Rechtsprechung
| BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Fertigstellung der Eigentumswohnung und des Hallenschwimmbads - Voraussetzungen für das Vorliegen des Verzugs - Anforderungen an die Verwirkung einer Vertragsstrafe
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsstrafe: Vorbehalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 62, 328
- NJW 1974, 1324
- MDR 1974, 918
- DB 1974, 1331
- JR 1974, 464
- BauR 1975, 55
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (9)
- RG, 08.03.1910 - VII 251/09
Können bezüglich der Frage, ob bei der Annahme eines mangelhaften Werkes ein der …
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der Leistung vorbehalten hat, nur dann Genüge getan, wenn der Vorbehalt ausdrücklich erklärt worden ist oder wenn bei einem vor der Annahme erklärten Vorbehalt der Gläubiger seinen Vorbehaltswillen bei der Annahme noch einmal dem Schuldner erkennbar kundgetan hat; als nicht ausreichend wurde es dagegen angesehen, wenn ein Vorbehalt vor der Annahme in einer Weise gemacht wurde, daß sein Fortwirken lediglich zu unterstellen ist (RGZ 57, 337, 341; 73, 146, 147; RG WarnRspr 1910 Nr. 53; RG Recht 1912 Nr. 1447).(in § 640 BGB) "bei der Abnahme" nicht auf ihre buchstäbliche Bedeutung einzuengen seien (RGZ 58, 261, 262; 73, 146, 147).
- BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53
Erfüllungsgehilfe
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines ändern anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, NJW 1974, 692). - BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72
Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für …
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines ändern anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, NJW 1974, 692).
- BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59
Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 236, 237/238 und NJW 1971, 883, 884) nicht entgegen, weil in den dort entschiedenen Fällen der Strafanspruch nicht bei der Annahme rechtshängig war. - BGH, 11.03.1971 - VII ZR 112/69
Vertragsstrafe; Verschulden; Vorbehalt bei Erfüllungsannahme; Fälligkeit
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 236, 237/238 und NJW 1971, 883, 884) nicht entgegen, weil in den dort entschiedenen Fällen der Strafanspruch nicht bei der Annahme rechtshängig war. - BGH, 16.04.1973 - VII ZR 155/72
Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines …
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Der Vertrag ist jedenfalls insoweit, als er die Errichtung der Baulichkeiten betrifft, als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache im Sinne des § 651 BGB anzusehen (BGHZ 60, 362, 363). - RG, 12.11.1909 - VII 29/09
Vertragsstrafe; Vorbehalt; Verzicht
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Eine Ausnahme von seiner Rechtsprechung hat es lediglich für den Fall gemacht, daß sich die Vertragsparteien schon vor der Annahme über den Verfall der Vertragsstrafe einig waren (RGZ 72, 168, 170). - RG, 22.04.1904 - VII 490/03
Zur Auslegung des § 341 Abs. 3 B.G.B. Begriff der "Annahme der Erfüllung" und des …
Auszug aus BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der Leistung vorbehalten hat, nur dann Genüge getan, wenn der Vorbehalt ausdrücklich erklärt worden ist oder wenn bei einem vor der Annahme erklärten Vorbehalt der Gläubiger seinen Vorbehaltswillen bei der Annahme noch einmal dem Schuldner erkennbar kundgetan hat; als nicht ausreichend wurde es dagegen angesehen, wenn ein Vorbehalt vor der Annahme in einer Weise gemacht wurde, daß sein Fortwirken lediglich zu unterstellen ist (RGZ 57, 337, 341; 73, 146, 147; RG WarnRspr 1910 Nr. 53; RG Recht 1912 Nr. 1447). - RG, 08.06.1904 - V 550/03
Gewährleistung
- BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81
Vorbehalt der Vertragsstrafe
Derartige Zweifel sind nur selten ausgeschlossen, etwa wenn der Anspruch auf Vertragsstrafe bereits prozessual verfolgt wird (BGHZ 62, 328, 330) oder wenn sich die Parteien schon endgültig über den Verfall der Strafe geeinigt haben (RGZ 72, 168, 170). - OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13
Anforderungen an die Geltendmachung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe
Des Vorbehalts bedarf es nicht mehr, wenn z.Zt. der Abnahme die Vertragsstrafe bereits eingeklagt ist und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme fortbesteht (BGH NJW 1974, 1324;… Werner/ Pastor a.a.O., Rn. 2577).Der BGH (BGH NJW 1974, 1324, 1325) betont, der Gläubiger könne sich den Strafanspruch nicht deutlicher vorbehalten, als indem er um diesen Anspruch prozessiert.
