Rechtsprechung
| BFH, 14.05.1970 - V R 117/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verpachtetes Unternehmen - Haftung - Betriebssteuern - Steuerabzugsbeträge - Verpachtung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 99, 425
- DB 1970, 2057
- BStBl II 1970, 676
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63
Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …
Auszug aus BFH, 14.05.1970 - V R 117/66
Entgegen der Auffassung des FG ist allerdings in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob einkommensteuerlich weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlagen (dazu Urteil des BFH Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963, BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124).
- BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92
Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig …
Die - hier umsatzsteuerpflichtig erfolgte - Vermietung des Grundstücks stellt sich, wie auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, als unternehmerische Tätigkeit, "Unternehmen" i. S. von § 2 Abs. 1 UStG dar (auch arg. § 9 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG; vgl. im übrigen Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14. Mai 1970 V R 117/66, BFHE 99, 425 f., BStBl II 1970, 676 - Verpachtung;… Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Aufl., § 9 Rz. 11).Der Haftungstatbestand orientiert sich an dem Unternehmensbegriff in § 2 Abs. 1 UStG (BFHE 99, 425 f. zur Vorgängervorschrift - § 116 AO - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien;… ebenso von Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 9. Aufl., § 75 Anm. 5 a;… Tipke/Kruse, AO/FGO, 14. Aufl., § 75 Tz. 2;… Mösbauer, Betriebs-Berater 1990/Beilage 3, S. 3;… Goutier, Die Haftung im Steuerrecht, 1. Aufl., 1978, S. 68; Rader in Gröger/Schöll, AO, § 75 Anm. 3).
- BFH, 07.03.1996 - VII B 242/95
Haftung des Betriebsübernehmers
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. Mai 1970 V R 117/66, BFHE 99, 425, BStBl II 1970, 676) und dem Schrifttum (…vgl. Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 9 Rz. 11, und Giesberts in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz [Mehrwertsteuer], Kommentar, 7. Aufl., § 2 Tz. 257, m. w. N.) ist es anerkannt, daß Vermieter und Verpächter umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie fortgesetzt den Gebrauch oder die Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen einem Dritten gegen Entgelt über lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung in der Literatur orientiert sich der Haftungstatbestand des § 75 AO 1977 am Unternehmensbegriff in § 2 Abs. 1 UStG (vgl. BFH- Urteil in BFHE 99, 425, BStBl II 1970, 676, und Urteil des Senats vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700, m. w. N. sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 75 Tz. 2; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, § 75 AO Bem.
- VG Düsseldorf, 08.02.1988 - 11 K 1107/87
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Persönliche Haftung des Erwerbers eines …
BFH, Urteil vom 4. Februar 1974 - IV R 172/70 - BStBl. II 74, 434 mit Hinweisen auf BFH, Urteil vom 14. Mai 1970 - V R 117/66 -, BStBl. II 70, 676 und RFH, Urteil vom 26. September 1933 - V A 107/33 - RStBl. - BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70
Wesentliche Grundlagen - Hotelbetrieb - Erwerb im ganzen - Haftung
Denn die Haftung ist nicht an die Person des Eigentümers und Unternehmers geknüpft, sondern sachbezogen an das übereignete Unternehmen (vgl. BFH-Entscheidung vom 14. Mai 1970 V R 117/66, BFHE 99, 425, BStBl II 1970, 676). - BFH, 28.11.1973 - I R 129/71
Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß - …
Da die Haftung aus § 116 AO indes nicht an die Person des Unternehmers oder des Betriebsinhabers (Pächters) anknüpft, sondern sachbezogen ist auf das übereignete Unternehmen oder den übereigneten Betrieb (BFH-Entscheidung vom 14. Mai 1970 V R 117/66, BFHE 99, 425, BStBl II 1970, 676), ist eine Betriebsübernahme bereits begrifflich nicht möglich, wenn -- wie hier -- ein Generalvertretervertrag vom Unternehmer gekündigt und in Neuordnung des Geschäfts -- selbst bei zeitlich "nahtlosem Übergang" -- ein eigenes Verkaufsbüro eröffnet wird.
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