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Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2013 - V B 128/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21329
BFH, 17.07.2013 - V B 128/12 (https://dejure.org/2013,21329)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2013 - V B 128/12 (https://dejure.org/2013,21329)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - V B 128/12 (https://dejure.org/2013,21329)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Verweisung in einen anderen Rechtsweg; Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 2, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 128 Abs 3, FGO § 132, FGO § 133a, GVG § 17a Abs 4 S 4, StBerG § 3 Nr 2, StBerG § 3 Nr 3, GG Art 95 Abs 1
    Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 132 FGO
    Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung in einen anderen Rechtsweg

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG; Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde im Finanzgerichtsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - V B 128/12
    Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
  • BFH, 14.03.2007 - IV S 13/06

    Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - V B 128/12
    Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
  • BFH, 08.08.2023 - IX B 112/22

    Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne Beschwerdezulassung

    Das FG --ein oberes Landesgericht (§ 2 FGO)-- hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) --ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes)-- ausdrücklich unter Hinweis auf § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, Rz 4; zudem BFH-Beschluss vom 07.04.2020 - II B 82/19, BFHE 268, 489, BStBl II 2020, 624, Rz 9).

    Rn. 13 4. Eine außerordentliche, einfachgesetzlich nicht geregelte Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 01.01.2005 (Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3220) generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, Rz 5, m.w.N.).

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen …

    Mit dieser Entscheidung ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet (vgl. zur [weiteren] Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 3 B 77/05, NVwZ 2005, 1201; siehe auch BFH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - V B 128/12 - juris Rn. 4).
  • BFH, 04.07.2024 - XI B 29/24

    Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen …

    Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611).
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