Rechtsprechung
| BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60 |
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Papierfundstellen
- WM 1962, 150
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (10)
- BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59
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Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Denn die Übernahme einer Verbindlichkeit des Verkäufers in Anrechnung auf den Kaufpreis stellt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59 (WM 1961, 505) ausgeführt hat, keine Leistung an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber dar (§ 364 BGB), sondern die ursprüngliche, unmittelbare Vertragsleistung des Käufers, Bereits durch die Übernahme als solche wird der Kaufpreisanspruch in entsprechender Höhe erfüllt; da er infolgedessen gemäß § 362 Abs. 1 BGB endgültig erloschen ist, bleibt für eine nachträgliche Zahlungsverpflichtung auf Grund des Kaufvertrages kein Raum.Wenn sie gleichwohl für diesen Fall keine Ausnahmeregelung trafen, sondern es bei der allgemeinen Bestimmung beließen, wonach sich die Zahlungsverpflichtung der Käufer auf die vom Finanzamt tatsächlich erhobenen Abgaben beschränken sollte, so entfällt damit eine Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage; die Rechtsfolgen bestimmen sich ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507 m. Nachw.).
Deshalb bedarf es auch keines Eingehens auf ihre Rüge, daß sich infolge Nichterhebung der Vermögensabgabe das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschoben habe; die Notwendigkeit, das Vorliegen einer erheblichen Äquivalenzstörung zu prüfen, entfällt zudem schon in Ermangelung eines Geschäftsgrundlage-Wegfalls (BGH WM 1961, 505, 507).
- BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Hierauf beruft sie sich ebenfalls, indem sie unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über Ausgleichsansprüche (NJW 1958, 906 f; WM 1958, 175) geltend macht, durch den Wegfall der Vermögensabgabe habe sich das Gleichgewicht der beiderseitigen Vertragsleistungen unzumutbar verschoben.Es handele sich um einen Sachverhalt, wie ihn der erkennende Senat im Urteil vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (NJW 1958, 906 = WM 1958, 330), wenn auch nur als Ausnahme, erörtert habe: danach sei im Einzelfall eine Vorstellung der Vertragschließenden denkbar dahingehend, daß die Unsicherheit der künftigen Lastenausgleichsgesetzgebung endgültig auf einen Teil abgewälzt werde, und sie könnten auf diese Weise einen Ausgleichsanspruch durch abschließende Vereinbarung ausschalten; eine derartige Vereinbarung sei hier nach der besonderen Lage des Falles anzunehmen.
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Angesichts dieser abschließenden Regelung entfällt auch der zweite Gesichtspunkt, nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung; die gegenteilige Ansicht des Landgerichts, das den Zahlungsanspruch der Beklagten auf diesem Wege zu rechtfertigen versuchte, war verfehlt, da eine Ermittlung des "hypothetischen Parteiwillens" allein bei Vertragslücken in Betracht kommt (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]) und eine Vereinbarung, wonach sich die Zahlungspflicht auf tatsächlich erhobene Abgaben beschränkt, nicht lückenhaft ist.
- BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Die Entscheidung spitzt sich daher auf die Frage zu, ob mit der Freistellung der Beklagten von der Vermögensabgabe (§ 26 LAG) - die den Kläger und seine Ehefrau der Notwendigkeit enthebt, die vertraglich übernommenen Abgaberaten weiterhin zu entrichten, und sogar zu einer Rückzahlung bereits geleisteter Beträge in Höhe von 2.750 DM geführt hat - ein Wegfall oder eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage eingetreten und der Beklagten dadurch ein gesetzlicher Anspruch auf angemessenen Ausgleich nach näherer Maßgabe der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212, 215) erwachsen ist. - BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Hierauf beruft sie sich ebenfalls, indem sie unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über Ausgleichsansprüche (NJW 1958, 906 f; WM 1958, 175) geltend macht, durch den Wegfall der Vermögensabgabe habe sich das Gleichgewicht der beiderseitigen Vertragsleistungen unzumutbar verschoben. - BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Falls hier, was dahingestellt bleiben mag, wirklich ein Risikogeschäft vorgelegen haben sollte (vgl. zu diesem Begriff außer der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung noch das weitere Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665 = LM LAG § 199 Nr. 2), so gälte das lediglich mit Bezug auf den Kläger und seine Ehefrau; von ihnen ließe sich möglicherweise sagen, sie hätten bei Vertragsabschluß trotz Ungewißheit der künftigen Entwicklung bewußt das Wagnis auf sich genommen, über den vereinbarten Kaufpreis von 30.000 DM hinaus noch weitere Zahlungen in beträchtlicher Höhe (nach Angabe der Beklagten bis zu 11.000 DM) an das Finanzamt leisten zu müssen. - BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
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Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Fühlt bei einem vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag der eine Vertragspartner sich dadurch benachteiligt, daß nach seiner Behauptung die Vorstellungen der Vertragschließenden über Ausgestaltung und Höhe des Lastenausgleichs erheblich von der tatsächlichen späteren Entwicklung abgewichen seien, und erhebt er aus diesem Grunde nachträglich Forderungen, so ist deren Berechtigung, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (z.B. Urteile vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965 = LM BGB § 157 (D) Nr. 10 , vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60), nacheinander unter drei Gesichtspunkten zu prüfen: Ermittlung des Vertragsinhalts, ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage. - BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56
