht auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand - Eigentümer verantwortlich!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hauseigentümer haften nach Feuer für Handwerker

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für einen durch von ihm beauftragte Handwerker verursachten und auf das Nachbargrundstück übergreifenden Brand

  • versr.de (Kurzinformation)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beschädigung des Nachbargrundstücks durch ein mit Dacharbeiten beauftragtes Unternehmen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Handwerker lösen Feuer bei Dacharbeiten aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei durch Fachunternehmen verursachten Brand

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.02.2018)

    Hauseigentümer muss nach Feuer auch für Schaden bei Nachbarn haften

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Eigentümer haften verschuldensunabhängig für Schäden, die von ihnen beauftragte Handwerker am Eigentum Dritter verursachen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer haftet, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Grundbesitzer haften für Schäden durch Handwerker

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Handwerker verursacht Brand bei Nachbarn: Bauherr haftet!

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Haftung des Eigentümers für Brandschaden beim Nachbarn aufgrund unsorgfältigen Handwerkers im eigenen Haus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn - Schadensersatz oder Ausgleichspflicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigentümer haftet für Brandschaden beim Nachbarn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für beauftragten Handwerker

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer haftet für Schäden durch beauftragten Handwerker

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für Schäden am Haus des Nachbarn - Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Grundstückeigentümers für Schäden, die ein Handwerker am Nachbargrundstück verursacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigentümer haftet für Schäden auf Nachbargrundstück, die ein beauftragter Dachdecker verursacht hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Grundstückseigentümers für durch einen Handwerker am Nachbargebäude verursachten Schaden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Handwerker verursacht Brand bei Nachbarn: Bauherr haftet!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Eigentümers für Brandfolgen an Nachbarhaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Handwerker verursacht Brand - müssen Eigentümer für Schäden am Nachbarhaus haften?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung des Grundstückseigentümers, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht?

  • anwalt24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Handwerker verursacht Brand - müssen Eigentümer für Schäden am Nachbarhaus haften?

Besprechungen u.ä. (8)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Haftung für Schäden am Nachbarhaus: Gefährdungshaftung zwischen Nachbarn

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 862, 906, 1004 BGB; § 86 VVG
    Haftung des Eigentümers aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog trotz Verschuldens des Handwerkers

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Störerhaftung des Eigentümers für Brandfolgen am Nachbarhaus

  • rechtstipp24.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Hauseigentümer haftet für Brand des Nachbarhauses aufgrund Fehler des Handwerkers

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung unter Nachbarn: Schadensersatz für ein abgebranntes Haus

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gefährdungshaftung im Nachbarschaftsverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstückseigentümer haftet auch für Brandschaden am Nachbargrundstück! (IMR 2018, 163)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Handwerker verursacht Brand: Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude! (IBR 2018, 358)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1542
  • MDR 2018, 467
  • NZBau 2018, 289
  • NZM 2018, 224
  • VersR 2018, 488
  • WM 2018, 1761
  • BauR 2018, 988
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 6).

    Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 106; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8).

    Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass ausgleichspflichtig derjenige ist, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8) und dass dies bei einem vermieteten Grundstück grundsätzlich der Mieter ist.

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 f.; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9 jeweils mwN).

    Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 106; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8).

    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993) oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.).

    Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 104).

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 7).

    Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 8 mwN).

    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993) oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 f.; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9 jeweils mwN).

    Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN).

    Bei natürlichen Immissionen ist entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 mwN).

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 55/15

    Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203 mwN; Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NZM 2016, 735 Rn. 22).

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NZM 2016, 735 Rn. 22).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993) oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.).

    Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70).

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 104).
  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Anders als ein Mieter ist der Handwerker nicht Nutzer des Grundstücks, da er nicht dessen Nutzungsart bestimmt, sondern nach den Weisungen des Grundstückseigentümers lediglich bestimmte Tätigkeiten vornimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158 Rn. 12 und 16).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär; das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
    Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 104).
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 7 mwN).

    Dabei ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 154 f.; Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 8).

  • BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit

    Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 5 ff. mwN; st.Rspr.).

    Ein entsprechender Anspruch des Nachbarn geht nach der Rechtsprechung des Senats deshalb nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, der den Schaden reguliert (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 6; Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 4).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch aus rechtlichen oder - wie hier - tatsächlichen Gründen nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 5 mwN).

    Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn. 7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

  • BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19

    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem

    a) Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 5 mwN).

    Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (eingehend zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 7 f. mwN).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 13 mwN).

