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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1804
BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59 (https://dejure.org/1960,1804)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1960 - V ZR 90/59 (https://dejure.org/1960,1804)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1960 - V ZR 90/59 (https://dejure.org/1960,1804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2092 (Ls.)
  • MDR 1960, 914
  • MDR 1960, 915
  • DB 1960, 1098
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und …

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Wenn diese in ihrer Revisionserwiderung einwendet, die Auslegung sei Sache des Gerichts und habe mit der Beweislastverteilung nichts zu tun, so wird dabei übersehen, daß auslegungserhebliche Tatsachen, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen, nur nach Maßgabe der Grundsätze über die Behauptungs- und Beweislast festgestellt werden können (BGHZ 20, 109).
  • RG, 06.12.1922 - V 114/22

    Fristende; Erfahrungssätze

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Diesem kommt die Bedeutung eines Erfahrungssatzes und damit einer für die Beurteilung des Tatsachenstoffes maßgeblichen Norm zu; seine Anwendung kann infolgedessen durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden (RGZ 105, 417, 419; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4).
  • BGH, 26.10.1959 - KZR 2/59

    Kartellvertrag nach § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Sie verstoßen nicht nur, wie die Revision zutreffend rügt, gegen Auslegungs- und Verfahrensgrundsätze, sondern erweisen sich zugleich als lückenhaft und teilweise auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhend, so daß das Revisionsgericht die maßgeblichen Parteiabmachungen insoweit selbständig auszulegen hat (BGHZ 15, 71, 74; 31, 105, 111; BGH NJW 1958, 2067; 1960, 1248 = WM 1960, 787; LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
  • BGH, 20.10.1954 - II ZR 280/53

    Vorstandsmitglied und Mehrheitsaktionär

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Sie verstoßen nicht nur, wie die Revision zutreffend rügt, gegen Auslegungs- und Verfahrensgrundsätze, sondern erweisen sich zugleich als lückenhaft und teilweise auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhend, so daß das Revisionsgericht die maßgeblichen Parteiabmachungen insoweit selbständig auszulegen hat (BGHZ 15, 71, 74; 31, 105, 111; BGH NJW 1958, 2067; 1960, 1248 = WM 1960, 787; LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Ob das Berufungsgericht trotz seiner einleitenden Feststellungen - danach sind die Parteien bei Vertragsabschluß von einer geschlossenen Bauweise ausgegangen und haben an die technische Möglichkeit, Glasbausteine zu verwenden, überhaupt nicht gedacht - gleichwohl von einer Anwendung der Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273; 23, 282) Abstand nehmen durfte, um stattdessen zu versuchen, aus dem Vertrage selbst sowie aus Zeugenaussagen Inhalt und Umfang der von der Beklagten übernommenen Leistung zu ermitteln, mag auf sich beruhen.
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Diesem kommt die Bedeutung eines Erfahrungssatzes und damit einer für die Beurteilung des Tatsachenstoffes maßgeblichen Norm zu; seine Anwendung kann infolgedessen durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden (RGZ 105, 417, 419; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4).
  • BGH, 14.10.1958 - VIII ZR 118/57
    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Sie verstoßen nicht nur, wie die Revision zutreffend rügt, gegen Auslegungs- und Verfahrensgrundsätze, sondern erweisen sich zugleich als lückenhaft und teilweise auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhend, so daß das Revisionsgericht die maßgeblichen Parteiabmachungen insoweit selbständig auszulegen hat (BGHZ 15, 71, 74; 31, 105, 111; BGH NJW 1958, 2067; 1960, 1248 = WM 1960, 787; LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
  • BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Sie verstoßen nicht nur, wie die Revision zutreffend rügt, gegen Auslegungs- und Verfahrensgrundsätze, sondern erweisen sich zugleich als lückenhaft und teilweise auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhend, so daß das Revisionsgericht die maßgeblichen Parteiabmachungen insoweit selbständig auszulegen hat (BGHZ 15, 71, 74; 31, 105, 111; BGH NJW 1958, 2067; 1960, 1248 = WM 1960, 787; LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
  • RG, 23.05.1900 - V 78/00

    Wird der nach zehnjährigem Bestehen der Fenster gesetzlich gewährte Schutz durch …

