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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55043
BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21 (https://dejure.org/2021,55043)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - V ZR 112/21 (https://dejure.org/2021,55043)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - V ZR 112/21 (https://dejure.org/2021,55043)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnungseigentumssache: Streitwertbemessung bei Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung in einem Übergangsfall

  • IWW

    § 543 Abs. 2 ZPO, § ... 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 49a GKG, § 49 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 71 Abs. 1 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG a. F. § 49a; GKG § 71 Abs. 1 Satz 2
    Streitwertbemessung bei vor dem 1. 12. 2020 anhängig gewordenem WEG-Verfahren anderer Art (keine Beschlussanfechtungsklage) und danach eingelegtem Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG a.F. § 49a; GKG § 71 Abs. 1 S. 2
    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der ...

  • rechtsportal.de

    GKG § 71 Abs. 1 S. 2
    Streitwertfestsetzung in Wohneigentumsangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwerte bei Unterlassungs-/Beseitigungsklagen im Übergangsrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwerte in WEG-Übergangsverfahren: Änderung der BGH-Rechtsprechung (IMR 2022, 125)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 227
  • NZM 2022, 808
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.2021 - V ZR 258/20

    Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Bauträgerin wegen Mängeln am …

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).

    Soweit in Beschlussanfechtungsklagen § 49a GKG aF im Rechtsmittelverfahren anwendbar bleibt, beruht dies darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (näher Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).

  • BGH, 12.03.2020 - V ZR 160/19

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
    Rn. 6 c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17

    Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur …

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung.
  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für …

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
    Rn. 5 b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.;… Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
  • BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20

    Wert der Beschwer: Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung von Teileigentum

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
    Rn. 5 b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22

    Veräußerung von Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei einer Klage eines …

    Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2026 - 6 U 1/25

    Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten

    Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. BGH…, Urteil vom 21.07.2023, V ZR 90/22, BeckRS 2023, 20533, Rn. 20; Beschluss vom 09.12.2021, V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
  • BGH, 27.01.2022 - V ZR 64/21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung in …

    Rn. 4 a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 4).

    Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, aaO).

  • BGH, 30.03.2023 - V ZR 132/22

    Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewertbemessung bei …

    Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).

    Rn. 15 4. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat…, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 6).

  • BGH, 12.05.2022 - V ZB 58/21

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Auslegung des …

    Rn. 14 Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 4 u. 5) mangels anderer Anhaltspunkt in Anlehnung an die Entscheidung des Berufungsgerichts festgesetzt.
  • BGH, 02.06.2022 - V ZR 192/21

    Zurückweisung der Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (näher Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4).

    Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).

  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 25/23

    WEG-Beschluss: Bemessung der Beschwer in der Berufungsinstanz

    Deren Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 7;… Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5).
  • BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22

    Wert der Beschwer bei Streit um Sondernutzungsrecht

    Da die Klage vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden ist, bleibt insoweit § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5).
  • BGH, 06.08.2024 - V ZR 166/23

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung

    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und keine Beschlussanfechtungsklage zum Gegenstand hat, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4).
  • BGH, 26.01.2023 - V ZR 205/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Denn der Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs, auf den der Streitwert im Rechtsmittelverfahren begrenzt ist, ist objektiv anhand materieller Kriterien zu bestimmen (siehe zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
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