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| BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (24)
- BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55
Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht angenommen hat, daß die frühere Luftschutzanlage durch die Sprengung und das Untätigbleiben der Beklagten ihres hoheitlichen Charakters entkleidet worden sei, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 18, 253, 263 f; NJW 1956, 1273) und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen; angesichts seiner einwandfrei privatrechtlichen Grundlage stellt sich das Klagebegehren insbesondere auch nicht etwa als sogenannter "Folgenbeseitigungsanspruch" dar (BGH LM VerwRecht - Allgemeines - [Folgenbeseitigungsanspruch] Nr. 2).Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 1955, V ZR 67/55 (BGHZ 18, 253 - MDR 1956, 95), auf das sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seines Standpunktes irrigerweise bezogen hat; bei der damaligen Entscheidung ging es, wie zu Beginn der Erörterungen noch besonders hervorgehoben worden ist (vgl. Abschn. II erster Absatz der Entscheidungsgründe), allein um die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges; ob der Beseitigungsanspruch der damaligen Klägerinnen - der zudem ausdrücklich auf das Eigentum der Bundesrepublik an der streitigen Flakanlage gestützt war - sachlich begründet sei, war nicht Gegenstand der Urteilsausführungen.
Daß durch bloßen Eigentumswechsel der neue Eigentümer nicht ohne weiteres "Störer" im Sinne von § 1004 BGB wird, ist vom Senat bereits in BGHZ 18, 223, 225 ausgesprochen worden (vgl. auch die Urteile BGHZ 18, 253, 257 und 19, 126, 129).
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 37/54
Rechtsweg bei Eigentumsstörung
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Soweit die Klägerin die von ihr behauptete Erstattungspflicht der Beklagten aus den Vorschriften über das Eigentum, aus einer "freien Vereinbarung" mit dem Deutschen Reich und aus auftragsloser Geschäftsführung oder ungerechtfertigter Bereicherung herleitet, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG (BGHZ 19, 126, 128).Da es für die Frage der Eigentumsbeeinträchtigung, wie bereits hervorgehoben (vgl. oben Nr. 2), nicht auf die Sprengung der Luftschutzstollen, sondern auf ihre Errichtung ankommt - dieser Standpunkt wird auch von der Klägerin selbst ausdrücklich vertreten (vgl. S. 1 der Revisionsbeantwortung) braucht nicht geprüft zu werden, ob das Reich wirklich für die Sprengung verantwortlich war und ob es verneinendenfalls, sofern die Errichtung als solche keine Störung darstellen sollte, gleichwohl auf Grund der Sprengung gemäß § 1004 BGB als Störer in Anspruch genommen werden könnte (BGHZ 19, 126, 129 f).
Daß durch bloßen Eigentumswechsel der neue Eigentümer nicht ohne weiteres "Störer" im Sinne von § 1004 BGB wird, ist vom Senat bereits in BGHZ 18, 223, 225 ausgesprochen worden (vgl. auch die Urteile BGHZ 18, 253, 257 und 19, 126, 129).
- BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52
Funktionsnachfolge der Länder
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650;… Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38).Auch eine allgemeine Haftung der Bundesrepublik für die Verbindlichkeiten des Reichs besteht keineswegs; sie läßt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme herleiten (BGHZ 8, 169, 174; 16, 184, 186 f).
Seine Anwendbarkeit entfällt vielmehr bereits deshalb, weil es an dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür aufgestellten Erfordernis der "Kontinuität der Aufgaben" (BGHZ 8, 169, 179; 10, 125, 126; 16, 184, 189) im vorliegenden Falle fehlt.
- BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50
Rechtsweg für Ansprüche aus RLG
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650;… Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38).Eine Gesamtrechtsnachfolge nach dem Deutschen Reich hat in Wahrheit bisher nicht stattgefunden (BGHZ 3, 1, 6 ff; 4, 266, 275 f).
