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Rechtsprechung
   BFH, 18.03.1982 - V R 196/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1178
BFH, 18.03.1982 - V R 196/81 (https://dejure.org/1982,1178)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1982 - V R 196/81 (https://dejure.org/1982,1178)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1982 - V R 196/81 (https://dejure.org/1982,1178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 5; 1. UStDV § 5; AGBG § 1

  • Wolters Kluwer

    Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis - Aussteller der Abrechnung - Gegenseitiger Vertrag - Leistungsempfänger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gegenseitiger Vertrag als Rechnung oder Gutschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 124
  • ZIP 1982, 623
  • BStBl II 1982, 312
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Zur Frage, in welchen Fällen mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durch Rechnung …

    Auszug aus BFH, 18.03.1982 - V R 196/81
    Für die Frage, ob ein Abrechnungspapier als Rechnung i. S. des § 14 Abs. 1 UStG 1967 oder als Gutschrift i. S. des § 5 Abs. 1 der 1. UStDV (= § 14 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -) zu beurteilen ist, ist - wie der Senat mit Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118) erkannt hat - nicht die Gestaltung und Bezeichnung des Abrechnungspapiers maßgeblich.

    Wie bereits im Urteil V R 107/79 angesprochen, zeigt sich besonders deutlich bei schriftlichen Verträgen, die eine Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis enthalten, daß die äußere Form der Abrechnung ein untaugliches Abgrenzungskriterium ist.

    Da solche Verträge - wie auch im vorliegenden Fall - von beiden Beteiligten am Leistungsaustausch unterschrieben worden sind, läßt sich an der äußeren Gestaltung des Vertrages (und auch an der - nach dem Urteil V R 107/79 unmaßgeblichen - Unterschrift) nicht ablesen, wer der Aussteller der Abrechnung ist.

    Für diese trifft in Zweifelsfällen denjenigen, der aus einer Abrechnung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug herleitet, die objektive Beweislast (vgl. dazu Abschn. 6 der Gründe des Urteils V R 107/79).

  • BFH, 27.03.1981 - V S 19/80

    Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Versicherung eines Gutschriftempfängers über …

    Auszug aus BFH, 18.03.1982 - V R 196/81
    Ein etwaiger guter Glaube des Klägers daran, daß die Gebrauchtwagenverkäufer zum gesonderten Steuerausweis berechtigt waren, wird, wie der Senat im Beschluß vom 27. März 1981 V S 19/80 (BFHE 133, 118, BStBl II 1981, 543) näher ausgeführt hat, nicht geschützt.

    Ein guter Glaube an die Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis ist steuerrechtlich nicht geschützt (Beschluß in BFHE 133, 118, BStBl II 1981, 543), so daß die Frage nach dem guten Glauben an die Unternehmereigenschaft dahinstehen kann.

  • BFH, 04.03.1982 - V R 59/81

    Zur Rechnungserteilung durch den Vermittler

    Auszug aus BFH, 18.03.1982 - V R 196/81
    Das vom Kläger erwähnte Urteil des FG Hamburg vom 19. Januar 1981 II 8/80 (EFG 1981, 370) hat der Senat mit Urteil vom 4. März 1982 V R 59/81 (BFHE 135, 130) aufgehoben, so daß auch in dem dort behandelten Fall nicht vom Vorliegen einer Rechnung des Auftraggebers beim Agenturgeschäft auszugehen ist.
  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Denn ungeachtet dessen, ob man die schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die Übereignung der Aktiva eines Betriebes gegen Übernahme (oder Freistellung) der (von) bilanzierten betrieblichen Schulden im Einzelfall als Kaufvertrag (§ 433 BGB), als Tauschvertrag (§ 515 BGB) oder bei Aufzahlung eines Geldbetrages als gemischt-typischen Vertrag qualifiziert (…vgl. Soergel/Huber, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., 1986, § 433 Anm. 199 ff.; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. November 1953 V ZR 56/53, Lindenmaier/Möhring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Sammelausgabe 1950 bis 1985, § 454 BGB Nr. 1, m.w. N.), umfaßt das bürgerlich-rechtliche Entgelt (z.B. Kaufpreis) - im Gegensatz zur Regelung des UStG (vgl. § 10 UStG) - begrifflich stets die Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 18. März 1982 V R 196/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312, m.w. N.;… Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 14 Anm. 16).
  • BFH, 05.08.1988 - X R 66/82

