Rechtsprechung
| BFH, 29.08.2024 - V R 20/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 17 Abs 1 S 1, UStG § 17 Abs 1 S 2, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG VZ 2015, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1
Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung
- rechtsinformationen.bund.de
Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2015
Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung - IWW
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 14 UStG, § 17 UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, § 118 Abs. 2 FGO, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. Zentralregulierungsgeschäft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Minderung der Bemessungsgrundlage der vom Zentralregulierer an die Lieferanten erbrachten Leistungen durch Bonuszahlungen eines Zentralregulierers an seine Mitglieder (verneint)
- datenbank.nwb.de
Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. Zentralregulierungsgeschäft
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 12 K 705/21
- BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung
Auszug aus BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
NV: Bonuszahlungen eines Zentralregulierers an seine Mitglieder mindern nicht die Bemessungsgrundlage der vom Zentralregulierer an die Lieferanten erbrachten Leistungen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307).Rn. 12 2. Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Leitsatz 1).
Gibt der Zentralregulierer einen Teil der Provision, die er als Entgelt für seine Leistung an den Warenhändler von diesem erhält, an den Anschlusskunden weiter, mindert dies nicht das Entgelt für die von ihm an den Warenlieferanten erbrachte Leistung, da dies nur für den Fall einer --hier fehlenden-- Lieferkette in Betracht käme (BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz 24 f.).
Rn. 21 a) Soweit sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf das BFH-Urteil vom 13.03.2008 - V R 70/06 (BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997) beruft, übersieht sie, dass diese Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12 (BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307) und damit bereits vor dem Vorliegen einer erstmaligen Steuerfestsetzung für das Streitjahr aufgegeben wurde, so dass eine Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zugunsten der Klägerin nicht in Betracht kommt.
- EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
Rn. 22 b) Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006 ist für den Streitfall ohne Bedeutung, da sich dieses auf einen Abschlag ("Rabatt") bezieht, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt.Dieser Abschlag führte zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für das pharmazeutische Unternehmen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte abgeben, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden (EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, Leitsatz).
Zudem ging es im dortigen Streitfall um einen gesetzlich festgelegten Abschlag, der den Unternehmen der privaten Krankenversicherung von dem pharmazeutischen Unternehmen zwingend zu gewähren war (EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, Rz 43).
- BFH, 13.03.2008 - V R 70/06
Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den …
Auszug aus BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
Rn. 21 a) Soweit sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf das BFH-Urteil vom 13.03.2008 - V R 70/06 (BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997) beruft, übersieht sie, dass diese Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12 (BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307) und damit bereits vor dem Vorliegen einer erstmaligen Steuerfestsetzung für das Streitjahr aufgegeben wurde, so dass eine Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zugunsten der Klägerin nicht in Betracht kommt.
- FG Münster, 23.03.2021 - 15 K 3483/18
Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen …
Auszug aus BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
Rn. 23 c) Auf die Beurteilung durch das FG Münster in seinem Urteil vom 23.03.2021 - 15 K 3483/18 U (EFG 2021, 1418, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: XI R 6/22) kommt es vorliegend nicht an. - BFH, 23.10.2024 - XI R 6/22
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bonuszahlungen im sogenannten …
Auszug aus BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
Rn. 23 c) Auf die Beurteilung durch das FG Münster in seinem Urteil vom 23.03.2021 - 15 K 3483/18 U (EFG 2021, 1418, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: XI R 6/22) kommt es vorliegend nicht an. - FG Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 12 K 705/21
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. …
Auszug aus BFH, 29.08.2024 - V R 20/23
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2023 - 12 K 705/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- BFH, 23.10.2024 - XI R 6/22
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bonuszahlungen im sogenannten …
NV: Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307; vom 29.08.2024 - V R 20/23, BFH/NV 2025, 28).Rn. 22 dd) Der BFH hat seine Rechtsprechung daraufhin entsprechend geändert (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz 24 f.) und hält an dieser Änderung weiter fest (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29.08.2024 - V R 20/23, BFH/NV 2025, 28, Rz 12).
Nunmehr gilt, dass Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen mindern, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden führen (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Leitsatz 1; vom 29.08.2024 - V R 20/23, BFH/NV 2025, 28, Rz 12).
Hieran fehlt es, wenn der Vertragslieferant den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung wie insbesondere eine Vermittlungs- oder Vertragsabwicklungsleistung gegen Entgelt an den Vertragslieferanten erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz 24 f.; vom 29.08.2024 - V R 20/23, BFH/NV 2025, 28, Rz 12).
Rn. 32 cc) Dies unterscheidet die beiden Fälle von dem Vorliegenden, in dem gerade kein von Gesetzes wegen zu beachtender Abschlag ("Rabatt") im Streit steht (so auch BFH-Urteil vom 29.08.2024 - V R 20/23, BFH/NV 2025, 28, Rz 22, bezüglich des EuGH-Urteils Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006).
Rn. 33 d) Etwas Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 29.08.2024 - V R 20/23 (…BFH/NV 2025, 28) herleiten.
Weil die Boni außerhalb der Leistungskette (auf Grund der Bonusvereinbarungen zwischen der dortigen Klägerin als Zentralreguliererin mit ihren Mitgliedern) gezahlt worden waren, konnten sie bei der Klägerin nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der an die Lieferanten erbrachten Leistungen führen (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 - V R 20/23, BFH/NV 2025, 28, Rz 16).
Davon geht der Senat auch hier aus; die Bonusvereinbarung als Rechtsverhältnis steht, wie auch im Fall des BFH-Urteils vom 29.08.2024 - V R 20/23 (…BFH/NV 2025, 28) außerhalb der Leistungskette.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".