Dieser hat dem Berufungsgericht anscheinend vorgeschwebt, wenn es im Zusammenhang mit dem von der Beklagten geltend gemachten "Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 134 Abs. 4 GG" den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (Nr. 111 der Entscheidungsgründe) beigetreten ist, die unter Hinweis auf BGHZ 4, 266, 277 darauf hinauslaufen, daß der vorliegende Sachverhalt "aus sich heraus genügend Anhaltspunkte" für ein Einstehenmüssen der Beklagten biete.
- BGH, 31.01.1955 - II ZR 234/53
Haftung für Verbindlichkeiten Preußens
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Auch eine allgemeine Haftung der Bundesrepublik für die Verbindlichkeiten des Reichs besteht keineswegs; sie läßt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme herleiten (BGHZ 8, 169, 174; 16, 184, 186 f).Ob und inwieweit der Gedanke der Funktionsnachfolge überhaupt einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche fähig ist (vgl. dazu BGHZ 16, 184, 188), bedarf hier keiner Erörterung.
Seine Anwendbarkeit entfällt vielmehr bereits deshalb, weil es an dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür aufgestellten Erfordernis der "Kontinuität der Aufgaben" (BGHZ 8, 169, 179; 10, 125, 126; 16, 184, 189) im vorliegenden Falle fehlt.
- BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht angenommen hat, daß die frühere Luftschutzanlage durch die Sprengung und das Untätigbleiben der Beklagten ihres hoheitlichen Charakters entkleidet worden sei, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 18, 253, 263 f; NJW 1956, 1273) und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen; angesichts seiner einwandfrei privatrechtlichen Grundlage stellt sich das Klagebegehren insbesondere auch nicht etwa als sogenannter "Folgenbeseitigungsanspruch" dar (BGH LM VerwRecht - Allgemeines - [Folgenbeseitigungsanspruch] Nr. 2).Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273) ausgeführt, daß Kampfanlagen, die von der deutschen Wehrmacht auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt und daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BEB nicht Grundstücksbestandteile geworden seien (vgl. auch das Urteil des Senats vom 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM PreisstopVO Nr. 7).
- BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50
Reichsvermögen und Bundesrepublik
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650;… Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38).Da die Beklagte, wie unter den Parteien unstreitig ist, sich an der streitigen Anlage von Anfang an völlig uninteressiert gezeigt, sich von ihr, wie das angefochtene Urteil in seinem Tatbestand feststellt, "in jeder Hinsicht distanziert" hat, käme als Anknüpfungspunkt für eine ursächliche Beziehung zwischen ihr und der störenden Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin allenfalls ihr etwaiges Eigentum an der Luftschutzanlage in Betrachte Eigentümerin der Anlage könnte die Beklagte auf Grund von Art. 134 Abs. 1 GG geworden sein, wonach das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist; diese Verfassungsbestimmung ist nicht bloß programmatischer Natur, sondern schafft unmittelbar geltendes Recht (BGHZ 3, 308, 313; 8, 197, 200).
- BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650;… Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38).Dieser ist insoweit ähnlich gelagert wie der dem Urteil des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55 (NJW 1957, 1148) zugrunde liegende Fall, bei dem es um Reichsverbindlichkeiten anläßlich der Errichtung von Luftwaffen-Bunkern ging.
- BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54
Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Daß durch bloßen Eigentumswechsel der neue Eigentümer nicht ohne weiteres "Störer" im Sinne von § 1004 BGB wird, ist vom Senat bereits in BGHZ 18, 223, 225 ausgesprochen worden (vgl. auch die Urteile BGHZ 18, 253, 257 und 19, 126, 129). - BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung
Auszug aus BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Wer letzten Endes die Kosten der als Kriegsfolgelasten anzusehenden Trümmerbeseitigung zu tragen hat, ist eine Frage des Finanzausgleichs zwischen Gemeinden, Ländern und Bund (vgl. BGHZ 13, 81, 85 f). - BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54
Rechtsmittel
- BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50
Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
- BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51
Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen
- BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54
Rechtsmittel
- RG, 12.11.1921 - V 151/21
Eigentumsfreiheitsklage
- BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52
Fiskalvertretung des Deutschen Reichs
- BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51
Rechtsmittel
- BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Rechtsmittel
- RG, 30.06.1936 - III 238/239/35
1. Kann bei der Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung das …
- RG, 29.04.1941 - VI 129/40
1. Kann eine nicht polizeipflichtige Person, die aber in einer Polizeiverfügung …
- RG, 20.11.1936 - VII 111/36
Unter welchen Voraussetzungen unterliegt die Auslegung von …
- RG, 25.03.1925 - I 380/24
Devisenablieferung
- RG, 04.12.1923 - VII 854/22
Kirchliche Gerätschaften; Altkatholiken; Rechtsweg
- BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58 In dieser Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 86/56-(S.16 vgl. auch Urteil vom 13- Juni 1956-V ZR 153/54 - NJW 1956, 1273 = LM BGB § 95 Nr. 3) ausgesprochen, daß zwar Kampfanlagen der deutschen V/ehrmacht auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Grundstück eingefügt worden seien, daß aber zweifelhaft erscheine, ob dieser Grundsatz unverändert auch für Luftschutzbauten auf gemeindeeigenem Grund gelte.
- BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
Streitbefangenheit (§ 265 ZPO)
Gegner des Anspruchs aus § 1004 BGB ist in einem solchen Falle derjenige, der die störende Anlage "hält" und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängt, also der Rechtsnachfolger des Veräußerers (RGZ 103, 174, 176 f; BGH LM § 1004 BGB Nr. 14; Urteil des Senats vom 18. September 1957, V ZR 86/56, S. 15 und 21;… Palandt/Hoche 17. Aufl. § 1004 BGB Anm. 4 c), während der Veräußerer selbst allenfalls, d.h. sofern die Voraussetzungen der §§ 823 ff BGB vorliegen, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Anspruch genommen werden könnte. - BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55
Rechtsmittel
Sie decken sich inhaltlich mit dem Standpunkt, den der erkennende Senat bereits hinsichtlich des ähnlich gelagerten Problems der Reichsverbindlichkeiten eingenommen hat (Urteile vom 30. April 1957, V ZR 145/55, WM 1957, 815 und vom 18. September 1957, V ZR 86/56); an der dortigen Auffassung, daß der Vermögensübergang nach Art. 134 f GG nur das Aktivvermögen betrifft und sich nicht zugleich auf die Schulden erstreckt, wird festgehalten (vgl. auch v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953, Art. 135 Anm. 2 a.E., S. 654; Haman, Das Grundgesetz 1956, Art. 135 Anm. 6 Abs. 2; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 135 Anm. II 6 b, S. 25). - BGH, 20.01.1960 - V ZR 105/56
Anspruch auf Beseitigung und Beschaffung einer Abbruchserlaubnis für die nach dem …
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Vorinstanzen aus der ihrer Meinung nach fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Grundstücksbeorderung ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) sowie eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsstörung (§ 1004 Abs. 2 BGB) herzuleiten versucht hat, - und zwar um so weniger, als der Kläger nicht etwa die Gültigkeit der früheren Beorderung in Abrede stellt, sondern lediglich den Standpunkt vertritt, sie habe mit dem Aufhören des Kriegszustandes ihr Ende gefunden; der Streit hierüber betraf eine bloße Vortrage, über die das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit zu befinden hat (RGZ 102, 246, 250; BGH LM GVG § 13 Nr. 16; BGHZ 15, 268, 270 [BGH 26.11.1954 - V ZR 58/53]; NJW 1956, 17 Nr. 2; Urteile des erkennenden Senats vom 18. September 1957, V ZR 86/56, S. 7, und vom 5. Februar 1958, V ZR 189/56, S. 7, in LM WohnsiedlG § 4 Nr. 4 insoweit nicht abgedruckt).
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