Rechtsprechung
| BFH, 15.10.2019 - V R 14/18 |
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UStG § 14 Abs 4, UStG § ... 15 Abs 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 18 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst c, UStG § 14 Abs 4 S 2
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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§ 14 Abs 4 UStG 1999, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 18 Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 22 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug - IWW
§ 14 des Umsatzsteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, Richtlinie 77/388/EWG, § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 14 UStG, § 14 Abs. 4 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 19 Abs. 3 des Steuersenkungsgesetzes, Art. 18 Nr. 6 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001, § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG, Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112/EG, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; Anforderungen an Rechnung oder Gutschrift
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
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Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Rechnung
- Rechnungsberichtigung
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DB 2020, 200
- BStBl II 2020, 596
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
Terra Baubedarf-Handel
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rn. 29 a) Der EuGH hat im Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02 (EU:C:2004:268) auf Vorlage durch den erkennenden Senat zu der auch im Streitjahr bestehenden Rechtslage 1999 geantwortet: "Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG … ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.".Rn. 32 aa) So hat er in seinem Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 39) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, "dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt" und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein Unternehmen betraf, "das zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden hat", so dass sich die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) unterschied, "dass Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Mehrwertsteuer gezahlt hatte".
Rn. 35 Weder aus dieser Antwort noch aus der Fallgestaltung, auf die sich diese Antwort bezieht, ergibt sich eine Aufgabe des EuGH-Urteils Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268).
Rn. 37 Der EuGH hat auch hier sein früheres Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) nicht aufgegeben.
Zudem bezieht sich der EuGH ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu dem der EuGH im fortgeltenden Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) entschieden hatte, dass er gewahrt sei, wenn der "Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den Erklärungszeitraum vorzunehmen hat, in dem sowohl die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung zu betrachtenden Dokuments als auch die der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind".
Demgegenüber ist an den sich aus dem EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ergebenden Erfordernissen weiter festzuhalten.
Im Hinblick auf das weiter zu beachtende Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) kann daher weder "eine Rechnung als formelle Anforderung komplett entfallen" (so von Streit/Streit, MwStR 2019, 13, 18) noch kommt es in Betracht, dass "der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden muss, wenn gar keine Rechnung vorliegt" (Maunz, MwStR 2019, 34).
- EuGH, 21.11.2018 - C-664/16
Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rn. 36 cc) Gleiches gilt für das ebenso von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil Vădan vom 21.11.2018 - C-664/16 (EU:C:2018:933).Der erkennende Senat entnimmt daher dem EuGH-Urteil Vădan (EU:C:2018:933), dass nationale Gerichte bei --bereits von Anfang an-- fehlenden Rechnungen nicht verpflichtet sind, Schätzungen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten durchzuführen.
Rn. 38 Soweit der EuGH daher ausführt, dass "die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil Vădan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690).
Rn. 40 Denn dabei bleibt in Bezug auf das EuGH-Urteil Vădan (EU:C:2018:933) unberücksichtigt, dass dort zwar "Kassenzettel" vorlagen, die möglicherweise die Rechnungsanforderungen erfüllten, diese aber nach ihrem Zugang beim Leistungsempfänger unleserlich geworden waren (EuGH-Urteil Vădan, EU:C:2018:933, Rz 29).
Eine weitergehende Möglichkeit "durch bloßen Zeugenbeweis die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs" nachweisen zu können (vgl. etwa Hartman, DStR 2019, 596) ergibt sich demgegenüber aus dem EuGH-Urteil Vădan (EU:C:2018:933) nicht.
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rn. 32 aa) So hat er in seinem Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 39) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, "dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt" und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein Unternehmen betraf, "das zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden hat", so dass sich die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) unterschied, "dass Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Mehrwertsteuer gezahlt hatte".Rn. 33 Nach Maßgabe des EuGH-Urteils Senatex (EU:C:2016:691) ist danach der --hier vorliegende-- Fall der im Streitjahr fehlenden Rechnung von dem --hier nicht gegebenen-- Fall der Berichtigung einer zuvor (hier im Streitjahr) fehlerhaft erteilten Rechnung abzugrenzen.
