Rechtsprechung
| BFH, 03.02.2015 - V B 101/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 96 Abs 2, FGO § 119 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, FGO § 116 Abs 6
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist - rechtsinformationen.bund.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 96 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 6 FGO
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § ... 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Keine Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer vom Gericht selbst gesetzten Äußerungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gerichtsentscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 05.06.2014 - 12 K 1619/12
- BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802;… BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940;… vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108, und vom 15. Mai 2009 III B 99/08, nicht veröffentlicht). - BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1646/02
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines fristgerecht …
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
Rn. 4 Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 1 BvR 1646/02, juris, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376) oder innerhalb der Frist ein Schriftsatz eingegangen ist, die Frist aber noch nicht abgelaufen ist. - BFH, 24.01.2005 - VIII B 116/03
Rechtliches Gehör: Entscheidung vor Ablauf der Stellungnahmefrist
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802;… BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940; vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108, und vom 15. Mai 2009 III B 99/08, nicht veröffentlicht).
- BFH, 28.10.2004 - V B 244/03
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
Rn. 4 Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 1 BvR 1646/02, juris, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376) oder innerhalb der Frist ein Schriftsatz eingegangen ist, die Frist aber noch nicht abgelaufen ist. - BFH, 15.05.2009 - III B 99/08
Gehörsverletzung durch verfrühte Sachentscheidung
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802;… BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940;… vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108, und vom 15. Mai 2009 III B 99/08, nicht veröffentlicht). - BFH, 04.04.2003 - V B 242/02
NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidung vor Ablauf einer …
Auszug aus BFH, 03.02.2015 - V B 101/14
In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940;… vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108, und vom 15. Mai 2009 III B 99/08, nicht veröffentlicht).
- BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter …
Entscheidet ein Gericht beispielsweise vor Ablauf einer selbst gesetzten Äußerungsfrist, sind weitere Darlegungen zur Kausalität dieses Gehörsverstoßes regelmäßig nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 03.02.2015 - V B 101/14, BFH/NV 2015, 696). - BFH, 13.04.2026 - V B 35/25
Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung
3 Bei einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist den Beteiligten indes aufgrund der Ladung erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt (…Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 28.10.2004 - V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, und vom 03.02.2015 - V B 101/14, BFH/NV 2015, 696).Rn. 3 a) Zwar verweist die Klägerin zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 - V B 101/14 (BFH/NV 2015, 696, Rz 4), nach dem der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) auch umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten.
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