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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,3133
BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75 (https://dejure.org/1978,3133)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1978 - V ZR 72/75 (https://dejure.org/1978,3133)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1978 - V ZR 72/75 (https://dejure.org/1978,3133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Erbbaurecht an einem Grundstück - Zustimmung zur Neufestsetzung eines Erbbauzinses - Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9 Abs. 1; BGB § 1107, § 289

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1261
  • MDR 1978, 565
  • WM 1978, 352
  • DB 1978, 692
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1960 - VIII ZR 222/59

    Kostenverteilung nach § 92 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Zuvielforderung als …

    Auszug aus BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO (BGH Urteil vom 9. November 1960, VIII ZR 222/59, MDR 1961, 141).
  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75
    Die Geldschuld, d.h. der Erbbauzins, wird hier weder mit einer anderen Währung noch mit dem Preis von anderen Gütern oder Leistungen im Sinn einer automatischen Anpassung in Beziehung gesetzt, sondern es ist vereinbart, daß zu bestimmten Zeitpunkten oder aus bestimmtem Anlaß der Erbbauzins neu festgesetzt werden soll (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1956, V ZR 40/56, WM 1956, 1582 hinsichtlich einer in den wesentlichen Punkten gleichlautenden Klausel - in BGHZ 22, 220 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71

    Anfängliche Bemessung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch die …

    Auszug aus BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75
    Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42, 44 dem angeschlossen.
  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag - …

    Auszug aus BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, die im vorliegenden Fall vorgesehene "erneute Festsetzung des Erbbauzinses" "den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend" enthalte nicht die Vereinbarung einer bindenden Bezugsgröße, an die sich der Erbbauzins automatisch anzupassen habe, entspricht, wie auch die Revision nicht verkennt, der Unterscheidung, die nach gefestigter Rechtsprechung zwischen einer - unmittelbar und zwangsläufig wirkenden - genehmigungsbedürftigen Gleitklausel und einem genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt zu treffen ist, bei dem es für eine Anpassung der Leistungen einer zusätzlichen Tätigkeit der Vertragsteile im Rahmen eines wenn auch beschränkten Ermessensspielraumes bedarf (statt vieler Senatsurteil vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, LM WährG § 3 Nr. 18 mit weiteren Nachw.).
  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 135/66

    Sittenwidrigkeit eines zur Täuschung einer Behörde geschlossenen …

    Auszug aus BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75
    Wie bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, LM ErbbauVO § 9 Nr. 4 entschieden hat, sind nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB von Erbbauzinsbeträgen Verzugszinsen nicht zu entrichten.
  • BGH, 08.10.1976 - V ZR 213/74

    Feststehen des Erbbauzinses nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus …

    Auszug aus BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75
    Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nach dem Villen der Vertragsparteien ein Absinken des Erbbauzinses unter 8 % des gemeinen Grundstückswertes zu einer Neufestsetzung auch außerhalb des im übrigen vorgesehenen Zehnjahres-Turnus berechtigten sollte (einschränkend Senatsurteil vom 8. Oktober 1976, V ZR 213/74, WM 1976, 1251, 1252).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des …

    Wenn gleichwohl dieser dingliche Erbbauzins dem Zinseszinsverbot aus § 289 BGB unterstellt wird, so nur deswegen, weil hierauf nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften über die Reallasten entsprechend anzuwenden sind, somit auch § 1107 BGB, wonach auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast die für Hypothekenzinsen geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind und demzufolge auch § 289 Satz 1 BGB(… BGH, Urt. v. 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243;… so auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung:Urt. v. 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42, 44;v. 13. Januar 1978, V ZR 72/75, NJW 1978, 1261;v. 30. März 1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1543, 1545;v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519, 2520 a.E.;v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767; a.M. Bringezu, NJW 1971, 1168).
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und …

    Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten (aus neuerer Zeit Senatsurteile vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, WM 1978, 352 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75

    Erhöhung eines Erbbauzinssatzes - Anforderungen für die Entrichtung von …

    Wie der Senat bereits in dem - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteil vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, ausgeführt hat, besteht kein Anlaß, an der bisher von ihm - im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, LM ErbbauVO § 9 Nr. 4 - vertretenen Auffassung abzugehen, daß nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 4 Sa 785/03

    Firmenfortführung setzt Namensidentität voraus

    Die Genehmigung setzt aber voraus, dass das Verhalten des Gläubigers unzweideutig als Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung zu erkennen ist (vgl. BGH WM 1978 352).
  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 1 U 29/95

    Schuldrechtliche Anpassungsklausel

    Denn Verzugszinsen im Sinne der §§ 284, 288 Abs. 1 BGB sind nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO, §§ 1107, 289 S. 1 BGB von Erbbauzinsbeträgen nicht zu entrichten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1978, 1261), und zwar auch nicht für den - wie hier - aus einer schuldrechtlichen Anpassungsklausel hergeleiteten Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses zum Zwecke der Anpassung des dinglichen Erbbauzinses (vgl. BGH NJW-RR 1992, 591, 593).
  • OLG Rostock, 02.09.1998 - 6 U 175/97

    Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafe

    Das Verhalten des Gläubigers muß dann aber abgegebene für die Klägerin unzweideutig die Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (BGH, WM 1978, S. 352).
  • BGH, 19.01.1979 - V ZR 105/76

    Anspruch auf Berücksichtigung von Weihnachtszuwendungen im Rahmen einer …

    Da des weiteren nach ständiger Rechtsprechung gesetzliche Verzugszinsen von Erbbauzinsbeträgen nicht zu entrichten sind (Senatsurteil vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, WM 1978, 352), kann dem Zinsanspruch auch nicht teilweise auf der Grundlage des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprochen werden.
  • BGH, 11.01.1980 - V ZR 77/76
    (Unabhängig davon, ob die Anpassungsklausel von der Landeszentralbank genehmigt worden ist, bestehen daher auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel unter dem Gesichtspunkt des § 3 WährG, da es sich bei solcher Ausgestaltung um einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt handelt; Senatsurteil vom 13. Januar 1978, V ZR 72/75, WM 1978, 352.).
  • BayObLG, 08.10.1980 - BReg. 2 Z 82/80

    Zur Eintragung einer Reallast

    GBO § 47; BGB § 428 (Eintragung eines Nießbrauchs für den Vorschriften entsprechend Anwendung. Hieraus wird gefolGesamtberechtigte) gert, daß bei Verzug mit der Leistung wegen § 289 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dann praktisch Zinseszinsen wären, nicht gefordert werden können (BGH st. Rspr. z. B. NJW 1970, 243 ; WM 1973, 42 /44; 1978, 352/354 und 578/580; ebenso Staudinger Rdnr. 15, BGB-RGRK Rdnr. 11, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 2, Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 5, Palandt Anm. 30, je zu § 1107; a.A. Dümchen Iherings Jahrb.
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