Rechtsprechung
| BFH, 17.07.2013 - V B 128/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verweisung in einen anderen Rechtsweg; Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes
- Bundesfinanzhof
FGO § 2, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 128 Abs 3, FGO § 132, FGO § 133a, GVG § 17a Abs 4 S 4, StBerG § 3 Nr 2, StBerG § 3 Nr 3, GG Art 95 Abs 1
Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes
- rechtsinformationen.bund.de
Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 132 FGO
Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verweisung in einen anderen Rechtsweg
- datenbank.nwb.de
Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG; Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde im Finanzgerichtsprozess
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 30.07.2012 - 1 K 2529/12
- BFH, 17.07.2013 - V B 128/12
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05
Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …
Auszug aus BFH, 17.07.2013 - V B 128/12
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468). - BFH, 14.03.2007 - IV S 13/06
Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess
Auszug aus BFH, 17.07.2013 - V B 128/12
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
- BFH, 08.08.2023 - IX B 112/22
Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne Beschwerdezulassung
Das FG --ein oberes Landesgericht (§ 2 FGO)-- hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) --ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes)-- ausdrücklich unter Hinweis auf § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, Rz 4; zudem BFH-Beschluss vom 07.04.2020 - II B 82/19, BFHE 268, 489, BStBl II 2020, 624, Rz 9).Rn. 13 4. Eine außerordentliche, einfachgesetzlich nicht geregelte Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 01.01.2005 (Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3220) generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, Rz 5, m.w.N.).
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen …
Mit dieser Entscheidung ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet (vgl. zur [weiteren] Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 3 B 77/05, NVwZ 2005, 1201; siehe auch BFH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - V B 128/12 - juris Rn. 4). - BFH, 04.07.2024 - XI B 29/24
Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen …
Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611).
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