Rn. 38 Soweit der EuGH daher ausführt, dass "die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil Vădan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690).
- EuGH, 15.09.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rn. 34 bb) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 - C-516/14 (EU:C:2016:690).Rn. 38 Soweit der EuGH daher ausführt, dass "die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil Vădan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690).
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16
Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2017 - 12 K 2690/16 aufgehoben.Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1593 veröffentlichten Urteil lagen bereits im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschriften vor.
- BFH, 20.10.2016 - V R 26/15
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rn. 41 4. Lagen somit im Streitjahr keine Rechnungen vor, konnten diese auch nicht später mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigt werden (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348). - EuGH, 15.07.2010 - C-368/09
Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Dementsprechend ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Pannon Gep Centrum vom 15.07.2010 - C-368/09 (EU:C:2010:441), das den Fall einer "ursprünglichen Rechnung" betrifft, in der "ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen" war und die dann später berichtigt wurde. - BFH, 23.10.2014 - V R 23/13
Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats, nach der der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann (BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Leitsatz 1). - BFH, 24.09.1987 - V R 50/85
Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den …
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rn. 19 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzte der Vorsteuerabzug einen sog. "Belegnachweis" mittels eines "Abrechnungspapieres" in Form einer Rechnung oder Gutschrift voraus (BFH-Urteile vom 24.09.1987 - V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II.5.), den der erkennende Senat als "urkundenmäßigen Nachweis" ansah (BFH-Urteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter II.9.). - BFH, 21.07.2016 - V B 66/15
Anforderungen an die Übertragung auf den Einzelrichter
Auszug aus BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil mit Beschluss vom 21.07.2016 - V B 66/15 (BFH/NV 2016, 1574) auf und verwies die Sache an das FG zurück. - BFH, 24.09.1987 - V R 125/86
Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den …
- BFH, 30.05.2025 - V B 61/23
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
Rn. 5 aa) So kommt es nicht darauf an, dass im Schrifttum "die grundsätzliche Rückwirkung der Rechnungsberichtigung" bestätigt werde, wenn es im Streitfall mangels im Jahr 1999 (Streitjahr) erteilter Rechnungen allein um die von der Klägerin begehrte Rückwirkung einer erstmaligen Rechnungserteilung gehen kann (vgl. Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 41), so dass damit auch die Grundlage für "eine offensichtliche Divergenz sowohl zur Rechtsprechung des EuGH als auch zu derjenigen des BFH" in Bezug auf die Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung entfällt.Rn. 6 bb) Weiter hat der Senat im Urteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht die Auffassung vertreten, "für eine berichtigungsfähige Rechnung fehle es an Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer", während es ausweislich des Tatbestandes des Urteils des FG "nur an dem Erfordernis der Übermittlung einer zusätzlichen Gutschrift auf Papier" gefehlt habe.
Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 18 bis 27) für die Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung nicht auf das Vorliegen bestimmter Rechnungsangaben, sondern auf das Vorliegen einer Ursprungsrechnung, an der es im Streitfall fehlt, abgestellt.
Rn. 9 Danach war es Sache der Mitgliedstaaten, die formellen Anforderungen zu definieren, so dass es keine "vom Unionsrecht geforderten formellen Anforderungen" gab, die für sich genommen einen Vorsteuerabzug ermöglichten (Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 27).
Rn. 10 c) Soweit die Klägerin im Übrigen auf die an dem Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) im Schrifttum geübte Kritik verweist, verzichtet sie dabei auf eigene inhaltliche Ausführungen und lässt zudem unberücksichtigt, dass sich diese Kritik bei einer Durchsicht des von der Klägerin angeführten Schrifttums insbesondere auf die Auslegung des Senats in Bezug auf das EuGH-Urteil Vădan vom 21.11.2018 - C-664/16, EU:C:2018:933, das im Übrigen nicht zu der im Streitjahr bestehenden Rechtslage nach der Richtlinie 77/388/EWG, sondern zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangen ist, bezieht, wobei sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) nicht nur zu diesem Urteil geäußert, sondern sich auch mit dem vom Senatsurteil abweichenden Verständnis dieses EuGH-Urteils im Schrifttum beschäftigt hatte (Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 39 f.).
Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, weshalb die Entscheidung im Streitfall von der Gültigkeit anderer Bestimmungen als denen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und des Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG und dabei von den von der Klägerin vorstehend zitierten Bestimmungen abhängen sollte (vgl. auch Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 17 und 41 f.).
Rn. 20 (3) Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin --weitgehend im Stile einer Revisionsbegründung-- geltend macht, dass das Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 41), wonach die von der Klägerin an ihre Lieferanten übermittelten, als "EDI-Rechnungen" bezeichneten Dokumente als Nichtrechnungen nicht berichtigungsfähig waren, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehe.
Rn. 22 (1) Soweit die Klägerin damit auf die "formellen Voraussetzungen" des Vorsteuerabzugs abstellt, ist zu berücksichtigen, dass der Senat --an dessen rechtliche Beurteilung sich das FG nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden sah-- den Vorsteuerabzug für das Streitjahr verneinte, da die von der Klägerin an ihre Lieferanten übermittelten, als "EDI-Rechnungen" bezeichneten Dokumente als Nichtrechnungen nicht berichtigungsfähig waren (Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 41).
Rn. 23 (2) Für die Klärung der damit allein in Betracht kommenden Frage nach der Rückwirkung der Ausstellung einer Rechnung auf Papier im Fall eines zunächst auf Grundlage einer im sogenannten "EDI-Verfahren" übermittelten Abrechnung geltend gemachten Vorsteuerabzugs in einem zu erwartenden Revisionsverfahren besteht angesichts des im Streitfall ergangenen Senatsurteils vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) kein Bedürfnis.
Rn. 30 b) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG sei von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen, indem es sich als nach § 126 Abs. 5 FGO an das Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) gebunden angesehen habe, steht dem schon entgegen, dass den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH der von ihr formulierte Rechtssatz, wonach nationale Vorschriften, welche die Bindung des Gerichts, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, an die Rechtsauffassung seines nationalen Obergerichts vorschreiben, nicht anwendbar sind, wenn das Obergericht das Unionsrecht ohne vorherige Befragung des EuGH ausgelegt hat, nicht entnommen werden kann (s. oben unter 1.b bb (1)).
Rn. 32 c) Soweit die Klägerin geltend macht, die Annahme des FG, die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts wirke nicht auf den Besteuerungszeitraum der Entstehung zurück, stimme nicht mit der Rechtsprechung des EuGH und des BFH überein, steht dem ebenfalls bereits entgegen, dass im Streitfall allein die --von der Klägerin entgegen dem Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 41) bejahte-- Rückwirkung der Ausstellung einer Rechnung auf Papier im Fall eines zunächst auf Grundlage einer im sogenannten "EDI-Verfahren" übermittelten Abrechnung in Streit steht.
Denn im Streitfall macht der Kläger keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend, sondern erhebt nicht durchgreifende Einwendungen gegen das Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596 (s. oben 1.b und c), womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s. oben 1.a).
Darüber hinaus mussten sich dem FG im Streitfall, in dem der Senat bereits --unter Berücksichtigung des im Streitjahr bestehenden Harmonisierungsstands des Unionsrechts-- entschieden hat, dass die von der Klägerin an ihre Lieferanten übermittelten, als "EDI-Rechnungen" bezeichneten Dokumente als Nichtrechnungen nicht berichtigungsfähig waren (Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 41), solche Zweifel von vornherein nicht aufdrängen.
Rn. 42 6. Ein Zulassungsgrund ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 28.02.2025 eine Abweichung des Senatsurteils vom 15.10.2019 - V R 14/18 (BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596) von dem EuGH-Beschluss Shortcut vom 24.05.2023 - C-690/22, EU:C:2023:440 behauptet.
