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   RG, 07.11.1892 - Rep. VI. 125/92   

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https://dejure.org/1892,39
RG, 07.11.1892 - Rep. VI. 125/92 (https://dejure.org/1892,39)
RG, Entscheidung vom 07.11.1892 - Rep. VI. 125/92 (https://dejure.org/1892,39)
RG, Entscheidung vom 07. November 1892 - Rep. VI. 125/92 (https://dejure.org/1892,39)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Muß über einen auf Grund des §. 292 C.P.O. gestellten Ergänzungsantrag auch dann durch Urteil entschieden werden, wenn der Antrag zurückgewiesen wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über Urteilsergänzung. §. 292 C.P.O.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 30, 342
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 781/10

    Urteilsergänzungsantrag

    Die Zurückweisung des Ergänzungsantrags hatte durch Urteil zu erfolgen (BGH 8. Februar 1982 - II ZB 1/82 - WM 1982, 491; so bereits zu § 292 ZPO idF vom 30. Januar 1877: RG 7. November 1892 - Beschw.-Rep. VI. 125/92 - RGZ 30, 342) .
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO.
  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 406/10

    Ergänzungsurteil - Kosten

    Über ihn entscheidet der Senat, wobei an dem Ergänzungsurteil auch Richter teilnehmen können, die an dem Haupturteil nicht mitgewirkt haben (RG 7. November 1892 - VI 125/92 - RGZ 30, 342, 345; Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo 30.   Aufl. § 321 ZPO Rn. 4).
  • BGH, 25.11.1994 - V ZR 124/93

    Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des VII. Zivilsenates des BGH - Rechtmäßigkeit

    Die Rüge ist zudem unschlüssig, denn an einem Ergänzungsurteil müssen nicht dieselben Richter mitwirken, die an dem ergänzten Urteil beteiligt waren (RGZ 23, 422, 423; 30, 342, 345; Klette, ZZP 82, 93, 123; MünchKomm-ZPO/Musielak § 321 Rdn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 321 Rdn. 10).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 438/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidungen über eine Anhörungsrüge

    Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO.
  • VG Hamburg, 05.02.2020 - 19 K 1668/19

    Anhörungsrüge

    Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts Anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluss nach $ 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f, 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach $ 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach $ 572 Abs. 1 ZPO.
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