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   BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10   

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https://dejure.org/2011,7644
BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10 (https://dejure.org/2011,7644)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2011 - V ZR 76/10 (https://dejure.org/2011,7644)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10 (https://dejure.org/2011,7644)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 BGB, § 313 BGB, § 456 BGB, § 462 S 1 BGB, § 462 S 2 BGB
    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99 Jahren

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 313, 456, 462

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung der Möglichkeit der Ausübung eines Wiederkaufsrechts über die in § 462 S. 1 BGB (§ 503 BGB a.F.) genannte Höchstfrist von 30 Jahren hinaus ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Vereinbarung der Möglichkeit der Ausübung eines Wiederkaufsrechts über die in § 462 S. 1 BGB ...

  • rewis.io

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99 Jahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarung der Möglichkeit der Ausübung eines Wiederkaufsrechts über die in § 462 S. 1 BGB (§ 503 BGB a.F.) genannte Höchstfrist von 30 Jahren hinaus ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Vereinbarung der Möglichkeit der Ausübung eines Wiederkaufsrechts über die in § 462 S. 1 BGB ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Wiederkaufsrecht aus dem Jahr 1925

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1582
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05

    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Nach Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05), in dem die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand für die Dauer von 90 Jahren vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr als 30 Jahre nach dessen Begründung für unzulässig erachtet worden war, erklärten die Kläger den Rücktritt von der Ablösevereinbarung sowie deren Anfechtung mit der Begründung, sämtliche Beteiligte seien davon ausgegangen, dass das im Kaufvertrag aus dem Jahr 1925 vereinbarte Wiederkaufsrecht wirksam gewesen sei und von der Beklagten ab dem 1. April 2024 hätte ausgeübt werden können.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Ein solches Recht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten (aaO Rn. 21; ebenso für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 48/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 90

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Wird das Wiederkaufsrecht ausgeübt, hat der Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks die Nutzungen des Kaufpreises überlassen und damit einen dem Erbbauzins vergleichbaren Wert aufgewandt (so für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

    Ein solches Recht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten (aaO Rn. 21; ebenso für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

    Führt ein längerer Zeitraum, bis zu dem ein Wiederkaufsrecht erstmals ausgeübt werden kann, aber nicht zu einer größeren und damit ab einem bestimmten Zeitpunkt unverhältnismäßigen Belastung des Käufers, lassen sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkungen für dessen Ausübung ableiten (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Die Beklagte ist daher verpflichtet, vor der Ausübung eines ihr im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zustehenden Rechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit es geltend gemacht werden soll (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, WM 2010, 1861 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen (Senat, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 462 Satz 2 BGB).
  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Nach welcher Zeitdauer die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand vereinbarten Wiederkaufsrechts unverhältnismäßig ist, hängt entscheidend von dessen Zweck ab (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610).
  • RG, 28.11.1923 - V 31/23

    Aufwertungsrechtsprechung

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Das Reichsgericht hatte 1923 angesichts der damaligen Hyperinflation aus § 242 BGB einen Anspruch auf Aufwertung von Hypothekenforderungen abgeleitet (RGZ 107, 78) und diese Rechtsprechung im Jahr 1924 auf den Wiederkaufspreis ausgedehnt (RG LZ 1925, 711).
  • OLG Hamburg, 03.07.1981 - 1 U 10/81

    Erlöschen eines Wiederkaufsrechts wegen Fristablaufs; Vertragliche Verlängerung

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10
    Fehlt es in einem solchen Fall an einem Endtermin, beginnt die in § 462 BGB bestimmte 30-jährige Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht vereinbarungsgemäß erstmals ausgeübt werden kann (vgl. OLG Hamburg, MDR 1982, 668; OLG Schleswig, OLGR 2000, 157, 158; Staudinger/Mader, BGB [2004], § 462 Rn. 4; MünchKomm-BGB/, 5. Aufl., § 462 Rn. 2).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21

    Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem

    Nur wenn die Vertragsparteien eine andere Frist vereinbaren, tritt diese nach Satz 2 der Vorschrift an die Stelle der gesetzlichen Frist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582 Rn. 9).

    Eine 30 Jahre übersteigende Frist ist in aller Regel als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582 Rn. 20; Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 Rn. 15).

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat bei Grundstücksverkäufen, die zum Zweck der Errichtung von Eigenheimen an Einzelpersonen im Einheimischenmodell erfolgten, eine Bindungsfrist zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung von fünfzehn Jahren für zulässig erachtet (Urteil vom 20. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105), eine dreißig Jahre übersteigende Dauer dagegen in aller Regel als unverhältnismäßig angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582 Rn. 20).
  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen mit einer 30 Jahre übersteigenden Bindung in städtebaulichen Verträgen über Grundstücke, die an Einzelpersonen zur Errichtung von Einfamilienhäusern verkauft werden, sind in aller Regel als unverhältnismäßig anzusehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582 Rn. 20).
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 31/12

    Erbbaurecht: "Stellen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem von einer

    Aber der Senat hat auch entschieden, dass eine vereinbarte Ausübungsfrist von 99 bzw. 90 Jahren für ein Wiederkaufsrecht bei Grundstücken nicht sittenwidrig ist (Urteile vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582, 1583 Rn. 11 ff. und vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515, 516 Rn. 9 ff.), und dass Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam werden (Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 122/11, NJW 2012, 3162, 3163 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

    Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen; diese treten dann gemäß § 462 Satz 2 BGB an die Stelle der gesetzlichen Frist (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582 Rn. 9).

    Der Senat hat bei Grundstücken, die zum Zwecke der Errichtung von Einfamilienhäusern an Einzelpersonen verkauft werden, über 30 Jahre hinausgehende Bindungen als in aller Regel unverhältnismäßig angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582 Rn. 20).

  • OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12

    Grundbuchverfahren: Übertragbarkeit eines Vorkaufsrechts bei Übergang des

    (1) § 462 BGB hindert die Parteien nicht, längere Fristen als dreißig Jahre für die Ausübung des Wiederkaufrechts zu vereinbaren (BGH NJW 2011, 515: 90 Jahre; NJW-RR 2011, 1582: 99 Jahre; BGHZ 47, 387).

    Fehlt es in einem solchen Fall an einem Endtermin, beginnt die in § 462 BGB bestimmte 30-jährige Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht vereinbarungsgemäß erstmals ausgeübt werden kann, auch wenn das erst mehr als dreißig Jahre nach der Vereinbarung der Fall ist (BGH NJW-RR 2011, 1582; OLG Hamburg MDR 1982, 668; Mader, aaO, § 462 Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 23 U 108/11

    Gerichtliche Inhaltskontrolle der Verpflichtung zur Leistung einer

    Soweit eine Bindungsfrist der Sicherung der mit der Einheimischenförderung in zulässiger Weise verfolgten Ziele dient, kann sie - bei einer insoweit erfolgten Reduzierung des Grundstückskaufpreises gegenüber dem Verkehrswert von bis zu 30 % - jedenfalls für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2005, a.a.O., dort Rn 18) bzw. - unter Berücksichtigung der Dauer einer Generation (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, dort Rn 15/16 mwN) - auch für den hier vereinbarten Zeitraum von 30 Jahren wirksam vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2010, V ZR 175/09, NJW 2010, 3505, dort Rn 16/17 mwN; BGH, Urteil vom 29.10.2010, V ZR 48/10, NJW 2011, 515, dort Rn 18 mwN; BGH, Urteil vom 20.05.2011, V ZR 76/10, NJW-RR 2011, 1582, dort Rn 18/20 mwN).
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