Rechtsprechung
| BFH, 30.05.2007 - V B 217/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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FGO § 62 Abs. 3; ; FGO § 65 Abs. 1; ; FGO § 65 Abs. 2; ; FGO § 79b Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1
NZB: Terminsverlegung - datenbank.nwb.de
Antrag auf Terminverlegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 24.10.2006 - II 116/05
- BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
Formelhafte, nicht im Einzelnen substanttierte Begründungen, wie nicht näher dargelegte "Krankheitsgründe", rechtfertigen eine Terminverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228). - BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99
Rechtliches Gehör; Akteneinsicht
Auszug aus BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
- BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15
Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung
Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 261). - BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes
Der eine Terminverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2007 - V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695). - FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus
Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695 ;… vom 8. September 2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690 ).
- FG Rheinland-Pfalz, 23.01.2020 - 6 K 1497/16
Einwendungsausschluss des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei unterlassenem …
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein ärztliches Attest indes so substantiiert sein, dass es dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob die Erkrankung des Beteiligten seine Verhandlungs- oder Reisefähigkeit tatsächlich ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695 und III B 118/08, BFH/NV 2010, 665). - BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21
Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der …
Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2007 - V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695;… in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12). - FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 56/22
Außergewöhnliche Belastungen; behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale; …
Dabei stellt aber nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Verlegung des Termins dar; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - V B 217/06 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). - FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 263/21
Außergewöhnliche Belastung; behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale; …
Dabei stellt aber nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Verlegung des Termins dar; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - V B 217/06 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). - FG Niedersachsen, 20.11.2024 - 9 K 280/21
Änderungsantrag; Neue Tatsache; Terminsverlegungsantrag; Verschulden; …
Dabei stellt aber nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Verlegung des Termins dar; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - V B 217/06 -, juris; vom 8. September 2015 - XI B 33/15 -, juris). - FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15
Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des …
Rn. 20 Der Antragsteller muss die Gründe i. S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; vom 8. September 2015 XI B 33/15, juris).
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