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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,13724
BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24 (https://dejure.org/2025,13724)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2025 - V ZR 128/24 (https://dejure.org/2025,13724)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 (https://dejure.org/2025,13724)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG, § 20 Abs. 2, Abs. 3 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 ZPO, § 97 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 20 Abs. 1 ; WEG § 20 Abs. 4 Alt. 2
    Gestattung einer baulichen Veränderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer (hier: Einbau eines Klimageräts auf dem Balkon); Risiko einer unbilligen Benachteiligung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de

    WEG § 20 Abs. 1 ; WEG § 20 Abs. 4 Alt. 2
    Gestattung einer baulichen Veränderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer (hier: Einbau eines Klimageräts auf dem Balkon); Risiko einer unbilligen Benachteiligung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauliche Veränderung: Wann liegt eine unbillige Benachteiligung vor?

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    BGH entscheidet WEG-Streit um Klimasplitgerät

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unbillige Benachteiligung: Es geht nur um unmittelbare Folgen der Gestattung! (IMR 2025, 327)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2025, 1041
  • NZM 2025, 604
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.2025 - V ZR 105/24

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Gestattung einer baulichen Veränderung in …

    Auszug aus BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24
    Anders kann es nur sein, wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird, was bei hierzulande zugelassenen Klimageräten indes typischerweise nicht der Fall ist (Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 11, 23).

    Dem liegt unter anderem zugrunde, dass die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, gegen den Bauwilligen gerichtete Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der späteren Nutzung der baulichen Veränderung nicht ausschließt (ausführlich Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 14).

    Derartige Nutzungsregelungen müssen nicht, wie das Berufungsgericht meint, zugleich mit der Gestattung beschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 18).

    Die Grenzwerte der TA Lärm können im Wohnungseigentumsrecht - und gerade bei der Überlegung, ob einem einzelnen Wohnungseigentümer der Einbau eines Klimageräts gestattet werden soll bzw. darf - als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, juris Rn. 23).

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur …

    Auszug aus BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24
    Rn. 5 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kompetenz der Wohnungseigentümer, einem Sondereigentümer eine bauliche Veränderung - hier: den mit Bohrungen durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenfassade und die Regenrinne verbundenen Einbau des Klimageräts - durch Beschluss zu gestatten, aus § 20 Abs. 1 WEG folgt (näher zur Beschlusskompetenz Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 12 ff.).

    Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN).

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur …

    Auszug aus BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24
    Ob ein Anspruch auf die Gestattung - nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 WEG - bestand, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Wohnungseigentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2024 - 13 S 48/23

    Einbau eine Klimaanlage: Auch Nachteile durch deren bestimmungsgemäßen Gebrauch …

    Auszug aus BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24
    Rn. 3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2024, 378 veröffentlicht ist, widerspricht der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.
  • BGH, 11.10.2024 - V ZR 22/24

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Aufstellen eines Gedenksteins in dem als …

    Auszug aus BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24
    Maßgeblich ist insoweit eine objektive Sicht (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 16 f.).
  • BGH, 25.09.2026 - V ZR 165/25

    Streetart-Fassadengemälde in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    Die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG soll, wie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgeht (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66), nur eine solche Maßnahme erfassen, die einen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt als andere (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24, ZWE 2025, 454 Rn. 7;… Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN).
  • LG Berlin II, 25.07.2025 - 56 S 40/24

    Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert

    Rn. 78 Denn unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, und vom 28. März 2025 - V ZR 105/24) sind bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG), im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen (vgl. BGH…, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24 -, juris Rn. 11).

    Es genügt nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, juris Rn. 7).

    Rn. 83 Ist das Gerät im Prinzip dazu geeignet, unter Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm betrieben zu werden, ist nicht evident, dass seine spätere Nutzung wegen unbilliger Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer insgesamt unterbleiben muss (BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, juris Rn. 12).

    Rn. 84 Sollte sich nach dem Einbau herausstellen, dass das Klimagerät - der Befürchtung der Beklagten und Streithelfer entsprechend - auch zur Nachtzeit im Tagbetrieb genutzt wird mit der Folge einer nicht hinnehmbaren nächtlichen Lärmbelastung der Nachbarn, könnten dem - trotz bestandskräftiger Gestattung - sowohl die Beklagte als auch die Streithelfer entgegentreten (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, juris Rn. 8, 12).

  • BGH, 10.10.2025 - V ZR 192/24

    Maßgebliche Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes für die Beurteilung der …

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu der Frage, ob eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer wegen der mit der späteren Nutzung verbundenen Immissionen gegenüber anderen im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG unbillig benachteiligt; auch insoweit ist zwischen der baulichen Veränderung und ihrer späteren Nutzung zu unterscheiden (vgl. zu der Gestattung von Klimaanlagen Senat…, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 11; Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24, NJW-RR 2025, 1041 Rn. 11 f.).
  • LG München I, 29.04.2026 - 1 S 8514/25

    Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG bei Installation eines Split-Klimageräts …

    Rn. 19 Für die Frage, ob eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt i. S. des § 20 IV WEG ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass es im Grundsatz nur auf die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen ankommt, während die Auswirkungen des späteren Gebrauchs im Rahmen des § 20 IV WEG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, es sei denn, es ist für die Wohnungseigentümer schon bei der Gestattung evident, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2025, Az: V ZR 104/24, juris Rn 11; BGH, Urteil vom 23.05.2025, Az: V ZR 128/24, juris Rn 8).

    Rn. 21 Durch einen Gestattungsbeschluss wird, selbst wenn dieser bestandskräftig geworden ist, die spätere Geltendmachung von Abwehransprüchen anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der Nutzung der baulichen Veränderung auch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2025, Az: V ZR 105/24, juris Rn 14; BGH, Urteil vom 23.05.2025, Az: V ZR 128/24, juris Rn 8).

    Ebenso wenig hindert ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss die GdWE daran, die Nutzung der baulichen Veränderung auf der Grundlage der für die Hausordnung eingeräumten Beschlusskompetenz (§ 19 II Nr. 1 WEG) auch später noch zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2025, Az: V ZR 105/24, juris Rn 18; BGH, Urteil vom 23.05.2025, Az: V ZR 128/24, juris Rn 9).

  • AG Hamburg-St. Georg, 16.10.2025 - 980a C 46/24

    Mitgebrauchsrecht ist übertragbar!

    Beschließen die Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangt, ist der Beschluss auf Klage eines anderen Wohnungseigentümers hin nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 WEG) oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet (vgl. BGH, NJW-RR 2025, 1041, Rn. 5).
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