- BGH, 04.11.1982 - VII ZR 11/82
Abnahme: Anfechtung; Vorbehalt der Vertragsstrafe
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- OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich
Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).
Denn die Klage stellt ein zum Ausdruck gebrachtes Strafverlangen dar, dass einem Vorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1974, V ZR 193/72, BGHZ 62, 328; BGH, Urteil vom 4. November 1982, VII ZR 11/82).
- OLG Stuttgart, 22.07.1997 - 10 U 286/96
AGB: Wirksame Vereinbarung eines Skontoabzuges
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 12.10.1978 - VII ZR 288/77
Verjährung des Vergütungsanspruchs des Herstellers einer Eigentumswohnung
Eine Vereinbarung, wonach der Veräußerer auf seinem Grundstück ein Gebäude errichten und das bebaute Grundstück dem Erwerber sodann übereignen soll, ist ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache (BGH Urteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM BGB § 459 Nr. 20; BGHZ 60, 362, 363; BGH, Urteil vom 24. Mai 1974 - V ZR 193/72 - Schäfer/Finnern Z 2.502 Bl. 5, 6; RGZ 94, 126, 128;… Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 651 Rdn. 6 und § 631 Rdn. 169;… Staudinger/Riedel, BGB, 11. Aufl., § 651 Rdn. 3 g;… Palandt/Thomas, 37. Aufl., § 651 Anm. 3;… Ingenstau/Korbion, VOB/A, 8. Aufl., Anh. Rdn. 71 d;… Weitnauer/Wirths, WEG, 4. Aufl., Anh. zu § 8 Rdn. 12; Locher, Baubetreuungsrecht, S. 13; ders. NJW 1967, 326, 328; Koeble, NJW 1974, 721, 724/725; a.A. Weitnauer, JZ 1973, 736). - OLG Schleswig, 21.06.2018 - 1 U 29/18
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich!
Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).
- BGH, 26.01.1979 - V ZR 98/77
Ausdrücklicher Vorbehalt der Vertragsstrafe notwendig auch bei Unterwerfung unter …
Der erkennende Senat hat zwar bereits im Urteil vom 24. Mai 1974 (BGHZ 62, 328) unter Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1911, 400 Nr. 8) ausgeführt, eines ausdrücklichen Vorbehaltes bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe bereits eingeklagt und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme bestanden habe; denn ein Gläubiger könne sich den Vertragsstrafenanspruch nicht deutlicher als dadurch vorbehalten, daß er um ihn im Zeitpunkt der Annahme der Erfüllung noch prozessiere. - BGH, 20.12.1976 - VII ZR 37/76
Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung bei Anhängigkeit eines Mahnverfahrens
Dabei wird auch darüber gestritten, ob die Entscheidung BGHZ 62, 328 vergleichbar ist, nach der es eines Vorbehalts, die Vertragsstrafe zu verlangen (§ 341 Abs. 3 BGB), bei der Annahme der Leistung dann nicht bedarf, wenn in diesem Zeitpunkt der Anspruch im Prozeßweg verfolgt wird. - KG, 19.09.2025 - 7 U 3/24
Haftung für Wasserschaden an Bauvorhaben
Rn. 27 Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines andern anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 24. Mai 1974 - V ZR 193/72 -, juris Rn. 17). - BGH, 11.07.1974 - VII ZR 160/72
Voraussetzungen für die einverständliche Aufhebung eines Architektenvertrages - …
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