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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,134
BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95 (https://dejure.org/1995,134)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1995 - V ZB 16/95 (https://dejure.org/1995,134)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1995 - V ZB 16/95 (https://dejure.org/1995,134)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 16 Abs. 2, § 28
    Wohngeldvorschuss; Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Entstehung von Hausgeldforderungen aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (Abrechnungsspitze);§ 28 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5
    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wohnungseigentum; Haftung des ausgeschiedenen Eigentümers für Wohngeldvorschüsse

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 228
  • NJW 1996, 725
  • MDR 1996, 897
  • DNotZ 1996, 658
  • FGPrax 1996, 49
  • ZMR 1996, 215
  • WM 1996, 407
  • BB 1996, 768
  • DB 1996, 425
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
    Daraus folgt zugleich, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGHZ 104, 197, 203).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; …

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
    Der Senat ist dieser Prüfung in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG (BGH, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, vorgesehen für BGHZ) enthoben, weil er an die zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung ausgesprochene Bejahung der Verfahrensart (vgl. BGHZ 120, 204, 206) gebunden ist.
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
    Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (st. Rspr., vgl. BGHZ 99, 90, 92; 116, 392, 394).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
    Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (st. Rspr., vgl. BGHZ 99, 90, 92; 116, 392, 394).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags - …

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
    Der Senat ist dieser Prüfung in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG (…BGH, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, vorgesehen für BGHZ) enthoben, weil er an die zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung ausgesprochene Bejahung der Verfahrensart (vgl. BGHZ 120, 204, 206) gebunden ist.
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines …

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95
    Damit hat der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung grundsätzlich hinsichtlich der noch offenen Vorschußforderungen bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet hinsichtlich des Teils des nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt, einen neuen (originären) Anspruchsgrund (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Wenzel, WE 1994, 353, 357 f;… Hauger, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 353, 360 ff; Schnauder, WE 1991, 31, 33 ff).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei …

    Zwar entsteht - hinsichtlich der die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden sogenannten Abrechnungsspitze (vgl. hierzu nur BGH…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20 mwN) - die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Eigentümern, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), im Innenverhältnis nicht bereits durch die Entstehung der Kosten und Lasten, sondern erst durch den - rechtswirksamen - Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230 ff.;… Urteile vom 22. Juli 2011 - V ZR 245/09, juris Rn. 53;… vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NJW 2012, 2796 Rn. 7;… vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, aaO; jeweils mwN), während der Wohnungseigentümer die Kosten und Lasten seines Sondereigentums ohnehin selbst zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG).

    Rn. 24 Der Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, aaO S. 230;… Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO Rn. 318).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf …

    Der Bundesgerichtshof habe nämlich entschieden, dass der Beschluss über die Abrechnung den Wirtschaftsplan unverändert lasse (Senat, BGHZ 131, 228, 231).

    Er begründet auch erstmalig Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft, Nachzahlungen zu leisten, soweit die anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten hinter den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüssen zurückbleiben (Senat, BGHZ 131, 228, 232;… BGH, Urt. v. 10. März 1994, aaO).

    Deshalb ändert der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung die noch offenen Vorschussforderungen nicht; er bestätigt und verstärkt sie vielmehr (Senat, BGHZ 131, 228, 231 im Anschluss an Hauger in Festschrift Bärmann und Weitnauer [1990] S. 353, 361;… Wenzel in Festschrift Seuß [1997] S. 313, 315).

    Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahme die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte (Senat, BGHZ 131, 228, 231; 142, 290, 296; OLG Düsseldorf WuM 1991, 619; KG NJW-RR 1993, 1104; OLG Hamm ZWE 2001, 446, 448; OLG Saarbrücken NZM 2006, 228, 229;… Merle, aaO, § 28 Rdn. 70;… Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 323).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach …

    Umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung der aktuellen Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296 f.).

    Hinzukommt, dass die Wohnungseigentümer die Voreigentümerin wegen der Verpflichtungen aus den Wirtschaftsplänen, die durch die Abrechnung nicht berührt werden (Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.), erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen, diese Einnahmen in der Abrechnung berücksichtigt und sie keine rechtliche Möglichkeit hatten, die durch die Vorschüsse nicht gedeckten Mehrkosten nach deren Ausscheiden aus der Gemeinschaft gegen die Voreigentümerin durchzusetzen.

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