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| BGH, 04.03.1964 - V ZR 136/63 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.01.1964 - V ZR 28/62
Auszug aus BGH, 04.03.1964 - V ZR 136/63
Der Senat hat zwar für das in dem Schleswig-Holsteinischen und dem Hamburgischen Aufbaugesetz normierte Vorkaufsrecht ausgesprochen (Urteil vom 20. Februar 1963, V ZR 182/61 S. 6 f; Urteil vom 31. Januar 1964, V ZR 28/62 S. 9 ff), daß sich das Gemeindevorkaufsrecht als ein begrifflich selbständiges Sachgebiet innerhalb der Aufbaugesetze darstellt, damit auch als selbständige Rechtsmaterie im Sinn des Art. 125 GG anzusehen ist und schließlich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern unterliegt (Art. 74 Nr. 18 GG).Es bedarf keiner Prüfung, ob dieses Gesetz als partikuläres Reichsrecht im Gebiet der betroffenen Städte nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates noch wirksam war (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 31. Januar 1964, V ZR 28/62), denn die Stadt D. war in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht einbezogen, so daß § 10 HessAufbauG jedenfalls auf diesem Gebiet kein Reichsrecht abgeändert hat und daher auch nicht Bundesrecht geworden ist.
- BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58
Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus
Auszug aus BGH, 04.03.1964 - V ZR 136/63
Die Revision unterstellt unter Hinweis auf BGHZ 32, 375, 382 [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58] der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob Bürgermeister S. nicht habe erklären müssen, worauf er seine Vertretungsmacht stützt. - RG, 22.11.1918 - III 226/18
Anwendung des Tatbestands des Mitverschuldens bei Ursächlichkeit eines …
Auszug aus BGH, 04.03.1964 - V ZR 136/63
Der Tatrichter hat unter Anwendung des § 164 Abs. 3 i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Recht geprüft (vgl. RGZ 94, 140, 143, 144), ob schon die Umstände ergeben, daß die an Frau Kienzner gerichtete Erklärung nicht nur ihr selbst gegenüber, sondern auch gegenüber den beiden von ihr vertretenen Miteigentümern und Verkäufern erfolgen sollte. - BGH, 20.02.1963 - V ZR 182/61
Auszug aus BGH, 04.03.1964 - V ZR 136/63
Der Senat hat zwar für das in dem Schleswig-Holsteinischen und dem Hamburgischen Aufbaugesetz normierte Vorkaufsrecht ausgesprochen (Urteil vom 20. Februar 1963, V ZR 182/61 S. 6 f; Urteil vom 31. Januar 1964, V ZR 28/62 S. 9 ff), daß sich das Gemeindevorkaufsrecht als ein begrifflich selbständiges Sachgebiet innerhalb der Aufbaugesetze darstellt, damit auch als selbständige Rechtsmaterie im Sinn des Art. 125 GG anzusehen ist und schließlich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern unterliegt (Art. 74 Nr. 18 GG).
- BGH, 19.06.1970 - V ZR 151/67
Ausübung von Vorkaufsrechten durch Gemeinde - Zustandekommen eines wirksamen …
Weiterhin hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 4. März 1964 - V ZR 136/63 und vom 29. März 1966 - V ZR 118/63 (WM 1966, 640), wie auch die im letztgenannten Urteil enthaltene Verweisung auf die oben angeführten Entscheidungen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht in anderen Aufbaugesetzen erkennen läßt, die Vereinbarkeit des § 10 HessAufbauG mit Art. 14 GG erwogen und die Frage bejahte An diesem Standpunkt ist festzuhalten. - BGH, 29.03.1966 - V ZR 118/63
Späterer Widerruf der fehlerfreien Genehmigung eines Kaufvertrages - Ausübung des …
Auf die Verfahrensrügen der Revision zu den Feststellungen des Berufungsgerichts über das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts kann die Revision insoweit nicht gestützt werden, als hierdurch eine Verletzung des § 10 HessAufbauG geltend gemacht wird, weil diese Gesetzesvorschrift kein Bundesrecht darstellt und auch keine Geltung über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hinaus hat (§ 549 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Senats vom 4. März 1964 - V ZR 136/63 unter II. a).
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