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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,668
BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,668)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1985 - V ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,668)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1985 - V ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung über Erbbauzins - Fehlen einer Anpassungsklausel - Kaufkraftschwund - Ausreichende Gegenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 Bb; ErbbauVO § 9
    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 257
  • NJW 1985, 2524
  • MDR 1985, 747
  • DNotZ 1986, 21
  • BB 1985, 1694
  • Rpfleger 1985, 359
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Der erkennende Senat hat inzwischen in seinen - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - beiden Urteilen vom 24.2.1984 (BGHZ 90, 227 = NJW 1984, 2212) und vom 30.3.1984 (BGHZ 91, 32 = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4) zu der Frage der "Opfergrenze" weitere Stellung genommen.

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 90, 227 (229) = NJW 1984, 2212; BGHZ 91, 32 (34) = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4) und es ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die verlangte Erhöhung jedenfalls von einem späteren Zeitpunkt an gerechtfertigt wäre.

    Denn die Erhöhung soll, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nur die Folgen der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind (BGHZ 77, 194 (202) = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8; BGHZ 90, 227 (231) = NJW 1984, 2212).

    Denn hinsichtlich des Umfangs einer in Betracht kommenden Erhöhung hätte das BerGer. nicht nur auf den seitherigen Anstieg der Lebenshaltungskosten abstellen dürfen, sondern hätte von dem aus dem Anstieg der Lebenshaltungskosten und demjenigen der Einkommen gebildeten Mittel ausgehen müssen (st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 77, 194 (200 unter III 2) = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8; zuletzt BGHZ 90, 227 (231 unter 2) = NJW 1984, 2212), was zu einer erheblich höheren als der vom BerGer. errechneten Differenz geführt hätte.

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Der erkennende Senat hat inzwischen in seinen - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - beiden Urteilen vom 24.2.1984 (BGHZ 90, 227 = NJW 1984, 2212) und vom 30.3.1984 (BGHZ 91, 32 = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4) zu der Frage der "Opfergrenze" weitere Stellung genommen.

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 90, 227 (229) = NJW 1984, 2212; BGHZ 91, 32 (34) = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4) und es ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die verlangte Erhöhung jedenfalls von einem späteren Zeitpunkt an gerechtfertigt wäre.

    b) Bei Vorliegen eines Kaufkraftschwundes um mehr als drei Fünftel kann auch grundsätzlich nicht angenommen werden, die Bereitschaft des Erbbaurechtsbestellers zur Übernahme des Risikos der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung habe auch einen Geldwert- und damit Kaufkraftschwund dieses Umfangs umfaßt, und von einer in diesem Sinn eingeschränkten Risikobereitschaft des Erbbaurechtsbestellers muß auch der Erbbaurechtsnehmer ausgehen (BGHZ 91, 32 (34/35) = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4).

    Hinsichtlich der Frage, wann der Anstieg der Lebenshaltungskosten die Grenze von 150 % überstiegen hat, ist grundsätzlich nicht auf die Jahresindizes abzustellen, sondern auf die maßgebenden Monatsindizes (vgl. BGHZ 91, 32 (34) = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4; BGHZ 87, 198 (201 unter c) = NJW 1983, 2252 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 16).

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. insbesondere BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 15) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    Die Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob das Interesse des Grundstückseigentümers als noch einigermaßen hinreichend gewahrt angesehen werden kann, ist dabei grundsätzlich in der seit Vertragsabschluß eingetretenen Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu sehen, die ein Spiegel des Kaufkraftschwundes des vereinbarten Entgelts ist (s. auch hierzu die beiden vorerwähnten Urteile BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309).

    Denn die Erhöhung soll, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nur die Folgen der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind (BGHZ 77, 194 (202) = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8; BGHZ 90, 227 (231) = NJW 1984, 2212).

    Denn hinsichtlich des Umfangs einer in Betracht kommenden Erhöhung hätte das BerGer. nicht nur auf den seitherigen Anstieg der Lebenshaltungskosten abstellen dürfen, sondern hätte von dem aus dem Anstieg der Lebenshaltungskosten und demjenigen der Einkommen gebildeten Mittel ausgehen müssen (st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 77, 194 (200 unter III 2) = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8; zuletzt BGHZ 90, 227 (231 unter 2) = NJW 1984, 2212), was zu einer erheblich höheren als der vom BerGer. errechneten Differenz geführt hätte.

