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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,2252
BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72 (https://dejure.org/1974,2252)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1974 - V ZR 180/72 (https://dejure.org/1974,2252)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1974 - V ZR 180/72 (https://dejure.org/1974,2252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1709
  • MDR 1974, 1010
  • DÖV 1974, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    Ob der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben ist, ist, abgesehen von einer bindenden Rechtswegverweisung, von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfen" Insbesondere ist bei einem Anspruch, der aus einem Vertrag abgeleitet wird, das Revisionsgericht nicht gemäß § 561 Abs" 2 ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine Vereinbarung als bürgerlich rechtliche gewürdigt hat" Es handelt sich insoweit nicht um eine tatrichterliche Würdigung, sondern um eine Rechtsfrage (BGHZ 56, 365" 368 mit Nachweisen; LM GVG § 13 Nr. 124 und Nr. 128).

    Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, es habe ein Anspruch der Eheleute R f l H H P auf die vorgesehene Verrechnung bestanden, so wäre ebenso wie für die Durchsetzung dieses Anspruchs auch für den an seiner Stelle aus dem VertragsVerhältnis abgeleiteten Ausgleichsanspruch in Geld gemäß § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung BVerwGO DÖV 1974, 133) Dabei wäre nach der neueren Rechtsprechung nicht einmal entscheidend, ob es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ob die eine Leistung etwa als Bedingung der anderen anzusehen ist oder ob mit der Leistung der Eheleute R f l H i nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ein bestimmter, von der Beklagten zu bewirkender Erfolg bezweckt wäre Besteht ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Art zwischen der Leistung des Bürgers und dem Verwaltungshandeln der Gemeinde, so genügt eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Leistungen (BGHZ 56, 365, 374; BVerwG DVB1 1973, 800, 801; BGH LM GVG § 13 Nr. 124 = NJW 1972, 585).

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    In entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO werden die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht, an das die Sache verwiesen ist, erwachsen; über sie hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden Jedoch sind den Klägern schon jetzt die durch die Anrufung des ordentlichen Gerichts mit Sicherheit entstandenen Mehrkosten, nämlich die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz, aufzuerlegen (BGHZ 11, 43, 57; 12, 52, 69; 14, 272; IM GVG § 13 Nr. 112 = NJW 1969, 1437).
  • BVerwG, 29.05.1973 - VII C 2.72

    Verschulden bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - Verschuldens …

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, es habe ein Anspruch der Eheleute R f l H H P auf die vorgesehene Verrechnung bestanden, so wäre ebenso wie für die Durchsetzung dieses Anspruchs auch für den an seiner Stelle aus dem VertragsVerhältnis abgeleiteten Ausgleichsanspruch in Geld gemäß § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung BVerwGO DÖV 1974, 133) Dabei wäre nach der neueren Rechtsprechung nicht einmal entscheidend, ob es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ob die eine Leistung etwa als Bedingung der anderen anzusehen ist oder ob mit der Leistung der Eheleute R f l H i nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ein bestimmter, von der Beklagten zu bewirkender Erfolg bezweckt wäre Besteht ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Art zwischen der Leistung des Bürgers und dem Verwaltungshandeln der Gemeinde, so genügt eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Leistungen (BGHZ 56, 365, 374; BVerwG DVB1 1973, 800, 801; BGH LM GVG § 13 Nr. 124 = NJW 1972, 585).
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    In entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO werden die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht, an das die Sache verwiesen ist, erwachsen; über sie hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden Jedoch sind den Klägern schon jetzt die durch die Anrufung des ordentlichen Gerichts mit Sicherheit entstandenen Mehrkosten, nämlich die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz, aufzuerlegen (BGHZ 11, 43, 57; 12, 52, 69; 14, 272; IM GVG § 13 Nr. 112 = NJW 1969, 1437).
  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 18/66

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - Duldung eines Notweges über ein …

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    In entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO werden die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht, an das die Sache verwiesen ist, erwachsen; über sie hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden Jedoch sind den Klägern schon jetzt die durch die Anrufung des ordentlichen Gerichts mit Sicherheit entstandenen Mehrkosten, nämlich die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz, aufzuerlegen (BGHZ 11, 43, 57; 12, 52, 69; 14, 272; IM GVG § 13 Nr. 112 = NJW 1969, 1437).
  • BGH, 31.01.1972 - III ZR 220/69

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Sittenwidrige Koppelung der …

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 180/72
    Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, es habe ein Anspruch der Eheleute R f l H H P auf die vorgesehene Verrechnung bestanden, so wäre ebenso wie für die Durchsetzung dieses Anspruchs auch für den an seiner Stelle aus dem VertragsVerhältnis abgeleiteten Ausgleichsanspruch in Geld gemäß § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung BVerwGO DÖV 1974, 133) Dabei wäre nach der neueren Rechtsprechung nicht einmal entscheidend, ob es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ob die eine Leistung etwa als Bedingung der anderen anzusehen ist oder ob mit der Leistung der Eheleute R f l H i nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ein bestimmter, von der Beklagten zu bewirkender Erfolg bezweckt wäre Besteht ein untrennbarer Zusammenhang der vorliegenden Art zwischen der Leistung des Bürgers und dem Verwaltungshandeln der Gemeinde, so genügt eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Leistungen (BGHZ 56, 365, 374; BVerwG DVB1 1973, 800, 801; BGH LM GVG § 13 Nr. 124 = NJW 1972, 585).
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

    Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67 = LM GVG § 13 Nr. 117 = NJW 1971, 1218; Senatsurteil in BGHZ 56, 365/367; BGH vom 22. Januar 1971 - I ZR 132/69 = LM GVG § 13 Nr. 116; BGH vom 21. Juni 1974 - V ZR 180/72 = LM GVG § 13 Nr. 133 = NJW 1974, 1709; BGH vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. auch GmS-OGB 2/73 vom 4. Juni 1974 = NJW 1974, 2087, sowie BGH - GSZ - in BGHZ 66, 229/232 und 67, 81/84) die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt.
  • VGH Bayern, 25.04.2008 - 6 B 05.941

    Erschließungsbeitragsrecht; Grundstückstauschvertrag; "Tauschaufgabe"; …

    Mit der in ihr liegenden Einflussnahme auf das Leistungsgebot, das in einem endgültigen Beitragsbescheid zulässiger Weise angeordnet werden darf, bestimmt sie das Rechtsverhältnis zwischen der erschließenden Gemeinde und den beitragspflichtigen Eigentümern der zu erschließenden Grundstücke (vgl. BGH vom 21.6.1974 DÖV 1974, 712; BVerwG vom 22.8.1975 KStZ 1975, 229).
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