Rechtsprechung
| BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sicherungshalber bewirkte Grundschuldabtretung - Wirksamkeit einer gefälligkeitshalber erfolgten Grundschuldabtretung - Verzicht der Bank auf Realisierung der Grundschuld - Tarncharakter einer urkundlich belegten Vereinbarung - Unzulässigkeit und Unwirksamkeit eines ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.12.1955 - I ZR 46/54
Rückforderung einer Sicherung (§ 817 BGB)
Auszug aus BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63
(III.) Bei endgültigem Nichtentstehen oder beim Untergang der zu sichernden persönlichen Forderungen wäre die beklagte Bank aus Vertrag und Bereicherung zur Rückübertragung oder zum Verzicht auf die Grundschuld verpflichtet gewesen (BGHZ 19, 205 [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54]).Aber hinsichtlich der Grundschuld greift jene Regelvorschrift nicht ein; dieses Recht kann vielmehr bei den hier zunächst zu unterstellenden Sachverhalt ohne Entgegenstehen des § 817 Satz 2 RGB kondiziert werden, weil die Grundschuldabtretung nach dem Klagvortrag eine Leistung war, die nicht endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollte, sondern nur sicherungshalber bewirkt wurde und bestimmungsgemäß zurückzugeben war (BGHZ 19, 205, 207) [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54].
Damit fällt auch das etwa aus § 817 Satz 2 Schlußhalbsatz BGB herleitbare Bedenken, die wenn auch im Zwangsweg erfolgte Realisierung der Grundschuld sei als Erfüllung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen Darauf, ob die Grundschuldabtretung selbst rechtswirksan war (vgl. BGHZ 19, 206 [BGH 02.12.1955 - I ZR 46/54]) oder nicht (§ 134 BGB), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- BGH, 28.10.1957 - II ZR 99/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63
Die Parteien streiten darüber, ob die in den Bankunterlagen und der Korrespondenz ausgewiesene damalige Kreditgewährung der beklagten Bank an die "Vermögensverwaltung" (Prinz Adalbert und Prinzessin Pilar) in Höhe von rund 2, 5 Millionen DM (Konto 561) eine echte und wirksame Darlehenshingabe darstellte und infolgedessen die Grundschuld durch einen Darlehensrückzahlungsanspruch in dieser Hohe valutiert war (so die Beklagten), oder ob es sich dabei um eine Scheinbuchung als Teil eines Tarnmanövers zur Verdeckung einer bereits bei der Bezirkssparkasse erfolgten Auszahlung des Sperrmarkguthabens Leuchtenberg in etwa gleicher Höhe handelte, der angebliche Kreditvertrag (Darlehensvertrag zwischen der beklagten Bank und der "Vermögensverwaltung") daher sowohl mangels Ernstlichkeit (§ 117 BGB) als auch wegen Verstoßes gegen die damaligen Devisenbestimmungen nichtig war und deshalb eine Forderung der beklagten Bank gegen die "Vermögensverwaltung" und insoweit eine Valutierung der Grundschuld nicht entstand (so die Beklagte; vgl. dazu den vom Bundesgerichtshof am 28. Oktober 1957 entschiedenen Fall II ZR 99/56). - BGH, 21.02.1961 - VI ZR 99/60
Auszug aus BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63
Das geht zu weit; vielmehr kann auch bei bloßer Einschränkung oder Schmälerung der Bieterkonkurrenz ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht kommen; es kommt stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an (BGH-Urteil vom 21. Februar 1961, VI ZR 99/60, LM BGB § 826 (Gd) Nr. 17 = NJW 1961, 1012). - BGH, 21.01.1959 - V ZR 145/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63
Im November 1952 gab die Klägerin der beklagten Bank eine Eigentümergrundschuld von 2.200.000 DM am L.-Palais; auf diese Grundschuld wurden 1957 bei der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an die beklagte Bank vom Erlös rund 2.000.000 DM zugeteilt; die Widerspruchsklage der Klägerin hiergegen wurde in drei Rechtszügen abgewiesen (Vorprozeß; Senatsurteil vom 21. Januar 1959, V ZR 145/58). - RG, 29.11.1919 - I 191/19
1. Kann der Nebenintervenient seine Berufung weiter verfolgen, wenn die …
Auszug aus BGH, 08.03.1966 - V ZR 12/63
Eine Streithilfewirkung (§ 68 ZPO) gegen die Klägerin aus dem Freistaatprozeß, dem sie als Nebenintervenientin auf seiten der damals wie jetzt verklagten Bank beigetreten war (dortiges Berufungsurteil S. 12), scheitert in den genannten Fragen zwar entgegen der Meinung der Revision (Hauptrevisionsbegründung IX) nicht schon daran, daß dort die beklagte Bank ihre Revision zurückgenommen hat (vgl. RGZ 97, 215, 216).
- BGH, 14.10.1966 - V ZR 188/63
Kaufvertrag über ein Haus - Anfechtung wegen argistiger Täuschung über Mängel des …
Aber die Vernehmung des Zeugen H. im vorliegenden Zivilprozeß selbst enthält davon nichts (GA 42); daß ein Antrag, ihn im vorliegenden Rechtsstreit auch über jenen Umstand zu vernehmen, abgelehnt worden wäre, ist nicht behauptet; und eine bloß allgemeine Bezugnahme auf die Strafakten im Zivilprozeß begründete für den Tatrichter keine Pflicht, zu den einzelnen Ermittlungspunkten im Strafverfahren ausdrücklich Stellung zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1966, V ZR 12/63 S. 20). - BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62
Eintragung einer Eigentümergrundschuld - Einlösung eines Wechsels - …
Die in das Wissen des Revisors Z. gestellte Behauptung betraf keine unmittelbar erhebliche Tatsache, sondern war ein bloßes Indiz; da der Berufungsrichter sie nicht als erheblich für seine Überzeugungsbildung ansah (BU S. 18 f.), brauchte er den Zeugen nicht zu vernehmen (Urteile des Senats vom 14. Dezember 1965, V ZR 151/64, S. 15, und vom 8. März 1966, V ZR 12/63, S. 23).
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