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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1998 - V ZR 255/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6335
BGH, 11.12.1998 - V ZR 255/97 (https://dejure.org/1998,6335)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1998 - V ZR 255/97 (https://dejure.org/1998,6335)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - V ZR 255/97 (https://dejure.org/1998,6335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger …

    Auszug aus BGH, 11.12.1998 - V ZR 255/97
    Sie war nach Auflösung des Vertrages und damit dem späteren Wegfall des rechtlichen Grundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Kläger gegenüber zur Rückübereignung und Herausgabe des Grundstücks verpflichtet (vgl. auch BGHZ 109, 139, 144).
  • BGH, 12.06.1987 - V ZR 91/86

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts; Risiko der Bebaubarkeit

    Auszug aus BGH, 11.12.1998 - V ZR 255/97
    Wie der Senat im Urteil vom 23. April 1994 (Seiten 8/9) ausgeführt hat, lag im Rückübertragungsverlangen des Klägers wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Gestaltungserklärung (vgl. BGHZ 101, 143, 150), die den genannten Vertrag für die Zukunft aufgelöst hat.
  • BGH, 23.09.1994 - V ZR 113/93

    Störungen bei der Abwicklung eines Übergabevertrages

    Auszug aus BGH, 11.12.1998 - V ZR 255/97
    In einem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde die Beklagte zu 2 durch Senatsurteil vom 23. April 1994 (V ZR 113/93) verurteilt, dem Kläger das Hausgrundstück zurückzuübereignen und die Löschung der in Abt. III lfd.
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93

    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen …

    Auszug aus BGH, 11.12.1998 - V ZR 255/97
    Insoweit stellt sich die Lage nach der Vertragsauflösung nicht anders dar als bei einem von Anfang an nichtigem Vertrag (vgl. z.B. Senatsurt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454).
  • BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

    Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das …

    Denn das Berufungsgericht hatte nur das Interesse an der Unterlassung der Störung zu bewerten, die die Kläger zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hatten; ob auch andere Störungen denkbar waren, brauchte es nicht zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 255/97, NJW 1998, 2368).
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