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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1331
VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02 (https://dejure.org/2003,1331)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 (https://dejure.org/2003,1331)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 (https://dejure.org/2003,1331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AsylVfG § 42 Satz 1; ; VwGO § 123

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 55 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; VwGO § 123
    D (A), Türken, Abgelehnte Asylbewerber, Psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Suizidgefahr, Fachärztliche Stellungnahmen, Sachverständigengutachten, Reisefähigkeit, Abschiebungshindernis, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung: Abschiebungshindernis, Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Reisefähigkeit, Reiseunfähigkeit im engeren Sinn, Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, Latente Suizidalität, Suizidgefahr, Schutzpflicht des Staates, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Duldung wegen Reiseunfähigkeit; Gewichtigkeit der Reiseunfähigkeit und diesbzgl. Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 98
  • NVwZ 2003, Beilage Nr I 12, 98
  • NVwZ 2003, I 98-I 100
  • VBlBW 2003, 482
  • VBlBW 2003, 483
 
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Wird zitiert von ... (61)Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01

    Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02
    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (hier: Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn) als Duldungsgrund durch ärztliche Atteste (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 2.5.2000 - 11 S 1936/99 - und vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -).

    a) Nach dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 7.5.2001 (- 11 S 389/01 - VBlBW 2002, 32 = NVwZ-Beil.

    I 2001, 107 = AuAS 2001, 174 = Die Justiz 2002, 17) können inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses darstellen und damit einer Abschiebung entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt.

    Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei (auch abgelehnten) Asylbewerbern allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG (vgl. dazu VGH Bad.Württ., Beschluss vom 7.5.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 11 S 1963/99

    Vollzug einer Abschiebung trotz Suizidgefahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02
    Diese Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entfaltet gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die (Landes-) Ausländerbehörden (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 = AuAS 2000, 38, vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 = AuAS 2000, 14, vom 15.10.1999 - 9 C 7.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24, und vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = AuAS 2000, 154; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, VBlBW 2000, 447 = InfAuslR 2000, 435 = NVwZ-Beil.

    I 2001, 6 = Die Justiz 2000, 407 = EZAR 043 Nr. 44).

    Wegen einer solchen Äußerung, deren Ernstlichkeit nicht durch weitere Umstände belegt wird, muss[!Duden1] die Ausländerbehörde auch nicht etwa vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen (vgl. dazu sowie zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, VBlBW 2000, 447 = InfAuslR 2000, 435 = EZAR 043 Nr. 44).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02
    Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der erkrankte Ausländer eine medizinische Behandlung, die im Zielstaat an sich verfügbar ist, tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des …

    Legt der Ausländer ärztliche Atteste oder Gutachten vor, die den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482), bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.

    Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).

    Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte ("Privatgutachten") vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.).

    Ob die ärztlichen Atteste und Berichte darüber hinaus in Bezug auf den Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung eine Ermittlungspflicht der Behörde begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 …und Beschluss vom 24.05.2006, a. a. O.) oder gar für sich genommen als Entscheidungsgrundlage genügen, was im Hinblick auf die in der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.) entwickelten Mindestanforderungen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen nach Nr. 3.5.2.1.2 Absatz 2 VwV Asyl/Rückführung zweifelhaft erscheint, kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

    Zu den Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn (Zusammenfassung und Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482).

    Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG beim Antragsteller zu 1. ist vom dafür nach § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuletzt mit nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindendem Bescheid vom 20.8.2003 abgelehnt worden (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 m.w.N. und Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -) und dieser Ablehnungsbescheid hat zwischenzeitlich auch Bestandskraft erlangt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2004 - A 12 S 434/04 - ).

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206).

    Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O.).

  • VG Aachen, 02.12.2005 - 7 K 2700/04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehende Gründe, Ausreisehindernis, Krankheit, …

    Rn. 61 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - 19 B 1929/04 - , vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, und vom 27. April 2004 - 19 B 1433/02 - ferner VGH BW, Beschlüsse vom 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423, und vom 07. Mai 2001 - 1 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384; VG Sigmaringen, Beschluss vom 09. Oktober 2003 - 2 K 855/03 -, ; OVG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 6 S 460.04 - ;.

    Rn. 67 vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 m.w.N.

    Rn. 83 vgl. zu diesem Erfordernis VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 482; zu den gängigen Analysemethoden OVG NRW, Beschluss vom 06. September 2004 - 18 B 2661/03 - VG München, Urteil vom 04. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230 m.w.N. (bezogen auf posttraumatische Belastungsstörung).

    Rn. 89 vgl. zu den Anforderungen an die Qualität ärztlicher Atteste und Bescheinigungen allgemein OVG NRW, Beschluss vom 06. September 2004 - 18 B 2661/03 - VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423.

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