Rechtsprechung
| BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1149, 1192
Bedingte Übereignungspflicht bei Nichtrückzahlung eines Darlehens zulässig - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendung der Vorschriften über das Verbot einer Verfallabrede auf die Vereinbarung einer Eigentumsübertragung - Auszahlung der Darlehenssumme des dinglich nicht gesicherten Gläubiger - Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) - Eigentumsverschaffung zum Zweck der ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 1149, 1192
Verfallabrede, - bei nicht dinglich gesichertem Gläubiger - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 1149 1192
Verbot einer Verfallabrede bei Auszahlung eines von einem Dritten erhaltenen Darlehens an den Darlehensschuldner - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilienrecht - Verbot einer Verfallabrede
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Verfallabrede mit Nicht-Grundschuldgläubiger
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 1149, 1192
Keine unwirksame Verfallabrede bei Vereinbarung einer Grundstücksübertragung für den Fall nicht rechtzeitiger Darlehensrückzahlung
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1041
- ZIP 2003, 107
- MDR 2003, 258
- DNotZ 2003, 127
- WM 2003, 157
- DB 2003, 992 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.06.1995 - V ZR 265/93
Verbot der Verfallabrede mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Auch wenn der dinglich nicht gesicherte Gläubiger die Darlehenssumme an seinen Schuldner nur deswegen auszahlen kann, weil er seinerseits ein Darlehen in derselben Höhe von einem Dritten erhalten und die Rückzahlungspflicht durch die Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück seines Schuldners abgesichert hat, ist das Verbot einer Verfallabrede auf die Vereinbarung der Übertragung des Grundstückseigentums auf ihn für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des dem Schuldner gewährten Darlehens nicht analog anwendbar (im Anschluß an Senat, BGHZ 130, 101).Danach liegt eine unzulässige Verfallvereinbarung dann vor, wenn das Recht dem Gläubiger vor Fälligkeit seiner Forderung eingeräumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, daß er trotz Fälligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemäß befriedigt wird; ferner muß die Eigentumsverschaffung zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachübertragung ersetzt werden (Senat, BGHZ 130, 101, 105 m.w.N.).
Das hat der Senat bereits in seinem in BGHZ 130, 101 ff. veröffentlichten Urteil ausgesprochen.
- BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99
Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung …
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Zwar verkennt es nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch des Senats, eine vertragliche Regelung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Mißverhältnis besteht (siehe nur Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.).Auch erkennt das Berufungsgericht nicht, daß die auf dem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten durch die übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien von dem späteren Grundstückswert erschüttert wird (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305).
- BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
b) Die entsprechende Anwendung des § 1149 BGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht möglich, weil der vorliegende Sachverhalt trotz ggf. ähnlicher Interessenlage auf der Seite der Beklagten nicht mit dem im Gesetz geregelten vergleichbar ist (vgl. BGHZ 105, 140, 143).
- BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Sie kann jedoch ohne Beweiserhebung nur bei eigener Sachkunde des Berufungsgerichts erfolgen, welche in dem Berufungsurteil darzulegen ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396, 397; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. März 2000, VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947). - BGH, 08.10.1992 - IX ZR 98/91
Haftung des Rechtsanwalts bei Vertragsprüfung - Sittenwidrige Verfallklausel in …
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Zwar können Verfallklauseln dem Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen sein, so daß die Vorschriften der §§ 339 ff BGB zumindest entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992, IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, 246 m.w.N.). - BGH, 11.12.1992 - V ZR 204/91
Schadensersatz wegen Baubeschränkung bei Grundstückskauf
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Sie kann jedoch ohne Beweiserhebung nur bei eigener Sachkunde des Berufungsgerichts erfolgen, welche in dem Berufungsurteil darzulegen ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396, 397;… vgl. auch BGH, Urt. v. 21. März 2000, VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947). - BGH, 26.01.2001 - V ZR 408/99
Maßgeblicher Zeitpunkt für Gegenüberstellung von Leitung und Gegenleistung
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Somit kann vom Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen dem Darlehensbetrag und dem Grundstückswert im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verfallabrede (vgl. Senatsurt. v. 26. Januar 2001, V ZR 408/99, BGH-Report 2001, 448 m.w.N.) nicht ausgegangen werden. - LG Hamburg, 03.11.1994 - 323 O 91/94
Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
Davon abzuweichen, besteht trotz der in der Literatur geäußerten Kritik (…MünchKomm-BGB/Eickmann, 3. Aufl., § 1149 Rdn. 12; Schulz, JR 1996, 245, 246; Tiedtke, ZIP 1995, 57 ff.) kein Anlaß.
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Räumung und Herausgabe dreier Townhäuser; Voraussetzungen einer verbotenen …
Es liegt keine gemäß §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01).Danach liegt eine unzulässige Verfallvereinbarung dann vor, wenn das Recht dem Gläubiger vor Fälligkeit seiner Forderung eingeräumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, dass er trotz Fälligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemäß befriedigt wird; ferner muss die Eigentumsverschaffung zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachübertragung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, juris Rn. 8 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 2635 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat aber bereits für eine der hiesigen sehr weitgehend vergleichbare Konstellation entschieden, dass § 1149 BGB weder direkt noch analog Anwendung findet, wenn der Darlehensgläubiger und der Grundschuldgläubiger nicht personenidentisch sind (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01 - juris), und dort ausgeführt (…Rn. 8 ff.; Fettdruck nur hier):.
- LG Hamburg, 21.02.2023 - 313 O 209/22
Anspruch auf Räumung und Herausgabe dreier - als sog. "Townhäuser" bezeichneten - …
Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2002, Az.: V ZR 253/01). - LG Hamburg, 09.03.2022 - 313 O 88/22
Einstweiliges Verfügungsverfahren: Glaubhaftmachungsanforderungen für eine …
Eine entsprechende Anwendung der §§ 1149, 1192 BGB auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Darlehensgläubiger das Darlehen nur deswegen gewähren kann, weil er seinerseits hierzu ein Darlehen aufnimmt und sein eigener Gläubiger durch eine Grundschuld auf dem Grundstück des Schuldners gesichert wird, hat der BGH mit Urteil vom 25. Oktober 2002 (Az.: V ZR 253/01) abgelehnt.
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