- BFH, 12.03.2020 - V R 48/17
Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung
Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz 38, HFR 2004, 709; Senatsurteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFH/NV 2020, 295, Rz 28 ff.). - BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei …
Rn. 32 b) Allerdings hat das FG --aus seiner Sicht konsequenterweise-- die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge ebenso wenig geprüft wie die Frage, ob für diese Rechnungen vorliegen, die in den Streitjahren einen Vorsteuerabzug erlaubten (vgl. zum Rechnungserfordernis Senatsurteil vom 10.07.2019 - XI R 28/18, BFHE 266, 387, Rz 15 ff.; BFH-Urteile vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl II 2020, 596, Rz 28 ff.; V R 29/19 (V R 44/16), BFHE 267, 129, Rz 18; vom 12.03.2020 - V R 48/17, BFHE 268, 443, BStBl II 2020, 604, Rz 16, 37 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 29;… vom 18.05.2020 - XI B 105/19, BFH/NV 2020, 1097, Rz 3).
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …
Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des BFH, der dies zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 15.10.2019 (V R 14/18, DStR 2020, 217) und 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) klargestellt hat.Der EuGH hat vielmehr nur klargestellt, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18, DStR 2020, 217, Rn. 38).
- FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23
Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", …
Ein Dokument, das so fehlerhaft ist, dass die zur Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzbehörde erforderlichen Angaben fehlen, ist keine "Rechnung" i.S.d. MwStSystRL; ein Vorsteuerabzug aus diesen "Nichtrechnungen" scheidet aus (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10.2021, C-80/20, Wilo Salmson France, UR 2021, 876, Rn. 81; vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, HFR 2016, 1031; zum Begriff der "Nichtrechnung" siehe BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl. II 2020, 596, Rn. 41).Vielmehr bestätigte der EuGH mit dieser Entscheidung die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen für das Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. BFH…, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rn. 38; vgl. auch BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl. II 2020, 596, Rn. 39 f.).
Rn. 53 b. Unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung sieht der BFH ebenfalls in seiner ständigen Rechtsprechung den Besitz einer Rechnung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs an (…jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen BFH, Urteile vom 25.06.2025, XI R 17/22, für BFHE vorgesehen, BFH/NV 2025, 1713; vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl II 2020, 596, Rn. 28 ff.;… Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BStBl II 2021, 950, Rn. 29).
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19
Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …
Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des BFH, der dies zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 15.10.2019 (V R 14/18, DStR 2020, 217) und 12.03.2020 (V R 48/17, DStR 2020, 1846) klargestellt hat.Der EuGH hat vielmehr nur klargestellt, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18, DStR 2020, 217, Rn. 38).
- FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20
Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden …
Vielmehr bestätigte der EuGH mit dieser Entscheidung die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen für das Recht auf Vorsteuerabzug (BFH…, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rn. 38; vgl. auch BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl. II 2020, 596, Rn. 39 f.).Rn. 29 b) Unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung sieht der BFH ebenfalls in seiner ständigen Rechtsprechung den Besitz einer Rechnung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs an (jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl II 2020, 596, Rn. 28 ff.;… Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BStBl II 2021, 950, Rn. 29).
- FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und …
Daran, dass der Besitz einer Rechnung Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, ist aber ungeachtet der Urteile in Sachen Barlis 06 und Vadan festzuhalten (EuGH…, Urteil vom 04.05.2017 - C-274/15 - Kommission/Luxemburg, MwStR 2017, 362, Rn. 67;… Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22.04.2021 - C-80/20 - Wilo Salmson France, juris, Rn. 70 ff.;… BFH, Urteile vom 31.05.2017 - XI R 40/14, DStR 2017, 1923, Rn. 37 f.; vom 15.10.2019 - V R 14/18, BStBl. II 2020, 596; vom 12.03.2020 - V R 48/17, BStBl. II 2020, 604). - FG Köln, 15.11.2024 - 9 K 1892/22 Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz 38, HFR 2004, 709; BH-Urteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFH/NV 2020, 295, Rz 28 ff.).
- FG Köln, 15.11.2024 - 9 K 1891/22 Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz 38, HFR 2004, 709; BFH-Urteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFH/NV 2020, 295, Rz 28 ff.).
- FG München, 30.06.2022 - 14 K 1841/19
Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber
- FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2021 - 7 K 7201/18
Kein Vorsteuerabzug einer unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer in …
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