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Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Fühlt bei einem vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag der eine Vertragspartner sich dadurch benachteiligt, daß nach seiner Behauptung die Vorstellungen der Vertragschließenden über Ausgestaltung und Höhe des Lastenausgleichs erheblich von der tatsächlichen späteren Entwicklung abgewichen seien, und erhebt er aus diesem Grunde nachträglich Forderungen, so ist deren Berechtigung, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (z.B. Urteile vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965 = LM BGB § 157 (D) Nr. 10 , vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60), nacheinander unter drei Gesichtspunkten zu prüfen: Ermittlung des Vertragsinhalts, ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage. - BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Dieser Umstand könnte sich grundsätzlich nur für diejenige Vertragspartei nachteilig auswirken, die das betreffende Risiko eingegangen ist, nicht dagegen auch zum Nachteil der Gegenpartei (BGH Urteil vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60). - BGH, 12.07.1961 - V ZR 82/60
Auszug aus BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Fühlt bei einem vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag der eine Vertragspartner sich dadurch benachteiligt, daß nach seiner Behauptung die Vorstellungen der Vertragschließenden über Ausgestaltung und Höhe des Lastenausgleichs erheblich von der tatsächlichen späteren Entwicklung abgewichen seien, und erhebt er aus diesem Grunde nachträglich Forderungen, so ist deren Berechtigung, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (z.B. Urteile vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965 = LM BGB § 157 (D) Nr. 10 , vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60), nacheinander unter drei Gesichtspunkten zu prüfen: Ermittlung des Vertragsinhalts, ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage.
- BGH, 10.07.1968 - VIII ZR 180/66
Fehlerhaftigkeit einer Pachtsache bei Stilllegung eines Flugbetriebes - Bauverbot …
Aus diesem Grunde fehlt es an dem Erfordernis eines Wegfalls oder einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage (…vgl. BGH Urt. vom 11. Oktober 1961 - V ZR 20/60 - WM 1962, 51, 53 und vom 20. Oktober 1961 - V ZR 68/60 - WM 1962, 150, 151). - BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von …
Haben die Beteiligten;, als sie die Vertragsbedingungen aushandelten einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Dinge als möglich angesehen und infolgedessen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für einen Ausgleich nach § 242 BGB kein Raum (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Urteile des Senats vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290). - BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61
Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der …
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB kann nach stündiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, nur in Betracht kommen, wenn die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und es infolgedessen unterlassen haben, insoweit eine Regelung zu treffen; anderenfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag und für eine Anwendung der Geschäftsgrundlage-Regeln ist kein Raum (Urteile vom 3. Februar 1960, V ZR 159/58, WM 1960, 665, vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507, vom 5. Juli 1961, V ZR 188/59, WM 1961, 1192, 1194, vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 14).
- BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
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Für ein Abgehen vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls ist kein Raum, falls die Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, von den Beteiligten bereits bei Vertragsabschluß vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen wurde; die Rechtsfolgen bestimmen sich dann ausschließlich nach der vertraglichen Regelung (Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507 , vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f). - BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Rechtsmittel
Nicht ersichtlich ist dagegen, wieso auch für die Verkäuferin die Gefahr einer von einem Ungewissen Ereignis abhängigen Vermögenseinbuße bestanden haben sollte: ob ihr Vertragspartner auf die abgetretenen Ansprüche etwas gezahlt erhielt oder nicht, war für sie wirtschaftlich gesehen bedeutungslos; daß sie es unterließ, sich für den Fall einer solchen Entschädigungszahlung vertraglich noch eine Nachzahlung seitens des Käufers auszubedingen, stellt kein Risikogeschäft im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats dar (Urteil vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150). - BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63 Der Bejahung eines derartigen Anspruchs stünde nicht, wie die Revision in anderem Zusammenhang (S. 23 der Rechtsmittelbegründung) geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon, daß nach bisherigem; Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter des Kaufvertrages vom 19. November 1946 fehlen (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Teil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger (er ließ sich die Ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten), während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
- BGH, 23.06.1971 - V ZR 16/69
Anspruch auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschäden - Anforderungen an den …
Denn der Risikocharakter einer Vertragsabrede kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats immer nur zum Nachteil desjenigen Partners auswirken, der das betreffende Wagnis eingegangen ist, während die Rechtsstellung der anderen Vertragspartei dadurch nicht beeinträchtigt wird (WM 1962, 51, 53; 1962, 150, 151; 1962, 679, 681). - BGH, 16.10.1963 - V ZR 123/62
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Das Urteil prüft den Einwand der Beklagten, zur Tragung der wider Erwarten fällig gewordenen Hypothekengewinnabgabe nicht verpflichtet zu sein, im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteil vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151) unter drei Gesichtspunkten: Ermittlung des Vertragsinhalts, ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage. - BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63
Rechtsmittel
Sie haben nichts riskierte Selbst wenn sie bei Vertragsschluß den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe als möglich bedacht hatten, liegt ein Risikogeschäft nicht etwa darin, daß sie es unterließen, für den Fall der Freistellung von der Abgabeachuld eine Nachzahlung oder sonstige Gegenleistungen zu vereinbaren (Urteil des Senats vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
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