  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück eine Einwirkung auf das benachbarte Grundstück ausgeht, diese Einwirkung rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19 - NJW-RR 2021, 610; BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 - NJW 2018, 1542; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - NJW 2018, 1010; BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377; BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - NJW 2001, 1865; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 - NJW 1999, 3633; BGH, Urteil vom 02. März 1984 - V ZR 54/83 - NJW 1984, 2207; LG Frankenthal, Urteil vom 17. April 2018 - 4 O 383/15 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18

    Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

    Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum einen, dass von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 18.09.2009, Az. V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; BGH, Urteil v. 30.05.2003, Az. V ZR 37/02, NJW 2003, 2377).

    Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkung auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992).

    Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum anderen, dass der Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992).

    Hierbei folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Auswirkung ausgeht; erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht; ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden; entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen; dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Auswirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Klimke in beck-online.GK, Stand: 01.02.2018, § 906 Rn. 317, 402, 403).

    Unter dem Begriff der Sicherungspflicht ist indes keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint; vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich ist, er folglich den störenden Zustand zurechenbar herbeigeführt hat (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739).

    Anerkannt ist eine Störereigenschaft z.B. für den Fall, dass ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät, weil es sich hierbei nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen Risikos handelt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2020 - V ZR 194/19

    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem

    a) Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 5 mwN).

    Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (eingehend zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 7 f. mwN).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NZM 2018, 224 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 31.10.2019 - III ZR 64/18

    ordnungsgemäße Entwässerung aus Anlass einer Straßensanierung - Haftung des

    Denn soweit der Baulastträger einer Straße für eine Entwässerung sorgt, die das Niederschlagswasser, das auf den Straßenkörper fällt, und das Wasser, dessen Zufluss er von den Nachbargrundstücken dulden muss, beseitigt, handelt er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die nach der auf die vorliegende Fragestellung zu übertragenden Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Nachbarrecht eine Störereigenschaft ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 8 und vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f; vgl. auch Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 179.1).
  • OLG Köln, 10.04.2018 - 25 U 15/17
    bb) Es fehlt vorliegend auch an der Störereigenschaft des Beklagten zu 1) im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, der im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16 - juris Rn. 6; Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 - BGHZ 122, 283, juris, Rn. 7 f.).

    Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung und die Vorteilsziehung (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16 - juris Rn. 8; Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10 - NJW-RR 2011, 739, juris, Rn. 12).

    Hinsichtlich der Störereigenschaft ist maßgeblich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers/Nutzers des Grundstücks zurückzuführen ist, was der Fall ist, wenn er die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können, insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen oder die von einem Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hat (BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16 - juris Rn. 7; Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 193/83 - NJW 1985, 1773, juris, Rn. 9; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.).

    Im Rahmen der wertenden Betrachtung ist entscheidend, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16 - juris Rn. 7; Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02 - BGHZ 155, 99, juris, Rn. 13).

  • LG Darmstadt, 15.06.2018 - 8 O 134/16

    Keine Erstattungsfähigkeit rein fiktiver Schadensbeseitigungskosten

    Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem Wert der im Eigentum des Geschädigten stehenden Sache ohne Schaden und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Sache ermittelt (vgl. zu alledem: BGH MDR 2018, 465 - 467 [BGH 09.02.2018 - V ZR 311/16] m. w. N. unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Langtext zit. nach juris; die dortige Argumentation zur Vermeidung einer Überkompensation betrifft zwar einen Fall aus dem Werkvertragsrecht, lässt sich aber nach Auffassung des entscheidenden Richters uneingeschränkt auf die Geltendmachung anderer fiktiver Schadensbeseitigungskosten im Rahmen des vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzes übertragen).
  • OLG Köln, 10.04.2018 - 25 U 30/16

    Muss Bauschutt auf Bomben untersucht werden?

  • OLG Köln, 21.04.2021 - 16 U 124/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung von Fahrrädern während Bauarbeiten

  • OLG Schleswig, 30.03.2023 - 10 U 33/23

    Haftung für einen Brandschaden aufgrund eines nachbarrechtlichen

  • LG Köln, 24.06.2020 - 3 O 267/19
  • OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch infolge eines Brandes: Zuweisung des sog.

  • OLG Zweibrücken, 10.10.2023 - 8 U 6/23

    Pfälzisches Oberlandesgericht bestätigt Urteil zu Ernteausfallschaden wegen

  • OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 8 U 108/17

    Hammerschlags- und Leiterrecht (: hier Kranwagen)

  • OLG Brandenburg, 11.04.2023 - 6 U 82/22

    Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung des Betretens einer Apotheke;

  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09

    Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage;

  • LG Essen, 17.09.2018 - 13 S 28/18

    Rechtliches Gehör, Zeugenvernehmung

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 108/18

    Haftung eines Recyclingunternehmers bei Detonation einer Weltkriegsbombe?

  • LG Oldenburg, 08.06.2018 - 17 O 1898/14

    Baggerfahrerhaftung bei Aushubarbeiten auf Nachbargrundstück

  • OLG Zweibrücken, 11.09.2023 - 8 U 6/23
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