Rechtsprechung
| BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erhöhung eines Erbbauzinses - Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Vereinbarung einer wirtschaftlichen Anpassungsklausel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 183 (Ls.)
- MDR 1980, 131
- DB 1980, 86
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1 …
Auszug aus BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75
Im Hinblick darauf, daß sich die Klägerin in diesem Zusammenhang sowohl auf das Ansteigen der Grundstückspreise als auch auf die Veränderung der Einkommensverhältnisse berufen hat, wird es aber jedenfalls einer Begründung dafür bedürfen, wenn das Berufungsgericht glauben sollte, diese im allgemeinen zum Gesamtbild der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" gehörenden Kriterien (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 18. Mai 1979, V ZR 237/77) müßten im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erbbauzinses vorliegen, außer Betracht bleiben. - BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75
Erhöhung eines Erbbauzinssatzes - Anforderungen für die Entrichtung von …
Auszug aus BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75
Dementsprechend stellt dann auch das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen darauf ab, daß es zum Zustandekommen der Erhöhung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf oder aber, falls es zu keiner Einigung kommt, eines diese ersetzenden Urteils (siehe dazu auch die Senatsurteile vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578). - BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75
Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des …
Auszug aus BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75
Dementsprechend stellt dann auch das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen darauf ab, daß es zum Zustandekommen der Erhöhung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf oder aber, falls es zu keiner Einigung kommt, eines diese ersetzenden Urteils (siehe dazu auch die Senatsurteile vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578). - BGH, 20.10.1972 - V ZR 137/71
Tenor oder Begründung eines Urteils als maßgebend für eine Revisionszulassung - …
Auszug aus BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75
Jedenfalls im Ergebnis ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht selbst die Bestimmung der Erbbauzinserhöhung auf der Grundlage billigen Ermessens vorgenommen hat (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2. a und die dort erwähnten Senatsurteile vom 21. Dezember 1977 und 24. Februar 1978; weiter auch Senatsurteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 137/71, NJV 1973, 142 = LM ErbbauVO § 9 Nr. 9). - BGH, 08.10.1976 - V ZR 213/74
Feststehen des Erbbauzinses nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus …
Auszug aus BGH, 28.09.1979 - V ZR 206/75
Der so bestimmte Anwendungsbereich des § 9 a ErbbauVO erfährt durch die in Absatz 2 des Art. 2 des Änderungsgesetzes getroffene, auf den Zeitpunkt einer Erhöhung abstellende Regelung, auf die sich das Berufungsgericht stützt, lediglich eine Einschränkung; diese Bestimmung erweitert aber nicht den durch Art. 2 Abs. 1 gezogenen Rahmen (Senatsurteil vom 8. Oktober 1976, V ZR 213/74, WM 1976, 1251).
- BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80
Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände
Sie begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des § 9a I ErbbauVO keinen Bedenken, da von allen für die Bemessung der Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Vorschrift in Betracht kommenden Kriterien die Lebenshaltungskostenindizes die geringste Steigerungsrate aufweisen (Senatsurt., NJW 1980, 183 (L) = LM § 9a ErbbauVO Nr. 6 unter 4.a) und besondere Umstände des konkreten Falles, die unter Billigkeitsgesichtspunkten noch zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind. - BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01
Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung …
Diese Bestimmung unterwirft nicht die Anpassungsklausel selbst oder ihre Voraussetzungen einer Billigkeitskontrolle, sondern nur den sich hieraus ergebenden Erhöhungsanspruch (vgl. Senat, BGHZ 75, 279, 283; Senatsurt. v. 28. September 1979, V ZR 206/75, WM 1979, 1332, 1334; v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765; u. v. 17. Oktober 1986, V ZR 268/85, WM 1987, 19, 20). - OLG Bremen, 03.07.1980 - 1 W 26/80
Erbbauzinserhöhung und Prüfungsrecht des Grundbuchamts
Das LG verkennt, daß sich § 9a Abs, 1 ErbbauVO nicht auf die Voraussetzungen eines vertragsmäßig vereinbarten Erhöhungsverlangens, sondern nur auf den Umfang eines solchen Begehrens bezieht (vgl. BGH NJW 1980, 183 - Leitsatz; ausführlich zu § 9a ErbbauVO BGH NJW 1980.181 ff. = DNotZ 1980, 312 ).
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