    Ein Privatmann schuldet die vom Käufer in einem Vertrag über den Verkauf eines …

    Es war der Ansicht, der Kläger schulde die streitige Umsatzsteuer deshalb nicht, weil ihn nicht die Abrechnungslast (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309, und vom 18. März 1982 V R 196/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) treffe.

    Entgegen der Auffassung des FG berührt der Gesichtspunkt der Abrechnungslast (vgl. Urteile in BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309; in BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) die Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG nicht.

  • BFH, 29.08.1985 - V B 21/85

    Umsatzsteuerliche Berücksichtigung eines Vertrages über die Abtretung der Rechte …

    Er stützt sie zum einen auf grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1973 (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), zum anderen darauf, daß das Urteil des Finanzgerichts von den BFH-Urteilen vom 18. März 1982 V R 196/81 (BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) und vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Gesichtspunkt der Abrechnungslast (Urteil vom 4. März 1982, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309; ferner vom 18. März 1982, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) die Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG 1973 nicht berührt.

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2000 - 9 K 241/99

    Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als …

    Aus den Abrechnungspapieren vom 29. Mai 1992 (Bl. 69 der USt-Akten Band I), vom 6. August 1993 (Bl. 87 der FG-Akten) i.V.m. der a.a.O. erwähnten Anlage (Bl. 208 der FG-Akten) und den Ausführungen zu § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 30. April 1992 (vgl. hierzu: BFH-Beschluß vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913 ; vom 4. März 1982 V R 55/80, BStBl II 1982, 312 ) wird insbesondere hinreichend deutlich: Der Gegenstand der Leistungen, der Beigeladene als zutreffender Rechnungsaussteller (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 VIII ZR 45/80, UR 1981, 55; Frotscher in: Jahrbuch der steuerjuristischen Gesellschaft, Band 13, 213, 214 zu IV; Vertrag vom 30. April 1992, a.E.) und der abziehbare Vorsteuerbetrag.
  • FG Hessen, 13.04.2011 - 4 V 1964/10

    Beratervertrag; Nichtigkeit; verdeckte Gewinnausschüttung

    Auch ein Vertrag kann die Rechnungsvoraussetzungen des § 14 UStG erfüllen (BFH vom 18.03.1982 - V R 196/81, BStBl. II 1982, 312; BFH vom 01.02.2001 - V R 23/00, BStBl. II 2003, 673).
  • BFH, 17.06.1992 - V B 99/89

    Aberkennung des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Subunternehmers, die eine …

    Von Divergenz geht das FA ferner im Hinblick darauf aus, daß die Vorentscheidung allein darauf abgestellt habe, wer über die Abrechnungsgrundlagen verfügt, während nach dem BFH-Urteil vom 18. März 1982 V R 196/81 (BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) -- unabhängig von der Verfügung über die Abrechnungsgrundlagen -- bei der Verwendung von Vertragsmustern (mit Abrechnung über die ausgeführte Leistung), die durch den Leistungsempfänger erstellt oder gestellt werden, die Abrechnungslast den Leistungsempfänger treffe.
  • FG Münster, 18.05.1982 - V 5028/81
    In Fortführung der im BFH-Urteil vom 18.3.1982 V R 196/81 (BFHE 135, 124 = BStBl. II 1982, 312 = StRK UStG 1967 § 15 R. 29 = UStR 1982, 97) entwickelten Grundsätze ist demgemäß bei einem normalen Liefergeschäft in Form eines Individualvertrages, bei dem beide Vertragspartner den Preis kennen, derjenige als der Abrechnende anzusehen, der den Vertragstext tatsächlich erstellt.
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