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| BGH, 08.06.1965 - V ZR 15/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an den Vollzug der Klagerücknahme - Voraussetzungen der Nichtigkeit eines zum Schein vollzogenen Kaufvertrages - Bestehen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs bei zum Schein abgegebener Auflassungserklärung - Voraussetzung für die Verpflichtung zur ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59
Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen
Auszug aus BGH, 08.06.1965 - V ZR 15/64
Das Gericht hat eine ihm bekannte Tatsache, eine gerichtskundige Tatsache, verwertet, ohne sie zuvor in den Prozeß eingeführt und beide Parteien dazu gehört zu haben (BVerfGE 10, 177, 183 [BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59] = NJW 1960, 31 = JZ 1960, 124). - BGH, 25.01.1961 - V ZR 156/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.06.1965 - V ZR 15/64
Daraus wird mit Recht der Schluß gezogen, daß die Absicht, die Vollstreckung eines Gläubigers zu vereiteln, für sich allein noch keinen solchen Makel des Rechtsgeschäfts darstellt, daß es der Nichtigkeit verfiele (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1961 - V ZR 156/59, S. 9).
- BGH, 04.12.1970 - V ZR 79/68
Belästigung durch von einer Heizanlage ausgestoßenen Abgasen und Ölgerüchen - …
Denn was im Falle eines solchen Hinweises die Beklagten laut Behauptung der Revision noch vorgetragen haben würden, wäre nicht geeignet gewesen, ein anderes Ergebnis herbeizuführen: Ihrem alsdann gestellten Antrag auf Zuziehung noch eines weiteren Sachverständigen brauchte das Kammergericht, nachdem es bereits zwei umfangreiche Gutachten zum gleichen Problem eingeholt hatte, nicht mehr stattzugeben (urteil des Senats vom 4. Juli 1969, V ZR 188/67, WM 1969, 1209, 1211); daß es, wenn die Beklagten ihren Vortrag aus den Schriftsätzen vom 25. Juni 1964 (S. 2), 14. Februar 1966 und 27. Dezember 1967 nochmals wiederholt hätten, abweichend entschieden hätte, trifft aus dem Grunde nicht zu, weil das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt für die Behauptung der Revision bietet, dieser Vortrag sei entgegen § 286 ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben; letzteres folgt insbesondere nicht daraus, daß das Urteil die Tages- und Jahreszeiten, zu denen die Heizung in Betrieb genommen wird, zwar bei Erörterung des § 1004, nicht aber bei der des § 906 BGB erwähnt hat, da keine Notwendigkeit bestand, eine Erwägung, die ersichtlich für die gesamte Urteilsbegründung gelten sollte, an späterer Stelle zu wiederholen, vielmehr die Entscheidungsgründe im Zusammenhang gelesen werden müssen (Urteil des Senats vom 8. Juni 1965, V ZR 15/64, S. 9). - BGH, 31.05.1968 - V ZR 26/65
Eigentumsübertragung zwecks Einschränkung von Vollstreckungsmöglichkeiten - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 143, 146; 74, 224, 226; 170, 328, 332) und auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25. Januar 1961, V ZR 156/59, vom 8. Juni 1965, V ZR 15/64, und 25. Februar 1966, V ZR 197/63, WM 1966, 584 sowie Urteil vom 7. Januar 1963, VII ZR 214/61, WM 1963, 526) sind Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem ändern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach den Bestimmungen der Konkursordnung oder des Anfechtungsgesetzes. - BGH, 22.09.1967 - V ZR 225/64
Herausgabe eines Grundstücks - Widerruf einer Schenkung
Da aber, wie auch von der Revision nicht bestritten wird, nichts anderes und nicht mehr als der Tatbestand dieser Vorschrift vorliegt, so ist nach der ständigen, auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Senats nur die vom Gesetzgeber für diesen Tatbestand ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtung und nicht daneben die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB eingetreten (Urteile des Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 156/59 S. 9; vom 8. Juni 1965, V ZR 15/64 S. 8 und vom 25. Februar 1966, V ZR 197/63 S. 4). - BGH, 25.02.1966 - V ZR 197/63
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