    Auszug aus BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Denn die mehrfachen Erklärungen der Beklagten, sie verzichte für unbegrenzte Zeit auf Einwendungen gegen eine Grenzbebauung, waren einseitiger Natur; ein Vertrag zwischen den Parteien kam durch sie nicht zustande (vgl. dazu RGZ 46, 269).
  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Zur Auslegung ist das Revisionsgericht selbständig berufen, beim Grundbucheintrag ohnehin ( BGHZ 37, 147, 149 mit Nachweisen), bei der Vereinbarung deshalb, weil das Berufungsurteil eine Auslegung überhaupt nicht vornimmt und daher insoweit eine Lücke enthält (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, NJW 1960, 1248 = WM 1960, 787 mit Nachweisen).
  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 60/64
    Weil das Oberlandesgericht eine Auslegung im dargelegten Sinn überhaupt nicht vorgenommen hat, ist das Revisionsgericht verfahrensrechtlich in der Lage, die Auslegung selbständig vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1960 - V ZR 90/59 LM BGB § 133 C Nr. 17 mit Nachweisen).
  • BGH, 06.11.1963 - V ZR 191/62
    Das nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung und ZurückveiWeisung; vielmehr kann das Revisionsgericht dieso Lücke durch eigene Auslegung auafüllen (vgl, Senatcurtcil vom 13° Juli I960, V ZR 90/59" NJV" I960, 1248 = MDR I960, 9 H = WH I960, 787)° Die Auslegung ergibt, daß derartige schuldrechtlicho Ansprüche der Kläger auf Grund deD Testaments nicht bestehen: Eür einen Tectierwillen der Eltern im einen oder anderen Sinne sind weder in einem (von der Revision anzuführenden) vorinstanzlichen Parteivortrag noch in Testamentstext noch sonstwo ausreichende tatsächliche Anha3fcpunkte ersichtlich.
  • BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Infolgedessen hilft der Revision auch ihr Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter, wonach die Anwendung des Sprachgebrauchs in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (RGZ 105, 417, 419; Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4, und vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, MDR 1960, 914 = NJW 1960, 2092); denn im vorliegenden Fall ergibt diese Nachprüfung gerade die Richtigkeit der tatrichterlichen Auslegung, soweit die Revision aber geltend macht, die hier in Betracht kommende Minden-Ravensberger Bevölkerung verstehe unter einem Wegerecht zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken etwas anderes, nämlich ein "alle Zwecke umfassendes" Benutzungsrecht, und soweit sie unter Berufung auf § 286 ZPO die Nichtvernehmung des hierzu als sachverständigen Zeugen benannten Landeskulturrats i.R. Dr. Naendrup in Münster rügt, wird von ihr übersehen, daß die Beklagten diesen Beweisantrag verspätet gestellt haben: er findet sich in ihrem Schriftsatz vom 26. November 1959, der erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1959 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, ohne daß den Beklagten, das Recht zu weiterem Sachvortrag vorbehalten war (§ 272 a ZPO); es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuches, nicht nur ortsansässige Personen, sondern jeden der deutschen Sprache mächtigen Teilnehmer am Rechtsverkehr eindeutig über Inhalt und Umfang von Grundstücksbelastungen zu unterrichten, die unter Beweis gestellte Behauptung eines abweichenden örtlichen Sprachgebrauches überhaupt erheblich war.
  • BGH, 04.06.1980 - V ZR 67/79
    Eine Auslegung, die - wie hier - einen an sich klaren Vertragsinhalt einschränkt, setzt jedoch voraus, daß der tatsächliche Parteiwille feststellbar ist und daß hieran unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftige Zweifel nicht bestehen können (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, LM § 133 [C] BGB Nr. 17 und BGHZ 20, 109).
  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 1/76

    Erwerb des unmittelbaren Besitzes - Nutzung eines Flurstücks - Wille zur …

    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1960 - V ZR 90/59 - abgewichen, ist zu bemerken, daß diese Entscheidung an der angegebenen Fundstelle (…"MDR 67, S. 477") nicht abgedruckt ist.
  • BGH, 08.06.1962 - V ZR 226/60

    Rechtsmittel

    Da das angefochtene Urteil eine solche (unmittelbare oder ergänzende) Vertragsauslegung - von der beiläufigen Bemerkung abgesehen, es sei keine Vereinbarung über Verteilung der Vermögensabgabe in einem dem Klagebegehren entsprechenden Verhältnis nachgewiesen - nicht vorgenommen hat, steht es, sofern der Sachverhalt in dieser Hinsicht geklärt ist, dem Revisionsgericht frei, die vertraglichen Abmachungen selbständig auszulegen (BGHZ 15, 71, 74 [BGH 20.10.1954 - II ZR 280/53]; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59 S. 9, LM BGB § 133 C Nr. 17 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BGHZ 35, 69, 72 f [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60]; BGH NJW 1960, 2043, 2047 [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58]; 1961, 73, 74 [BGH 27.10.1960 - III ZR 157/59]; LM BGB § 157 D Nr. 5; Urteile des Senats vom 7. Juni 1961, V ZR 18/60, S. 3, und vom 20. Juni 1961, V ZR 196/59, S. 16).
  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60

    Rechtsmittel

    Da hiernach die Auslegung des Berufungsgerichts teils Rechtsfehler, teils Lücken enthält, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGHZ 31, 105, 111 [BGH 26.09.1959 - KZR 2/59]; Senatsurteil vom 13. Juli 1960 V ZR 90/59 S. 9).
  • BGH, 12.01.1962 - V ZR 198/60

    Rechtsmittel

    Eine Verletzung des allgemeinen Sprachgebrauchs, dem die Bedeutung eines Erfahrungssatzes und damit einer für die Beurteilung des Tatsachenstoffes maßgeblichen Norm zukommt und dessen Anwendung infolgedessen durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden kann (RGZ 105, 417, 419; Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4 , vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, MDR 1960, 914 = NJW 1960, 2092 = JZ 1961, 494 m. Anm. Pleyer, und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, WM 1961, 866), liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
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