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. insbesondere BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 15) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    Die Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob das Interesse des Grundstückseigentümers als noch einigermaßen hinreichend gewahrt angesehen werden kann, ist dabei grundsätzlich in der seit Vertragsabschluß eingetretenen Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu sehen, die ein Spiegel des Kaufkraftschwundes des vereinbarten Entgelts ist (s. auch hierzu die beiden vorerwähnten Urteile BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309).

  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Hinsichtlich der Frage, wann der Anstieg der Lebenshaltungskosten die Grenze von 150 % überstiegen hat, ist grundsätzlich nicht auf die Jahresindizes abzustellen, sondern auf die maßgebenden Monatsindizes (vgl. BGHZ 91, 32 (34) = NJW 1985, 126 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 4; BGHZ 87, 198 (201 unter c) = NJW 1983, 2252 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 16).
  • BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82

    Neufestsetzung der Höhe eines Erbbauzinses - Billigkeitsschranke des § 9 a Abs. 1 …

    Auszug aus BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84
    Dabei ist dem BerGer. darin im Ergebnis zuzustimmen, daß eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugunsten der Kl. nicht etwa deshalb geboten ist, weil das Erbbaurecht unter der Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestelltworden ist (vgl. zu dieser Frage auch Senat, WM 1984, 36 (37 re. Sp. unter 2 a)).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am …

    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Senatsurt. v. 12. November 1986, V ZR 23/84, NJW 1987, 773; v. 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, NJW 1988, 1026 [BGH 18.12.1987 - V ZR 163/86]; vgl. auch IX. Zivilsenat BGHZ 112, 363, 365).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen …

    Wenn diese Entwicklung erreicht ist, ist grundsätzlich eine Risikoüberschreitung anzunehmen (BGHZ 91, 32, 34/35; ebenso das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Urteil BGHZ 94, 257, 260/261 unter b).

    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Wird diese Grenze überschritten, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Erbbaurechtsbesteller das Risiko auch eines derartigen Anstiegs vorausgesehen und übernommen hat (BGHZ 91, 32, 34 f; 94, 257, 259 f).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen …

    Daraus entnimmt das Berufungsgericht, diese Voraussetzung sei "zumindest annäherungsweise" mit derjenigen vergleichbar, die der Senat (BGHZ 77, 194, 198 f; 90, 227; 94, 257) bei Verträgen ohne Anpassungsklausel als erforderlich für eine Erhöhung des Erbbauzinses ansieht, so daß eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Umfang von 24, 82 % nicht ausreiche.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Rn. 17 Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht in Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung, daß eine Erhöhung des Erbbauzinses auf der Grundlage des § 242 BGB nur die Folgen der eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren soll, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind (s. zuletzt das Senatsurteil v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84 , WM 1985, 807, 808 Sp. 2 m. Nachw. - in BGHZ 94, 257 insoweit nicht abgedruckt).

    Rn. 18 Mit dem festgestellten Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60 % wäre auch die Grenze des für die Klägerin Tragbaren überschritten und daher eine Anpassung geboten; der Umstand, daß das Erbbaurecht seinerzeit mit dem Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit preisgünstigen Wohnungen bestellt worden ist, könnte auch hier nicht zu Ungunsten der Klägerin in dem Sinn berücksichtigt werden, daß sie keine der inzwischen eingetretenen Entwicklung entsprechende Anpassung verlangen könnte (s. auch hierzu das zitierte Senatsurt. v. 3. Mai 1985, WM 1985, 807, 808, erster und letzter Absatz).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung …

    Daher hat es der Senat auch abgelehnt, Vereinbarungen über die ursprüngliche Höhe des Erbbauzinses im Wege einer Billigkeitsprüfung zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 73, 225, 228; 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Senatsurt. v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, NJW 1985, 2524, 2526).
  • BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98

    Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände

    Insoweit sind die vom Bundesgerichtshof für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 259 f; 97, 171, 175).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 117/90

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der amtlichen Festsetzung der Höchstpacht

    Insoweit sind die von dem Senat für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze (BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 260; 97, 172, 175) [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]entsprechend anwendbar.
  • OLG München, 20.04.1999 - 25 U 4876/98

    Aufklärungspflicht der Bank bei Geldanlangen

    Jedoch trägt die insoweit darlegungspflichtige Klägerin (BGH, NJW 1985, 2524/2525) nichts dazu vor, wie hoch diese gewesen sind, so daß diese nicht zu berücksichtigen sind.
  • LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel in einem …

  • LG Duisburg, 07.09.2010 - 13 T 101/10

    Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung als alliud oder als …

  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 39/89

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch …

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